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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

Arbeit aufgeben, um die Mutter zu pflegen? Tipps & Tricks für die bessere Vereinbarkeit von Pflege & Beruf

Vereinbarkeit von der Pflege Eltern und dem Beruf

Durch die Einwirkungen des demografischen Wandels und des Pflegenotstandes ist Personal für die Betreuung von alten und pflegebedürftigen Menschen in Deutschland knapp. Auch aus diesem Grund fällt die Versorgung von Senioren und Pflegebedürftigen oft in die Hände der eigenen Familie, was von Betroffenen auch in nahezu allen Fällen so gewünscht wird. In der Regel kümmern sich Töchter oder Enkelinnen um nahe Familienmitglieder wie Mutter oder Vater und müssen sich die Frage stellen, wie Arbeit und Pflege miteinander vereinbart werden können. Oft ist dies alles andere als einfach.

Vom Gesetzgeber werden pflegende Angehörige mit verschiedenen Modellen bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Leistungen zur sozialen Absicherung gezahlt.

Überblick

Das Wichtigste im Überblick

  • Durch kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es für pflegende Angehörige mehrere Möglichkeiten, für die Pflege eine Auszeit vom Beruf zu nehmen.
  • Berufliche Auszeiten können vollständig oder in Teilzeit mit entsprechender Reduzierung der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
  • Anträge müssen schriftlich innerhalb vorgeschriebener Fristen gestellt werden.
  • Für einige Pflegezeiten gibt es staatliche Finanzhilfen, damit Gehaltseinbußen abgefedert werden können.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine soziale Absicherung möglich.
 
 
 
FreistellungsmöglichkeitDauerBeantragungfinanzielle Unterstützung
kurzzeitige Arbeitsverhinderung10 Tagekeine Ankündigungsfristjährliches Pflegeunterstützungsgeld ist möglich
Pflegezeitbis sechs Monate10 Tage mit Ankündigung des gewünschten Zeitraums und der gewünschten Arbeitszeitreduzierung sowie Verteilungkein Lohnersatz, Darlehen möglich
Familienpflegezeitbis zwei Jahreacht Wochen (12 Wochen bei vorheriger Pflegezeit) mit Ankündigung des gewünschten Zeitraums und der gewünschten Arbeitszeitreduzierung sowie Verteilungkein Lohnersatz, Darlehen möglich

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn Sie Zeit benötigen, um eine plötzlich auftretende Pflegesituation für einen nahen Angehörigen organisieren zu können, gibt es die Möglichkeit, dass Sie sich durch die kurzfristige Arbeitsverhinderung für bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Nach dem Pflegezeitgesetz liegt eine akute Pflegesituation dann vor, wenn sie unvermittelt und unerwartet aufgetreten ist. Eine bereits bestehende und unveränderte Pflegebedürftigkeit reicht nicht aus. Zu den Voraussetzungen für eine Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage gehören

  • Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 (der Pflegegrad muss aber noch nicht ermittelt worden sein)
  • Vorliegen einer akuten und veränderten Pflegesituationen
  • Pflegepersonen müssen nahe Angehörige vom jeweiligen Pflegebedürftigen sein
 

Zu den nahen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen zählen Ehepartner, Lebenspartner, Partner innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerinnen und auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann seit dem 01.01.2024 jährlich ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld genutzt werden.

Eine typische Fallkonstellation für eine kurzfristige Arbeitsverhinderung wäre das Beispiel, dass ein naher Angehöriger einen schweren Schlaganfall erlitten hat und aus diesem Grund nicht mehr ohne Versorgung und Pflege zu Hause wohnen bleiben kann. Bei diesem Beispiel ist die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet eingetreten, weshalb nahe Pflegepersonen kurzfristig bis zu 10 Tage von der Arbeit fernbleiben dürfen, um die Pflege für diese Zeit sicherzustellen oder eine Pflege zu organisieren. Diese 10 Tage müssen nicht zwingend am Stück genommen werden. Es ist auch möglich, mehrmals einige Tage frei zu nehmen. Die Arbeitsverhinderung kann des Weiteren auf mehrere Personen verteilt werden, beispielsweise unter Geschwistern. Entscheidend ist nur die Beschränkung des Anspruchs auf insgesamt 10 Arbeitstage pro pflegender Person. Wird ein weiterer naher Familienangehöriger pflegebedürftig, besteht erneut der Anspruch auf eine Freistellung für 10 Tage.

Das Recht auf eine kurzfristige Arbeitsverhinderung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer unabhängig von der Größe des Unternehmens. Es gibt keine bestimmte Ankündigungsfrist. Die kurze Arbeitsverhinderung ist demnach sofort möglich. Allerdings müssen Arbeitnehmer den Verhinderungsgrund unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen. Arbeitgeber dürfen eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen verlangen. In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regeln für Beamte, Richter und Soldaten.

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gibt es nur eine Lohnfortzahlung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, kommt nur das Pflegeunterstützungsgeld in Betracht. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90% des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts und bedarf einer Beantragung bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds, die bei der zuständigen Krankenkasse angesiedelt ist. Das Pflegeunterstützungsgeld steht auch geringfügig Beschäftigten zu. Aber auch dann, wenn das Arbeitsentgelt während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht weitergezahlt wird, bleiben Arbeitnehmer kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert. Weitere Informationen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung hält das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder eine Pflegeberatung bereit.

 

 

Pflegezeit

Durch die Pflegezeit können sich Arbeitnehmer bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen Familienangehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause zu pflegen. Nach Beendigung dieser Betreuungszeit haben Pflegepersonen das Recht, wieder Vollzeit in den Beruf zurückzukehren. Auf Wunsch gibt es während der Pflegezeit in Form eines zinslosen Darlehens eine finanzielle Unterstützung, um den Ausfall des Arbeitsentgeltes abzufedern. Beantragt werden kann das Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Für Arbeitnehmer, Soldaten, Beamte und Richter gelten die gleichen Regelungen.

Bei der Pflegezeit gelten jedoch Voraussetzungen in Bezug auf die Betriebsgröße. Das Unternehmen muss mindestens 15 weitere Arbeitnehmer beschäftigen, wozu auch Auszubildende zählen. In kleineren Betrieben kann die Pflegezeit auf freiwilliger Basis vereinbart werden. Dem Arbeitgeber muss die Pflegezeit mindestens 10 Tage im Voraus angekündigt werden. Es macht Sinn, zunächst eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu nutzen und den Arbeitgeber am gleichen Tag über die Pflegezeit zu informieren.

Im Idealfall wurde beim pflegebedürftigen Angehörigen bereits ein Pflegegrad festgestellt. Ist dies nicht der Fall, sollte die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad so schnell wie möglich bei der Pflegekasse beantragt werden, um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die zuständige Pflegekasse ist immer der Krankenkasse angeschlossen. Sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde, gilt dann eine kürzere Frist für die Pflegebegutachtung. Wurde die Pflege angekündigt und befindet sich in der pflegebedürftige Angehörige in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung, muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang bei der Pflegekasse erfolgen. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages muss die Pflegebegutachtung durchgeführt werden, wenn Antragsteller zu Hause leben, nicht palliativ versorgt werden und Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart wurde.

Eine besondere Form der Pflegezeit ermöglicht die Betreuung und Begleitung von pflegebedürftigen Familienangehörigen in ihrer letzten Lebensphase. Diese Zeit gewährt eine Freistellung bis zu drei Monate, die entweder teilweise oder vollständig erfolgen kann. Eine Begleitung ist auch dann möglich, wenn pflegebedürftige Familienmitglieder in einem Hospiz oder in einer anderen stationären Einrichtung versorgt werden. Hier liegt das Hauptaugenmerk nicht auf der Pflege, sondern auf gemeinsame Zeit. Um von der Zeit für die Begleitung in der letzten Lebensphase profitieren zu können, wird deshalb auch kein Pflegegrad benötigt.

 

 

Familienpflegezeit

Reichen sechs Monate Pflegezeit nicht aus, können Arbeitnehmer über die Familienpflegezeit bis zu zwei Jahre teilweise aus ihrem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen häuslich zu pflegen. Während der Familienpflegezeit muss weiterhin mindestens eine Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche geleistet werden, was dem Durchschnittswert des Jahresmittels entspricht. Einen rechtlich begründeten Anspruch auf Familienpflegezeit haben nur Arbeitnehmer in Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten. In kleineren Unternehmen kann die Familienpflegezeit auf freiwilliger Basis vereinbart werden.

Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist das Vorhandensein eines Pflegegrades beim pflegebedürftigen Angehörigen. Wurde dieser noch nicht anerkannt, gelten die Regelungen wie bei der Pflegezeit. Auch hier sollte schnellstmöglich ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse gestellt werden. Wurde die Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, muss die Pflegebegutachtung schneller erfolgen. Es gelten die gleichen verkürzten Fristen wie bei der Pflegezeit. Die Regelungen gelten gleichermaßen für Soldaten, Richter und Beamte. Wurde vor der Familienpflegezeit bereits Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die Kombination aus beiden Pflegezeiten die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

 

 

Förderung und soziale Versicherung bei der Pflege von Angehörigen

Während der teilweisen Pflegezeit wird der übliche Lohn für geleistete Arbeitszeit weiter ausgezahlt. Wer Teilzeit arbeitet, bekommt also auch ein Teilzeit-Gehalt. Bei einer kompletten Freistellung wird kein Arbeitsentgelt gezahlt. Für die Abfederung des Lohnausfalls können Pflegepersonen in der Pflegezeit als auch in der Familienpflegezeit zinslose Darlehen über das staatliche BAFzA Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Die Höhe des jeweiligen Darlehens richtet sich dann nach der Höhe des ausfallenden Arbeitsentgelts. Es werden monatliche Raten in einer Höhe bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts ausgezahlt. Wird die Arbeit nach der Pflegezeit wieder voll aufgenommen, müssen die Raten in gleicher Höhe zurückgezahlt werden.

Vor der Inanspruchnahme von Pflegezeiten sollten Beschäftigte detaillierte Informationen über die soziale Absicherung einholen. Nicht in allen Fällen bleibt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung seitens des Arbeitgebers erhalten. Bei der kurzzeitigen Arbeitsversicherung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, sofern dies den vertraglichen Regelungen entspricht. Auch bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld bleiben Beschäftigte kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert. Die Beitragsanteile werden von der Pflegekasse vor Auszahlung des Pflegeunterstützungsgeldes abgezogen und gemeinsam mit den Arbeitgeberanteilen überwiesen.

Während der Pflegezeit, Familienpflegezeit und Sterbebegleitung kommt es darauf an, wie hoch der Verdienst ist. Bei monatlichen Beträgen über 520 € kann von einer Pflichtversicherung in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ausgegangen werden. Bei geringeren Verdiensten ist häufig eine Absicherung über die Familienversicherung des Partners möglich. Alleinstehende oder Partner von Privatversicherten müssen sich jedoch freiwillig versichern, wofür es Zuschüsse von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen gibt. Möglich sind diese Zuschüsse sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.

Sofern Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 und die häusliche Pflege vorweisen können, kann Pflegegeld beantragt werden. Das Pflegegeld wird Pflegebedürftigen direkt zur freien Verwendung ausgezahlt. Oftmals reichen sie es aber an pflegende Angehörige als Anerkennung ihrer Pflegearbeit weiter.

Unabhängig vom Einkommen sind pflegende Angehörige in Pflegezeit automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Pflegeversicherung meldet pflegende Angehörige bei der zuständigen Unfallkasse an und entrichtet die Beiträge. Auch Extra-Rentenpunkte können pflegende Angehörige sammeln. Informationen hierzu erteilt die Pflegekasse.

 

 

Fazit

Der Staat unterstützt pflegende Angehörige mit Maßnahmen wie kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit dabei, die Pflege eines nahen Familienmitgliedes wie Mutter oder Vater mit dem eigenen Job zu vereinbaren. Auch eine finanzielle Unterstützung und soziale Absicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dennoch ist die häusliche Pflege eines Angehörigen immer mit Herausforderungen und manchmal auch Nachteilen verbunden. Je nach Pflegebedarf und gesundheitlicher Konstitution müssen sich Familienmitglieder auf viele Jahre Pflegen und Versorgen einstellen. Andere Dinge wie Arbeit, Familie, Freunde und Hobbys kommen häufig zu kurz. Pflegende Kinder können unter Umständen das Gefühl haben, wegen der Pflege eines Elternteils kein eigenes Leben mehr zu haben.

Im Idealfall sprechen Eltern und Kindern wichtige Themen wie die Versorgung im Alter möglichst früh an und holen Informationen ein. So ist gewährleistet, dass bei Eintreten des Pflegefalls alle Betroffenen richtig reagieren können. Hierzu gehören auch Pflegeberatungen und Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten der häuslichen Pflege, die nicht zwingend von Familienmitgliedern durchgeführt werden muss. Bei der von der SHD Seniorenhilfe Dortmund angebotenen 24 Stunden Betreuung zieht eine vorab sorgfältig ausgewählte Betreuungskraft mit in den zu betreuenden Haushalt ein und kümmert sich direkt vor Ort um Aufgaben im Haushalt, der Grundpflege und im Alltag. Durch diese Alternative werden nicht nur Angehörige entlastet, sondern auch Unterbringungen im Pflegeheim vermieden.

Informieren Sie sich deshalb schon jetzt über Ihre Möglichkeiten und erfahren bei der SHD Seniorenhilfe Dortmund, wie Sie von der 24 Stunden Seniorenbetreuung profitieren können!