Sofern Sie pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorweisen können, haben Sie bei häuslicher Versorgung einen Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse immer zur freien Verwendung an Pflegebedürftige selbst ausgezahlt und orientiert sich am Pflegegrad. Aus nachfolgender Tabelle können Sie die aktuellen Pflegegeld-Beträge entnehmen. Gleichzeitig haben wir für Sie die ab 2024 geplanten Erhöhungen bereits vermerkt.
Pflegegrad | Pflegegeld 2023 | Pflegesachleistungen 2023 | Pflegegeld 2024* | Pflegesachleistungen 2024* |
1 | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 | 0,00 € |
2 | 316,00 € | 724,00 € | 332,00 € | 760,00 € |
3 | 545,00 € | 1363,00 € | 572,00 € | 1431,00 € |
4 | 728,00 € | 1693,00 € | 764,00 € | 1778,00 € |
5 | 901,00 € | 2095,00 € | 946,00 € | 2200,00 € |
*voraussichtlich gemäß den veröffentlichten Planungen der Bundesregierung (ohne Gewähr)
Unabhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige in häuslicher Versorgung einen Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € aus der Pflegekasse. Dieser Entlastungsbetrag darf nach dem Gesetz für „qualitätsgesicherte Leistungen im Bereich der Entlastung von pflegenden Angehörigen und zur Förderung von Selbstbestimmtheit und Selbstständigkeit im Alltag von Pflegebedürftigen“ eingesetzt werden. Wenn Sie den Entlastungsbetrag im Monat nicht voll aufbrauchen, können Sie übrig gebliebene Beträge in die nächsten Monate übertragen lassen. Bis zum Jahresende nicht genutzte Beträge können bis zum Ende des nächsten Halbjahres übertragen werden.
Mit dem Entlastungsbetrag können Sie beispielsweise Angebote aus den Bereichen
- Tagespflege und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste nach § 36 SGB XI
- anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
bezahlen.
In diesem Zusammenhang haben Sie bei der SHD Seniorenhilfe Dortmund einen großen Vorteil: Die SHD ist nach dem Sozialgesetzbuch anerkannter Dienstleister für die Unterstützung im Alltag, wie es § 45 a SGB XI regelt. Dies kann für Sie mit einem hohen Einsparpotenzial verbunden sein. Nehmen Sie den anerkannten Betreuungsdienst der SHD oder aber Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch, wird das Pflegegeld anteilig reduziert.
Wenn Sie Pflegegrad 1 haben und die Erstattung des Entlastungsbetrages beantragen, dann können Sie bei uns als anerkannter Anbieter die monatlichen Betreuungskosten um 125,00 € reduzieren. Bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben, ist auf Antrag eine Umwandlung von bis zu 40 % Ihrer Pflegesachleistungen möglich, sodass Sie diesen Betrag nutzen können, um die Kosten Ihrer 24 Stunden Betreuung noch weiter zu reduzieren. Auf diese Weise ist die 24 Stunden Betreuung der SHD Seniorenhilfe Dortmund sogar billiger als ähnliche Angebote auf dem Schwarzmarkt!
Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000,00 € im Jahr bei der Steuererklärung geltend machen. Der dadurch entstehende Steuervorteil beträgt maximal 4.000,00 € pro Jahr. Die 24 Stunden Pflege und Haushaltshilfe fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35 a EStG. Auch verschiedene Krankheitskosten und Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in der Steuererklärung angegeben werden. Hier müssen Sie auf die zumutbaren Belastungsgrenzen achten. Können Sie durch Rechnungen und Belege nachweisen, dass Sie die jeweilige Belastungsgrenze überschritten haben, kann eine steuerliche Absetzung erfolgen.
Lassen Sie sich bitte von einem Steuerberater über Ihre steuerlichen Möglichkeiten beraten.
Werden pflegende Angehörige krank oder möchten Pflegepersonen Urlaub machen, kommen die Leistungen aus der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Betracht. Diese werden ab Pflegegrad 2 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 1.612,00 € pro Jahr gewährt. Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist gemäß § 39 SGB XI daran geknüpft, dass seit mindestens sechs Monaten eine häusliche Versorgung und Pflege erfolgt. Bei Verhinderung von Pflegepersonen oder pflegenden Angehörigen müssen die Kosten für die Ersatzpflege nachgewiesen werden.
Ab Pflegegrad 2 haben Sie auch einen Anspruch auf Leistungen aus der Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege wird im Gegensatz zur Verhinderungspflege stationär durchgeführt. Der Anspruch beträgt bis zu 1.774,00 € pro Jahr. Wird dieser nicht in Anspruch genommen, dann können 50 % der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden, sofern generell die Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege vorliegen. Dieser Anteil von bis zu 806,00 € im Jahr steht Ihnen dann zusätzlich für die Reduzierung Ihrer Kosten der 24 Stunden Betreuung zur Verfügung oder erhöht die jährliche Verhinderungspflege auf bis zu 2.418,00 €.