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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

Selbständigkeit von Seniorenbetreuungs-kräften

Selbständigkeit von Senioren-betreuungs-kräften

Die SHD arbeitet ausschließlich mit selbständigen Gewerbetreibenden zusammen. Hier finden Sie vertiefende rechtliche Informationen zu diesem Thema.

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Selbständigkeit von Betreuungskräften

Die SHD arbeitet seit Ihrer Gründung 2007 ausschließlich mit selbständigen Betreuungskräften zusammen. Dies aus einem guten Grund: So kann sichergestellt werden, dass die Kunden und auch die Betreuungskräfte bei allen Fragen und Problemen lediglich mit einem einzigen Ansprechpartner zu tun haben: der SHD. Sie erhalten alles aus einer Hand. Wir sind in der Region zuhause und können jederzeit „mal eben schnell zum Kunden“ fahren.

Für die Betreuungskräfte bedeutet ein Einsatz, fern der Heimat zu sein ohne einen Ansprechpartner in der Nähe. Die Mitarbeiterinnen der SHD jedoch sind vor Ort und zweisprachig. Sie können bei großen Problemen schnell vor Ort sein und bei kleinen Problemen in der Muttersprache auch ein wenig Trost spenden.

Sollte eine Betreuungskraft einmal plötzlich ausfallen, zum Beispiel wegen Krankheit oder einem Notfall zuhause, sorgen wir unverzüglich für eine Vertretung. Dabei gibt es keine langen Kommunikationswege. Wir handeln sofort und stellen sicher, dass die Kunden bestmöglich versorgt sind.

Wir sorgen mit unserer Schwesterfirma DBS Europe dafür, dass die Betreuungskräfte sich nicht mit Formalien beschäftigen müssen, sondern einen Rund-um-sorglos-Büroservice erhalten und sich auf ihre Kunden konzentrieren können. Wir kümmern uns um sämtliche Anmeldungen, schreiben die Rechnungen und stellen sicher, dass die Einkünfte über den Steuerberater zur Versteuerung angemeldet werden.

Wie sieht es hier mit den rechtlichen Hintergründen aus?

Zwar gibt es bis heute keine gesetzlichen Regelungen zu dem Thema. Aber die Frage, ob eine Betreuungskraft selbständig arbeiten kann, ist bereits mehrfach letztinstanzlich geklärt worden:

Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 28.9.2011, Az: B 12 R 17/09 Rwar ein Befreiungsschlag für die selbständigen Betreuungskräfte, da hier erstmals höchstrichterlich entschieden wurde, dass eine Selbständigkeit in dieser Arbeit möglich ist. Im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 7.3.2014, Az: 1 WS 179/13wurden viele Kriterien ausformuliert, die für eine selbständige Tätigkeit Voraussetzung sind.

Hatten die bisherigen Urteile die Betreuungskräfte und die Agenturen im Fokus, so konnte schließlich das Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 18.2.2015 Az: L 7 R 225/11 die selbständige Tätigkeit auch aus Sicht des Kunden bestätigen.

Die SHD Seniorenhilfe legt größten Wert darauf, dass alle Betreuungskräfte mit Verträgen arbeiten, die der aktuellen Rechtsprechung entsprechen. Dazu konsultieren wir regelmäßig unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte.

Die SHD ist auch schon von den Steuerbehörden – speziell hinsichtlich der Frage der Selbständigkeit der Betreuungskräfte – geprüft worden. Unser Modell ist damit bestätigt worden.

Das Modell der Selbständigkeit bietet allen Beteiligten die größtmögliche Transparenz. Es ist leicht erkennbar, wer welche Beträge für welche Leistung erhält.

Unser Bundesverband für häusliche Betreuung und Pflege VHBP e.V. setzt sich intensiv dafür ein, dass in Deutschland endlich ein Betreuungsgesetz verabschiedet wird. Sofern hier zusätzlich ein Anspruch auf Pflegesachleistung für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft entsteht, könnte vielleicht die weiterhin allerorts grassierende Schwarzarbeit ausgetrocknet werden.

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