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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

Entlastungsbetrag in der Pflege: Infos zu Voraussetzungen und Höhe

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung aus der Pflegeversicherung. Unabhängig vom Pflegegrad haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 €. Der Betrag muss zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie zur Förderung der Selbstbestimmtheit und Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen bei der Alltagsgestaltung eingesetzt werden. 

Überblick

Die wichtigsten Infos im Überblick

  • Der Entlastungsbetrag wurde durch das PSG II (Zweite Pflegestärkungsgesetz) zum 01.01.2017 eingeführt und führt den bis 2016 gültigen Grundsatz der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen fort. Grundlage bildet § 45b SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch).
  • Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad.
  • Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige durch Kombinationsleistungen und Umwandlungsansprüche Summen erhöhen bzw. Kosten reduzieren.
  • Eine rückwirkende Beanspruchung des Entlastungsbetrages ist bis zum 30.06. für das vergangene Jahr möglich.


Was ist der Entlastungsbetrag und wer bekommt ihn?

Nach dem Pflegestärkungsgesetz II haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden, einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Anders als bei den Voraussetzungen zu Pflegesachleistungen oder Pflegegeld richtet sich der Entlastungsbetrag auch an Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegekassen die Entlastungsleistung auch Bewohnern von Pflegeheimen für zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen gemäß § 43 b SGB XI gewähren.

Pflegebedürftigen steht als einheitlicher Zuschuss der Pflegeversicherung der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € im Monat zu. Durch diese Leistung sollen pflegende Angehörige unterstützt und Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit gefördert werden. Durch den Entlastungsbetrag sollen die ambulanten und teilstationären Leistungen in der häuslichen Umgebung ergänzt werden. Zur häuslichen Umgebung gehören in erster Linie Haushalte von Pflegebedürftigen oder Pflegepersonen. Aber auch Haushalte, die Pflegebedürftige aufnehmen, Altenwohnungen und Altenheime können im Sinne des § 45 b SGB XI zur häuslichen Umgebung zählen.


Wofür kann der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden?

Der Entlastungsbetrag wird zweckgebunden gewährt und soll durch qualitätssichernde Leistungen sowohl pflegende Angehörige entlasten als auch Pflegebedürftige in ihrer Selbstbestimmung und Selbstständigkeit fördern. Potenziell eingesetzt werden kann der Entlastungsbetrag daher für Leistungen 

  • aus der Tagespflege
  • aus der Nachtpflege
  • aus der Kurzzeitpflege
  • bei PG 2 bis 5 von zugelassenen Pflegediensten mit Ausnahme bei der Selbstversorgung
  • bei PG 2 bis 5 zur Verhinderungspflege
  • bei PG 1 von zugelassenen Pflegediensten im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung
  • aus anerkannten Unterstützungsangeboten im Alltag

In Pflegeheimen besteht der Anspruch auf Entlastungsleistungen nicht im vollen Umfang. Unter Umständen können stationäre Einrichtungen eine zusätzliche Kraft einstellen und über den Entlastungsbetrag finanzieren, wenn eine Betreuung nach § 87 b SGB XI gewährleistet wird.


Bei Unterstützungsangeboten im Alltag auf Anerkennung achten

Das Landesrecht regelt, welche Entlastungsleistungen anerkannt werden. Hierzu gehören nach § 45 a SGB XI Betreuungsangebote am Tag, Pflegebegleitung und praktische Alltagshilfen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Betreuung von Pflegebedürftigen mit besonderem oder allgemeinem Betreuungsbedarf im häuslichen Umfeld oder in Gruppen durch fachlich angeleitete Ehrenamtliche.
  • Beratende Unterstützung und gezielte Entlastung von pflegenden Angehörigen und nahestehender Pflegepersonen.
  • Alltagsunterstützung und Bewältigung, beispielsweise bei der Organisation individueller Hilfeleistungen oder bei der Haushaltsführung.

Damit Pflegebedürftige die Kosten für Unterstützungsleistungen nicht selber tragen müssen, sollte unbedingt auf die Anerkennung bei der Pflegekasse geachtet werden. Übernommen werden Entlastungsleistungen nur bei Vorliegen einer Anerkennung durch die Landesbehörde. Anerkannte Helfer, Pflegebegleiter, Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen und Agenturen weisen auf ihre Anerkennung hin. Dies gilt auch für die Anerkennung der SHD Seniorenhilfe Dortmund gem. § 45 a SGB XI im Bereich der Alltagsunterstützung und Beratung. 

Unter Umständen kann auch die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sofern ein Pflegekurs absolviert wurde und kein nahes Verwandtschaftsverhältnis vorliegt. Auch hier sollte ein Anerkennungsschreiben der Pflegekasse vorliegen.

Anerkannt werden von den Pflegekassen nur Angebote, die wichtige Kriterien im Bereich

  • Qualitätssicherung
  • Leistungsübersicht
  • Kosten
  • Qualifikation
  • Grundwissen und Notfallwissen
  • Schulungen und Begleitung von Ehrenamtlichen

erfüllen und nachweisen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Pflegebedürftige fachgerecht und sicher betreut werden.


Inhalte der Unterstützungsangebote

In den Inhalten und Schwerpunkten können anerkannte Unterstützungsangebote variabel sein:

  • Beaufsichtigung und Betreuung, auch bei Demenz
  • Stabilisierung von Fähigkeiten und Ressourcen sowie Alltagsbegleitung
  • Entlastung und Unterstützung von pflegenden Angehörigen, etwa durch Unterhaltung, Beschäftigung, Aktivierung und Besuche
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungsarbeiten, Wäsche, Hausmeistertätigkeiten, Gartenarbeiten, Kochen, Einkaufen, Aufräumen, Fahrdienste und organisatorische Hilfen
  • Organisatorische und praktische Hilfe bei Umzügen oder anderen vorübergehenden Alltagsanforderungen


Verwendung des Entlastungsbetrages für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege

Wurden zum Beispiel die jährlichen Leistungen für eine Kurzzeitpflege aufgebraucht, obwohl wegen einer Verhinderung von pflegenden Angehörigen weiterer Pflegebedarf besteht, kann über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Die Verhinderungspflege wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Für den Fall, dass Kosten offen bleiben, können diese mit dem Entlastungsbetrag abgedeckt werden, wenn dieser im Vorjahr und laufenden Jahr noch nicht komplett ausgeschöpft wurde. 


Verwendung des Entlastungsbetrages für die 24 Stunden Betreuung

Bei der offiziell „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ genannten 24 Stunden Betreuung, wie sie auch von der SHD Seniorenhilfe Dortmund angeboten wird,  zieht eine vorab sorgfältig ausgewählte Pflegekraft mit in den zu betreuenden Haushalt ein und leistet vor Ort die vereinbarten Aufgaben im Bereich Haushalt, Grundpflege, Betreuung und Alltagsunterstützung. Wenn Pflegesachleistungen wegen der Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes oder für einen anerkannten Betreuungsdienst wie der SHD Seniorenhilfe Dortmund in Anspruch genommen werden, reduziert sich das bei häuslicher Pflege durch Angehörige ausgezahlte Pflegegeld.

Aufgrund der Anerkennung bei den Pflegekassen, kann der monatliche Entlastungsbetrag ab PG 1 die Kosten für eine 24 Stunden Betreuung zusätzlich zum Pflegegeld reduzieren. Ab PG 2 kommt auch eine Umwandlung der Pflegesachleistungen von bis zu 40 % in Betracht, wodurch die Kosten weiter gesenkt werden können. Warum deshalb das Angebot der 24 Stunden Betreuung bei der SHD Seniorenhilfe Deutschland sogar günstiger sein kann, als vergleichbare Angebote vom Schwarzmarkt, wird auf der Seite Übersicht über die Kosten der 24 Stunden Betreuung erklärt und mit dem Preiskalkulator verdeutlicht.


Wie hoch ist der Entlastungsbetrag je Pflegegrad?

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht bei festgestellter Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen der fünf Pflegegrade. Deshalb beträgt der monatliche Betrag bei

  • Pflegegrad 1 – 125 € pro Monat
  • Pflegegrad 2 – 125 € pro Monat
  • Pflegegrad 3 – 125 € pro Monat
  • Pflegegrad 4 – 125 € pro Monat
  • Pflegegrad 5 – 125 € pro Monat


Muss der Entlastungsbetrag ausgeschöpft werden?

Wird der monatliche Betrag in Höhe von 125,00 € nicht vollständig verwendet, kann dieser in die nächsten Kalendermonate übertragen werden. Auch nach Jahresende ist eine Übertragung bis zum 30.06. des Folgejahres möglich. Anschließend verfällt der Anspruch endgültig. Es kann sich also lohnen, die Beträge anzusparen, um beispielsweise dadurch den Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege zu reduzieren.


Umwandlungsanspruch in Betreuungsleistungen

Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 % des Anspruches auf nicht ausgeschöpfte Sachleistungen, die für ambulante Pflegedienste vorgesehen sind, für anerkannte Unterstützungsangebote verwendet werden. Hier bietet sich die Möglichkeit, anteilige Sachleistungen in anerkannte Angebote der Alltagsunterstützung umzuwandeln. Dieser Umwandlungsanspruch muss durch Belege und Kostenerstattungsanträge bei der Pflegekasse geltend macht werden. Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welcher Teil durch die Umwandlung erstattet werden soll. Wie eine solche Umwandlung aussehen könnte, hat die SHD Seniorenhilfe Dortmund anhand einer Beispielkalkulation erläutert.

Bei der Nutzung von Kombinationsleistungen addieren die Pflegekassen die tatsächlichen Pflegesachleistungen mit dem Umwandlungsanspruch, um daraus das potenziell noch verbleibende Pflegegeld zu berechnen.


Beispiele möglicher Entlastungsleistungen

Von der Begleitung zum Arzttermin über das unterhaltende Gesellschaftsspiel mit dem Alltagsbegleiter bis hin zur Blumenpflege auf dem Balkon können Pflegebedürftige und pflegende Angehörige durch die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen von wertvoller Unterstützung und wohltuender Unterhaltung profitieren.

Über die bereits erwähnten Inhalte der Unterstützungsangebote aus den Bereichen Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Pflegebegleitung hinaus sollen zur Inspiration weitere Angebote aufgezeigt werden, die bei Anerkennung nach Landesrecht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können:

  • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
  • Beschäftigung von Menschen mit Demenz
  • Begleitung zur Mobilisation
  • Sinnvolle Beschäftigung wie Spielen, Backen, Kochen oder Lesen
  • Beschäftigung und Aktivierung
  • Besuche
  • Einzelbetreuung
  • Tagesbetreuung in kleinen Gruppen
  • Familienentlastende Angebote

Zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen gehören auch die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und Hilfen. Niedrigschwellige Hilfen bedeuten in diesem Zusammenhang, dass von diesen Leistungen ohne großen Aufwand profitiert werden kann. Die Pflegeversicherung geht dabei davon aus, dass beispielsweise eine stundenweise Betreuung mit umfangreichem Leistungsportfolio im häuslichen Umfeld schon sehr hilfreich und unterstützend sein kann. Auch für die stundenweise Betreuung von CareWork & SHD gilt die Anerkennung gemäß § 45 a SGB XI, sodass direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden kann. 


Wie beantragt man den Entlastungsbetrag?

Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu erhalten, bedarf es keines separaten Antrages. Bei Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad reicht es aus, Rechnungen und Belege bei der Pflegekasse einzureichen und Antrag auf Kostenerstattung zu stellen. Wichtig ist, dass sich daraus die erbrachten Leistungen und die Höhe der zu erstattenden Kosten ergeben. 

Pflegeheime rechnen Betreuungs- und Entlastungsleistungen unmittelbar mit den Pflegekassen ab. In der ambulanten oder häuslichen Pflege muss zunächst mit der Pflegekasse besprochen werden, welche Leistungen abgerechnet werden dürfen. Der Entlastungsbetrag basiert auf einem Anspruch auf Kostenerstattung. Aufgrund der Zweckgebundenheit wird die Leistung nur dann gewährt, wenn sie auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. 

Eine Barauszahlung scheidet also aus, sondern ist an eine nachträgliche Erstattung geknüpft. Pflegebedürftige müssen in Vorleistung gehen und dann Rechnungen, Quittungen oder andere Belege zwecks Kostenerstattung einreichen. Anerkannte Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Hierfür muss in der Regel einmalig eine Abtretungserklärung für die Abrechnung unterzeichnet werden.


Fazit

Jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad steht der monatliche Entlastungsbetrag zur Verfügung, mit dem eine Vielfalt an Unterstützungs- und Entlastungsleistungen bezahlt werden können. Senioren und Kranke werden durch diese Leistungen in ihrem selbstbestimmten Leben unterstützt. Aber auch pflegende Angehörige können durch kleine Auszeiten von der Pflege die notwendige Entlastung erfahren. Aus diesen Gründen sollte niemand auf den Entlastungsbetrag verzichten. Dies, zumal ein Ansparen zwar möglich ist, was jedoch zeitlich begrenzt wird.

Auf der sicheren Seite sind Pflegebedürftige, wenn sie Entlastungs- und Unterstützungsangebote von anerkannten Anbietern wählen, die unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen dürfen. So wird nicht nur sichergestellt, dass die Pflegekasse auch tatsächlich die Kosten übernimmt, sondern auch, dass die Angebote selbst qualitätsgesichert sind und einen echtenMehrwert bieten.

Lassen Sie sich von der SHD Seniorenhilfe davon überzeugen, dass der Entlastungsbetrag auch für Sie von großem Nutzen sein kann und treten einfach mit uns in Kontakt. Mit Fragen rund um den Entlastungsbetrag und seine Verwendung können Sie sich direkt an unsere Frau Lydia Rittner unter der Rufnummer 0231 / 589 7988-0 wenden, die Sie mit Rat und Tat unterstützen kann!