Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden, haben einen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen. Dieses Resultat der Pflegereform gilt auch für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft.
Die Reform der Pflegeversicherung sieht mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege vor. Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach sagt in dem Zusammenhang: „Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient. Da die Kosten von guter Pflege ständig steigen, darf die Solidargemeinschaft nicht wegschauen und diese höheren Kosten den zu Pflegenden und ihren Angehörigen überlassen. Sowohl in den Heimen, aber ganz besonders auch bei der Pflege zu Hause müssen wir die Leistungen verbessern. Gleichzeitig gilt es, die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stabilisieren. In einer menschlichen Gesellschaft muss uns die Pflege Hochbetagter mehr wert sein. Dass immer mehr Menschen nach einem arbeitsreichen Leben in die Sozialhilfe abrutschen, werden wir nicht akzeptieren.“
Pflegereform stärkt die häusliche Pflege
Unter anderem will die Pflegereform die Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern und finanzielle Belastungen begrenzen. Um die häusliche Pflege zu stärken, steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent. Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben. Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse. Diese gibt das Pflegegeld beispielsweise an die betreuende Person als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben derzeit auch Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (plus fünf Prozent ab 2024 durch die Pflegereform). Der ambulante Sachleistungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, heißt es beim Bundesministerium für Gesundheit.
Erstattungen aus dem Entlastungsbetrag gemäß Sozialgesetzbuch
Davon profitieren die Kundinnen und Kunden der SHD Seniorenhilfe aus Dortmund. Das Unternehmen stellt an Rhein und Ruhr, in Westfalen und in der Region Rhein-Nahe für Senioren Betreuungskräfte für ein 24-Stunden-Konzept zur Verfügung. Zugleich ist seit März als Dienstleister für Entlastungen im Alltag gemäß Sozialgesetzbuch anerkannt. Betreuungsbedürftige Personen können also zukünftig die Rechnungen der SHD Seniorenhilfe bei ihrer Pflegekasse einreichen und 125 Euro als Entlastungsbetrag von der monatlichen Service-Rechnung für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft zurückerhalten. Voraussetzung hierfür ist ein bestehender Pflegegrad auf mindestens Stufe 1.
Zudem können Kunden mit mindestens Pflegestufe 2 zusätzlich zu den Erstattungen aus dem Entlastungsbetrag gemäß Sozialgesetzbuch bis zu 40 Prozent der sogenannten Pflegesachleistungen ebenfalls in eine Erstattung der SHD-Rechnung umwandeln. „Die umgewandelten Gelder werden als Sachleistung gezahlt, etwa zur Begleichung von Rechnungen für die Unterstützung im Alltag“, sagt Stefan Lux. Er ist auch im Vorstand des Branchenverbandes VHBP – Verband für häusliche Betreuung und Pflege e.V. als stellvertretender Vorsitzender aktiv ist.
Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach Paragraf 45a SBG
Die genauen Anforderungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch (XI), geregelt. Der Vorteil: Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören nach Paragraf 45a SBG auch die Beratung und Begleitung bei der Inanspruchnahme einer Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, auch bekannt als 24-Stunden-Seniorenbetreuung, wie die SHD Seniorenhilfe sie anbietet. „Das bedeutet, dass diese Betreuungspersonen bei den Pflegebedürftigen mit im Haushalt wohnen und alle Aufgaben, die eine ältere Person in der Vergangenheit selbst erledigt hat, übernehmen. Das erleichtert für alle Betroffenen und deren Angehörige den Alltag und kann die klassische medizinische Pflege ergänzen“, erklärt Stefan Lux.
Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen Pflegebedürftige bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen Belege einreichen. Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss hervorgehen, im Zusammenhang mit welchen der oben genannten Leistungen den Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen, betont das Bundesministerium für Gesundheit.