haken-gold

Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

Häusliche Seniorenbetreuung: Rechtlicher Flickenteppich in Deutschland

Die Beratung und Vermittlung im Rahmen der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft ist mittlerweile eine etablierte Dienstleistung. Das Problem: Obwohl das Sozialgesetzbuch SGB die Vermittlung grundsätzlich anerkennt, lassen viele Ausführungsverordnungen der Länder dies nicht zu.

Im Alter fallen viele Dinge nicht mehr so leicht. Ob es das Einkaufen und Kochen, die hygienische Versorgung oder die Pflege des Haushalts ist: Senioren brauchen Hilfe bei ganz alltäglichen Tätigkeiten, um ihr Leben trotz Alter und/oder gesundheitlicher Einschränkungen selbstbestimmt zu führen. Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft ist daher ein wesentlicher Faktor im deutschen Gesundheitssystem. Denn zum einen fehlen ohnehin massenhaft ambulante und stationäre Pflege- und Betreuungsmöglichkeit für Kranke und Ältere. Und zum anderen ist ein Pflegeheim – so es denn zur Verfügung steht – oftmals gar nicht erste Wahl. „Viele ältere Menschen wollen selbstbestimmt in ihren eigenen vier Wände leben und brauchen dafür Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten, seien es die Haushaltsführung, die Körperpflege oder auch Einkauf, Kirchgang und Co.“, sagt Stefan Lux von der SHD Seniorenhilfe Dortmund (www.shd-dortmund.de).

Anerkennung für die Beratung und Vermittlung

Das Unternehmen stellt an Rhein und Ruhr und in Westfalen für Senioren Betreuungskräfte für ein 24-Stunden-Konzept zur Verfügung, um Senioren die Unterstützung zukommen zu lassen, die sie wirklich benötigen und damit den Verbleib in den eigenen vier Wänden sicherzustellen. Der offiziell anerkannte Begriff für dieses Konzept lautet Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Die SHD Seniorenhilfe ist neben dem Ballungsraum Rhein-Ruhr durch die Kooperation mit dem Betreuungsdienstleister Carework auch in Baden-Württemberg und mit der SHD Rhein-Nahe in Rheinland-Pfalz tätig. Durch die Regionalität ist eine zügige Abwicklung aller Anfragen möglich, ebenso Vor-Ort-Termine beim Kunden.

Die SHD Dortmund hat in Nordrhein-Westfalen eine landesrechtliche Anerkennung für die Beratung und Vermittlung im Rahmen der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft bekommen. Das bezieht sich aber nicht auf die Betreuung selbst – das machen weiterhin die selbständigen Betreuungskräfte, die dafür meist keine Anerkennung haben – sondern auf die gesamte Beratung und Abwicklung, also die Vermittlung und Auswahl der Betreuungspersonen, die Rolle als Ansprechpartner bei allen Problemen der Familien und Betreuungspersonen, Logistik, Administration, Notruf-Service etc.

Wahlfreiheit bei der Auswahl der Pflege- und Betreuungseinrichtung durchsetzen

„Eine Anerkennung und damit eine Kostenübernahme für diese Dienstleistung ist grundsätzlich im Sozialgesetzbuch (SGB) vorgesehen, aber die Ausführungsverordnungen mindestens der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz lassen dies nicht zu“, kritisiert Stefan Lux. „Das führt dazu, dass beispielsweise eine Krankenkasse in Baden-Württemberg sich weigert, diese Leistungen zu bezahlen, weil eine Anerkennung nach Landesrecht nicht vorliegt. Die Länder erschaffen damit ihre eigenen Regelungen und hebeln das Bundesrecht aus. Damit nehmen sie vielen Betroffenen die Möglichkeit, dringend benötigte Leistungen über die Pflegekassen abrechnen zu können.“

Diese Rechtsauffassung ist mindestens strittig, weil sie die Wahlfreiheit bei der Auswahl der Pflege- und Betreuungseinrichtung unterläuft, stellt Stefan Lux heraus. Daher habe die SHD den betroffenen Familien empfohlen, dagegen Rechtsmittel einzulegen und angeboten, dieses Vorgehen finanziell zu unterstützen.