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Gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert

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Die Bundesregierung hat die Pflegereform auf den Weg gebracht. Das soll die Finanzgrundlage stabilisieren. Ein Fokus ist dabei, die häusliche Pflege zu stärken, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stärker zu entlasten.

Es hat lange gedauert, jetzt ist die Reform der Pflegeversicherung durch. Diese soll für ältere Menschen mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege liefern. Kernanliegen ist laut der Bundesregierung, die soziale Pflegeversicherung zu stabilisieren, sodass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben, heißt es weiter.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Der Beitragssatz wird zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. Die Beitragshöhe berücksichtigt künftig die Zahl der Kinder.
  • Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Zugleich werden Beitragszahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres entlastet.
  • Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
  • Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet.

„Pflegebedürftigen und ihre Angehörige nicht allein lassen“

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach sagt dazu: „Mit der Pflegereform gehen wir gleich mehrere Probleme auf einmal an. Zu Hause versorgte Pflegebedürftige erhalten künftig also höhere Leistungen, pflegende Angehörige bekommen mehr und leichter Unterstützung aus der Pflegeversicherung. Das schützt Angehörige vor Überlastung und stabilisiert die finanzielle Basis der Pflegeversicherung. Die Erhöhung der Beitragssätze um 0,35 Prozentpunkte muss uns die verbesserte Pflege wert sein. Die Beiträge werden auch gerechter verteilt. Versicherte mit mehr Kindern werden stärker entlastet. Wir dynamisieren die Leistungen. Schließlich erhöhen wir die Zuschüsse für die Pflegekosten in den Heimen. Das ist eine notwendige Reaktion auf die steigenden Kosten in der stationären Pflege. Damit werden wir die Pflegebedürftigen und ihre Angehörige nicht allein lassen.“

Erhöhung von Pflegegeld und ambulanter Sachleistungsbeträge

Besonders der Aspekt, die Pflege zu Hause zu stärken, ist ein wichtiger Teil der Pflegereform. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dadurch stärker entlastet werden. Um die häusliche Pflege zu stärken, werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 somit um fünf Prozent erhöht. Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Der ambulante Sachleistungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, heißt es beim Bundesministerium für Gesundheit.

Der Vorteil: Das gilt auch für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Soweit Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst oder einen anerkannten Betreuungsdienst wie der SHD Seniorenhilfe in Anspruch genommen werden, reduziert sich das Pflegegeld anteilig. Mehr Informationen dazu gibt es auf unserer Informationsseite „Kosten und Erstattungsleistungen“!