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Rente reicht nicht für das Pflegeheim – Was tun?

Rente reicht nicht für Pflegeheim

Lebensmittel, Energie und auch Personal – fast alles ist in den letzten Jahren viel teurer geworden. Leider betrifft dies auch die stationäre Pflege im Pflegeheim, die kaum noch mit einer normalen Rente bewerkstelligt werden kann. Der durchschnittliche Eigenanteil lag im Jahr 2017 noch bei 1750,00 €. Heute müssen etwa 2267,00 € selbst aufgebracht werden. Seit 2022 erhalten Pflegebedürftige Zuschläge zu den pflegebedingten Aufwendungen, die zu Beginn des Jahres 2024 aufgestockt wurden. Diese Leistungszuschläge orientieren sich an der Aufenthaltsdauer im Heim. Dennoch können diese die steigenden Eigenanteile kaum auffangen. Zu diesem Ergebnis sind auch die Forscher des WIdO – Wissenschaftlichen Instituts der AOK gekommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass spätestens im Jahr 2025 der Eigenanteil über dem aktuellen Niveau liegt. Was ist zu tun, wenn eine Erhöhung erfolgt und die Rente dafür nicht ausreicht?

Übersicht

Das Wichtigste im Überblick

  • Von der Pflegekasse gibt es immer nur feste Zuschüsse zu den Pflegeleistungen.
  • Reichen Renten und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.
  • Voraussetzung für die Hilfe zur Pflege ist die finanzielle Bedürftigkeit.
  • Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit wird Einkommen und Vermögen von Pflegebedürftigen und Eheleuten herangezogen.
  • Es bestehen Vermögensfreigrenzen von 10.000 € für Alleinstehende und 20.000 für Eheleute.
  • Kinder müssen erst Elternunterhalt leisten, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 € überschreitet.
 

Sozialleistung Hilfe zur Pflege – Was zählt zum Einkommen?

Monatliche Hilfe zur Pflege kann nur geleistet werden, wenn Menschen trotz Pflegebedürftigkeit keine Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben. Dies gilt für nicht-pflegeversicherte Menschen oder Menschen mit einem Pflegebedarf, der nach Beurteilung des Medizinischen Dienstes weniger als sechs Monate besteht und auch nicht durch anderweitige Sozialversicherungen aufgefangen werden kann. Hilfe zur Pflege kann auch bei Schwerstpflegebedürftigkeit geleistet werden, wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Gleiches gilt, wenn die Eigenanteile nicht durch eigene Mittel ausgeglichen werden können. 

Eine Beteiligung des Sozialamtes an den Pflegekosten erfolgt nur dann, wenn Pflegebedürftige oder Eheleute über kein ausreichendes Vermögen oder entsprechende Einkünfte verfügen. 

Zu den Einkünften werden folgende Positionen gezählt:

  • regelmäßige Geld-Einkünfte des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners
  • Pensionen und Renten
  • Unterhaltszahlungen
  • Einnahmen aus Miet- und Pachtverhältnissen
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Zuwendungen Dritter (keine kleinen Geschenke)
  • fiktive Beträge für Nießbrauch- und Wohnrechte

 

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit werden folgende Positionen nicht zu den Einkünften oder zum Vermögen gerechnet:

  • bis zu 300,00 € monatliches Elterngeld
  • betrifft Frauen ab Jahrgang 1921: Erhöhungsbetrag wegen Zeiten der Erziehung von Kindern zur Rente
  • Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen
  • Sozialhilfe nach SGB XII
  • Grundrente nach dem BVG Bundesversorgungsgesetz sowie Entschädigungen für Gewaltopfer, Wehrdienstopfer und Opfer des Nationalsozialismus
  • Beihilfen und Renten bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper sowie Gesundheit

 

Zu den absetzbaren Ausgaben zählen für die Berechnung der Hilfe zur Pflege folgende Positionen:

  • auf Einkünfte zu zahlende Steuern
  • Beiträge zur Sozialversicherung
  • Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder angemessenen Versicherungen
  • geförderte Beiträge zur Altersvorsorge bis zum Mindesteigenbeitrag gem. § 86 EStG (auch Riesterverträge)
  • Werbungskosten

 

Freibeträge bei der Einkommensberechnung

Wenn Betroffene mit ihrer Rente oder dem eigenen Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten können, aber keine ausreichend hohen Mittel für die zusätzlichen Pflegekosten zur Verfügung stehen, greifen gesetzliche Einkommensgrenzen. Das Einkommen unterhalb dieser Einkommensgrenzen wird vom Sozialamt nicht berücksichtigt, während bei Überschreiten der Grenze das Einkommen angerechnet wird.

Die Einkommensgrenzen basieren auf dem Grundbetrag nach dem Regelsatz für den Lebensunterhalt, addiert mit den angemessenen Unterkunftskosten. Die Berechnung ist wie folgt:

  • Zweimal Regelbedarfsstufe 1: Seit Beginn des Jahres 2024 beträgt die Regelbedarfsstufe 563,00 €, doppelt also 1126,00 €.
  • Familienzuschläge: Außerdem können auch Familienzuschläge für nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner oder für Kinder und andere unterhaltspflichtige Personen berücksichtigt werden. Auch hierfür gilt seit Anfang 2024 ein Familienzuschlag von 394,00 € pro Person. Dieser Zuschlag entspricht 70 % des Regelsatzes nach Regelbedarfsstufe 1.
  • Angemessene Kosten für die Unterkunft: Je nach Stadt und Region gibt es unterschiedliche Kriterien dafür, bis zu welchem Betrag eine Unterkunft als angemessen gilt. Heizkosten werden bei den Kosten für eine Unterkunft nicht berücksichtigt.

 

Sonderregel für Schwerstbehinderte und Blinde:
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 oder für blinde Personen gilt: Max. 60 % des Einkommens über der Einkommensgrenze dürfen von der Sozialhilfeleistung abgezogen werden.

 

Wie wird eigenes Vermögen bei den Pflegekosten berücksichtigt?

Wenn beide Eheleute in einem Pflegeheim untergebracht sind, muss das ganze Einkommen für die Heimkosten verwendet werden. 

Lebt jedoch nur ein Partner im Pflegeheim, während der andere in der ehemals gemeinsamen Wohnung wohnt, muss bei diesem ein Einkommen verbleiben, mit dem die üblichen Kosten bestritten werden können. Aus diesem Grund wird das gemeinsame Einkommen von Eheleuten nur eingeschränkt für die Heimkosten herangezogen. Für die Kosten der Heimfinanzierung werden dann nur Einkommensanteile verwendet, die zu Hause eingespart werden können. Danach fallen jetzt nur noch Unterkunfts- und Verpflegungskosten für den Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung an. Bei längeren Heimaufenthalten eines Ehepartners wird anteilig mehr für die Heimkosten berücksichtigt, wenn dies nach dem bisherigen Lebensstandard des zu Hause verbliebenen Ehepartners angemessen erscheint. Die jeweilige Angemessenheit wird im Einzelfall vom Sozialamt überprüft, wobei die gesetzlichen Regelungen einen großen Spielraum ermöglichen.

Bei verfestigten Lebenspartnerschaften werden Renten, Vermögen und Einkommen des jeweiligen Partners ebenfalls berücksichtigt. Ausschlaggebend ist im Einzelfall das Gemeinschaftsverhältnis, wobei reine Wohn- und Haushaltsgemeinschaften davon ausgeschlossen werden. Es wird auf eine enge und eheähnliche Lebensgemeinschaft abgezielt. 

Sollte trotz des Einsatzes der Einkünfte eine weitere Lücke zur finanziellen Deckung der Heimkosten bestehen, können auch Ersparnisse, Immobilien, Grundstücke und andere Vermögenswerte von Pflegebedürftigen und Ehepartnern herangezogen werden. Bis auf wenige Ausnahmen muss Vermögen für die Begleichung der Heimkosten eingesetzt werden. Bevor dies geschieht, wird ein Schonvermögen abgezogen. Diese Vermögensfreigrenze ist zu Beginn des Jahres 2023 auf 10000,00 € pro Person angehoben werden. Leben Kinder im Haushalt, wird ein weiterer Betrag in Höhe von 500,00 € pro Kind angerechnet. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person liegt der Freibetrag bei 500,00 €.

Es gibt aber auch Vermögenswerte, die nicht für die Heimkosten verwertet werden müssen:

  • Geld für den Kauf oder die Renovierung eines Hauses, sofern in diesem Haus ein pflegebedürftiger oder behinderter Mensch wohnt oder aber danach wohnen wird.
  • Kapital und Kapitalerträge von staatlich geförderten Altersvorsorgen wie Riester-Renten im Rahmen eines angemessenen Hausrats und für Gegenstände zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.
  • Familienerbstücke, sofern ihr Verkauf eines besondere Härte darstellen sollte.
  • Gegenstände zur Befriedigung von wissenschaftlichen, künstlerischen oder geistigen Bedürfnisse.

 

Aber auch dann, wenn eine Verwertung von Vermögenswerten aus anderen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde, müssen Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Wertpapiere zu einem ungünstigen Zeitpunkt veräußert werden sollen. Härtefälle müssen Betroffene dem Sozialamt nachweisen. Sozialhilfeträger müssen dann die Leistungen als eine Art zinsfreies Darlehen erbringen. Können die Wertpapiere dann später zu besseren Konditionen verkauft werden, wird das Darlehen zurückgezahlt. 

 

Eigenheim für Finanzierung der Pflege im Pflegeheim verkaufen?

Zur Finanzierung der Pflege im Pflegeheim müssen Pflegebedürftige ihr Vermögen einsetzen, was grundsätzlich auch für ein Eigenheim gilt. Es kann also auch passieren, dass Haus und Grundstück veräußert werden müssen, um die Pflegekosten bewältigen zu können. Es gibt aber auch Fälle, in denen das eigene Haus unter das Schonvermögen fällt:

  • Stationär im Heim versorgte Pflegebedürftige sind Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie, die das gemeinsame Eigentum von Ehegatten darstellt.
  • Ein Kind oder naher Angehöriger bewohnt die Immobilie.
  • Angehörige möchten die Immobilie auch nach dem Tod des pflegebedürftigen Heimbewohners weiterhin bewohnen.
  • Größe von Haus und Grundstück sind angemessen.

 

Auch hier richtet sich die Angemessenheit wieder nach dem Einzelfall. Es spielen nicht nur die Größe von Grundstück und Haus eine Rolle, sondern auch die Anzahl der Angehörigen, die es bewohnen. Bei vier Personen mit normalem Bedarf wird von einer Wohnfläche von 120 qm von einer Angemessenheit ausgegangen. Ist das Haus größer, wird der unangemessene Anteil berücksichtigt. Aber auch als unangemessene Hausgrundstücke betrachtete Häuser müssen nicht unmittelbar verkauft werden. Hier können darlehensweise Leistungen vom Sozialamt weiterhelfen. Für dieses Darlehen lässt sich das Sozialamt eine Grundschuld im Grundbuch eintragen, um den Anspruch abzusichern. 

 

Wann wird das Vermögen der Kinder für die Kosten des Pflegeheims herangezogen?

Kinder werden seit den Vorschriften zum Elternunterhalt aus 2020 erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000,00 € für die Pflegeheimkosten von Elternteilen zur Kasse gebeten. Bei der Überprüfung der Einkommensgrenzen wird auch berücksichtigt, ob das Kind alleine oder auch mit Ehepartner ein Einkommen erzielt, wobei auch dann keine Mitfinanzierung der Heimkosten in Betracht kommt, wenn die Grenze von 100.000 € überschritten wird.

 

Wer erhält Sozialhilfe für die Pflege im Pflegeheim?

Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Die Leistungen werden erst ab Antragstellung gewährt – also nicht rückwirkend. Auch bis dahin eingegangene Schulden und Verbindlichkeiten werden dann nicht übernommen. Zur Antragstellung müssen Dokumente und Nachweise in Bezug auf Leistungen der Pflegekasse, Bank- und Sparguthaben, Einkünfte und Vermögenswerte aller Art sowie die Heimkosten beigefügt werden.

Das Sozialamt zahlt alle monatlichen und jährlichen Leistungen, die auch von der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehen sind und die sich an den festgestellten Pflegegraden orientieren. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten deshalb auch nur wenig Pflegeleistungen wie Pflegehilfsmittel, das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen und den Entlastungsbetrag. Sie erhalten auch dann keine Hilfe zur Pflege, wenn Einkommen und Vermögen zur Deckung der Heimkosten nicht ausreicht. Bei allen anderen Pflegegraden gilt der Grundsatz, dass Hilfe zur Pflege nur bei festgestellter Heimbedürftigkeit geleistet wird. 

 

Pflegewohngeld und Wohngeld +

Pflegebedürftige können zu Hause und auch in einer stationären Einrichtung einen Anspruch auf Wohngeld haben. Das Wohngeld dient Betroffenen dann als Zuschuss zur Miete. Seit Anfang des Jahres 2023 gibt es das Wohngeld +, was auch für Heimbewohner interessant sein könnte. Die Höhe des Wohngeldanspruchs richtet sich nach dem Mietniveau in der jeweiligen Region; also in der Region des Pflegeheimes. 

In Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gibt es sogar Pflegewohngeld, damit aus Pflegebedürftigen nicht automatisch auch Sozialhilfebedürftige werden. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der bezahlt wird, wenn Bewohner eines Pflegeheimes die Investitionskosten nicht selbst aufbringen können. Beim Pflegewohngeld gelten andere Vermögensgrenzen als bei der sozialen Hilfe zur Pflege. Die Voraussetzungen werden in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Informationen können beim Sozialhilfeträger eingeholt werden. 

 

Fazit

Die Inflation lässt das Preisniveau in allen Lebensbereichen ansteigen. Besonders bitter ist dies für Pflegebedürftige mit einer kleinen Rente, die mühsam erspartes Geld und liebgewonnene Vermögenswerte für Heimkosten einsetzen müssen. Es kann hilfreich sein, sich über alle möglichen Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. In Betracht kommen Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege und verschiedene Wohngeld-Angebote. Wichtig dabei ist jedoch, Leistungen so früh wie möglich zu beantragen. Nur so können Schulden und Verbindlichkeiten, die bei verspäteter Beantragung sowieso nicht übernommen werden, vermieden werden. Über die Sozialhilfe können Pflegebedürftige auch andere Leistungen erhalten; beispielsweise eine Kleiderpauschale.

Passen die Verhältnisse von Einkünften und Vermögen gegenüber den Pflegeheimkosten und sozialen Unterstützungen gar nicht, kann über eine häusliche Pflege mit Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst nachgedacht werden. Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang auch gerne über die 24 Stunden Betreuung der SHD Seniorenhilfe Dortmund, die ebenfalls geeignet ist, eine Unterbringung im Pflegeheim zu vermeiden oder herauszuzögern!