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Pflegeleistungen 2024 – die wichtigsten Änderungen

Änderungen in der Pflege 2024

Zu jedem Jahreswechsel stehen Neuerungen und Veränderungen in einigen wirtschaftlichen, gesetzlichen und sozialen Bereichen an. So gilt dies auch für das soeben begonnene Jahr 2024 und insbesondere den Pflegebereich. Ab dem 01.01.2024 gelten höhere Beträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung. Zu anderen Pflegeleistungen wird hingegen der Zugang erleichtert. Viele Veränderungen basieren noch auf der Pflegereform 2023 und dem PUEG Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz. Auch für 2025 sind bereits Neuerungen in der Pflege angekündigt worden.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Vorteile für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
  • Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ab 01.01.2024
  • Erhöhung der Zuschläge zu den Pflegekosten in vollstationären Einrichtungen (Begrenzung der Eigenanteile im Pflegeheim)
  • Stärkung der Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen
  • Entlastungsbudget für junge Schwerst-Pflegebedürftige wird vorgezogen
  • Einfacherer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld
  • Mitnahme von Pflegebedürftigen zur Reha

 

Pflegegeld 2024

Pflegegeld gehört zu den Leistungen in der häuslichen Pflege, damit Pflegebedürftige ihre Pflege eigenhändig sicherstellen können. Häufig wird das Pflegegeld als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben oder als finanzielle Unterstützung für eine 24 Stunden Betreuung verwendet.

Zum 01.01.2024 ist das Pflegegeld um 5 % gestiegen. Pflegebedürftige, die bereits Pflegegeld beziehen, erhalten die Erhöhung automatisch.

So stellt sich das Pflegegeld dar:

Pflegegrad Pflegegeld 2023 Pflegegeld 2024 Erhöhung/€
1 0,00 € 0,00 € 0,00 €
2 316,00 € 332,00 € 16,00 €
3 545,00 € 573,00 € 28,00 €
4 728,00 € 765,00 € 37,00 €
5 901,00 € 947,00 € 46,00 €

 

Eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes um 4,5 % ist zum 01.01.2025 geplant.

 

Pflegesachleistungen 2024

Lassen sich Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst versorgen, kann die Finanzierung durch die Pflegesachleistungen unterstützt werden. Durch die Pflegereform 2024 wurden auch die Pflegesachleistungen um 5 % erhöht. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen bereits in Anspruch nehmen, müssen sich um nichts kümmern. Die Pflegekasse rechnet ab dem 01.01.2024 automatisch mit den höheren Beträgen.

So stellen sich die Pflegesachleistungen dar:

Pflegegrad Pflegesachleistungen 2023 Pflegesachleistungen 2024 Erhöhung/€
1 0,00 € 0,00 € 0,00 €
2 724,00 € 761,00 € 37,00 €
3 1363,00 € 1432,00 € 69,00 €
4 1693,00 € 1778,00 € 85,00 €
5 2095,00 € 2200,00 € 105,00 €

 

Wie beim Pflegegeld soll zum 01.01.2025 auch bei den Pflegesachleistungen eine weitere Erhöhung um 4,5 % erfolgen.

 

Erhöhung der Leistungszuschläge für die vollstationäre Pflege

Seit 2022 übernehmen die Pflegekassen Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten in der vollstationären Pflege. Diese Leistungszuschläge sind nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim gestaffelt, beschränken sich auf Ausbildungs- sowie Pflegekosten und werden ebenfalls ab 2024 erhöht. Durch diese Leistungen reduzieren sich die Heimkosten für Bewohner spürbar.

So stellen sich die Leistungszuschläge dar:

Aufenthaltsdauer im Heim Leistungszuschläge 2023 Leistungszuschläge 2024 Erhöhung/%
0 – 12 Monate 5 % 15 % 10 %
13 – 24 Monate 25 % 30 % 5 %
25 – 36 Monate 45 % 50 % 5 %
über 26 Monate 70 % 75 % 5 %

 

Stärkung der Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen

Versicherte dürfen ab 01.01.2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, eine bis 18 Monate zurückreichende oder aber halbjährliche Übersicht über alle in Anspruch genommenen Leistungen nebst Kosten übermittelt zu bekommen. Die Pflegekassen müssen die Informationen so aufbereiten, dass auch Laien alles verstehen. Es dürfen auch Abrechnungsunterlagen eingesehen werden. So soll es für Versicherte einfacher werden, Kosten und Leistungen im Blick zu behalten.

 

Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige

Durch das Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erleichtert werden. Bislang geschieht dies aus verschiedenen Leistungsbereichen, die sich in Teilen übertragen lassen. In Zukunft sollen beide Leistungen aus einem Entlastungsbudget finanziert werden.

Für ältere Pflegebedürftige tritt das Entlastungsbudget mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 3539,00 € erst 2025 in Kraft. Pflegebedürftige mit einem Alter von bis zu 25 Jahren und Pflegegrad 4 oder 5 können jedoch seit dem 01.01.2024 auf das vorgezogene Entlastungsbudget bis zu einem Betrag in Höhe von 3386,00 € zugreifen.

Gleichzeitig werden damit auch die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege vereinheitlicht. Für die Verhinderungspflege gilt danach nicht mehr die Voraussetzung, dass ihr eine häusliche Pflege von mindestens sechs Monaten vorangegangen sein muss. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege wird von sechs Wochen auf acht Wochen angehoben und damit der Kurzzeitpflege angeglichen. Dies betrifft auch das hälftige Pflegegeld, das dann für bis zu acht Wochen – statt vorher sechs Wochen – anteilig während der Verhinderungspflege ausgezahlt wird.

 

Veränderungen 2024 für pflegende Angehörige

Erst im Jahr 2025 tritt das beschlossene Entlastungsbudget mit mehr Flexibilität in der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Kraft. Dennoch gibt es auch 2024 einige Neuerungen, von denen pflegende Angehörige schon jetzt profitieren können.

 

Pflegeunterstützungsgeld 2024

Ergibt sich plötzlich ein Pflegefall in der Familie eines berufstätigen Angehörigen, kann dieser bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben. Während dieses Zeitraums kann das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragt werden. So soll berufstätigen Angehörigen erleichtert werden, Arbeit und Pflege miteinander zu vereinbaren. In pflegerischen Notsituationen können sie sich von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf Einkommen verzichten zu müssen.

Bis 2023 konnte Pflegeunterstützungsgeld nur ein Mal pro Pflegefall bzw. pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden. Seit dem 01.01.2024 kann die Leistung jährlich genutzt werden, um die mit einer Pflegebedürftigkeit im Familienkreis einhergehenden Herausforderungen meistern zu können.

 

Mitnahme von Pflegebedürftigen zur Reha

Treten ab 01.07.2024 Pflegepersonen eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme an, soll die Mitaufnahme des zu versorgenden Pflegebedürftigen gefördert werden. Die pflegerische Versorgung kann während der Maßnahme in der gleichen Reha-Einrichtung durch vorhandene Versorgung oder durch eine externe ambulante Versorgung erfolgen. Auch eine Pflege in einer in der Nähe zur Reha-Klinik befindlichen vollstationären Pflegeeinrichtung kommt in Betracht.

Die Kosten hierfür werden von der Pflegeversicherung übernommen. Geleistet werden pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege, Betreuung sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen, Fahrten und Gepäcktransporte.

Für die Dauer des Aufenthaltes von Pflegeperson und Pflegebedürftigem in der Rehabilitationseinrichtung ruht der Anspruch auf Pflegegeld und andere Leistungen in der häuslichen Pflege.

 

Entlastungsbetrag bleibt gleich

Einige Änderungen wurden zu Beginn des Jahres 2024 eingeführt, andere werden Mitte dieses Jahres umgesetzt und auf weitere Neuerungen müssen wir bis 2025 warten. Was jedoch gleich geblieben ist, und nicht mit dem häufig erwähnten Entlastungsbudget verwechselt werden sollte, ist der monatliche Entlastungsbetrag.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und zur Förderung von Selbstbestimmtheit und Selbstständigkeit. Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € kann weiterhin für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung und andere Leistungen verwendet werden. Wichtig ist die Anerkennung nach § 45 a SGB XI auch, um direkt mit der Pflegekasse abrechnen zu können.

Die SHD Seniorenhilfe Dortmund ist nicht nur entsprechend anerkannter Anbieter, sondern erklärt Interessierten auch gerne, wie die erhöhten Leistungen der Pflegereform 2024 auch bestmöglich für die häusliche Pflege genutzt werden können. Bitte treten Sie dazu einfach mit der SHD Seniorenhilfe Dortmund in Kontakt!