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Pflegebedürftig nach Krankenhausentlassung – wie geht es jetzt weiter?

Aus Krankenhaus entlassen und pflegebedürftig

Je nach Grund für den Krankenhausaufenthalt gibt es bei der Entlassung viel zu organisieren. Die gute Nachricht lautet: Bei gesetzlich Versicherten kümmert sich das Entlass-Management des Krankenhauses um alle notwendigen Maßnahmen für die weitere Versorgung und Genesung.

Krankenhäuser dürfen ihre Patienten erst dann entlassen, wenn die weitere Versorgung und Übergangspflege gewährleistet ist. Das Recht auf eine derartige Anschlussversorgung hat jeder Patient, der teilstationär oder vollstationär im Krankenhaus behandelt wurde. Bei pflegebedürftigen Menschen kann das Krankenhaus auch dabei helfen, einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad zu stellen oder einen ambulanten Pflegedienst zu finden.

Zuständig für das Entlassmanagement ist häufig der Sozialdienst der Klinik. Dort arbeiten und organisieren speziell ausgebildete Pflegekräfte. Betroffene sollten möglichst früh Kontakt zum Entlass-Management aufnehmen und zum Gespräch Medikationspläne, Arztbriefe und (falls vorhanden) den Bescheid über den Pflegegrad mitnehmen. Die Mitarbeiter des Krankenhauses benötigen das schriftliche Einverständnis der Patienten, um Informationen über Medikation und Behandlungen an Pflegeeinrichtungen oder Ärzte weitergeben zu dürfen. Können Patienten nicht mehr selbst Entscheidungen treffen, ist es möglich, dass Angehörige in Vollmacht auftreten. Hierfür ist es wichtig, dass die entsprechende Vollmacht vorgelegt werden kann.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Entlass-Management des Krankenhauses sichert den reibungslosen Übergang für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt. Übernommen werden diese Aufgaben vom Krankenhaus-Sozialdienst, der zu diesem Zweck einen Entlass-Plan erstellt.
  • Bei der Entlassung kann das Krankenhaus Hilfsmittel, Heilmittel, Verbandmittel, Soziotherapie und häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Tage verordnen.
  • Das Krankenhaus kann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und zur Überbrückung von Feiertagen und Wochenenden bis zum nächsten Arzttermin notwendige Medikamente in der kleinsten Packungsgröße N1 mitgeben.
  • Nach dem Klinikaufenthalt ist bei Bedarf als Übergangspflege eine Kurzzeitpflege, häusliche Krankenpflege oder aber Haushaltshilfe möglich.
  • Auch Rehabilitationseinrichtungen sind zum Entlass-Management verpflichtet.

 

Entlass-Management für die optimale Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt

Beim Entlass-Management handelt es sich um die Planung der Überleitung von Patienten aus der Klinik in die Versorgung nach Hause. Das Krankenhaus muss für einen möglichst nahtlosen Übergang in die ambulante Versorgung Sorge tragen. Gesetzlich Versicherten steht das Entlass-Management per Gesetz zu.

Das Entlass-Management basiert auf einem Entlass-Plan, in dem alle aus medizinischer Sicht direkt nach Verlassen des Krankenhauses notwendigen Leistungen festgelegt werden. So kann beispielsweise unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erforderlich sein. Auch bestimmte Behandlungsmaßnahmen, Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel kann der Entlass-Plan beinhalten. Einige Patienten sind trotz abgeschlossener Krankenhausbehandlung auch zu Hause noch auf Hilfe im Haushalt oder bei der Körperpflege angewiesen.

Im Rahmen des Entlass-Managements müssen Betroffene und Angehörige über die erforderlichen Maßnahmen beraten werden. Damit die Anschlussversorgung später gut funktioniert, wird im Gespräch durch einen Fragebogen der Unterstützungsbedarf nach dem Klinikaufenthalt geklärt. Dieser enthält zum Beispiel Fragen, ob ein Pflegebett vorhanden ist, eine ambulante Pflege notwendig wird oder, ob sich Angehörige um den Patienten kümmern können. Ein Entlass-Management muss im Übrigen auch von Reha-Einrichtungen angeboten werden, was beispielsweise ambulante Leistungen für eine Überbrückung von Übergangsphasen zwischen stationärer Reha und ambulanter Behandlung betrifft.

Ansprechpartner für das Entlass-Management sind

  • Ärzte
  • Pflegekräfte
  • Sozialdienste des Krankenhauses
  • bei Problemen die Patientenfürsprecher

 

In Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz sowie im Saarland müssen alle Kliniken Ansprechpartner für das Entlass-Management benennen. Geschieht dies nicht, sollten sich Patienten an das Beschwerde-Management wenden.

Durch das Entlass-Management können Krankenhäuser für maximal sieben Tage nach Verlassen der Klinik selbst folgende Dinge verordnen, damit Patienten nicht sofort beim Hausarzt vorstellig werden müssen:

  • Heilmittel wie Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie
  • Hilfsmittel
  • Verbandmittel
  • häusliche Krankenpflege
  • Entlassfahrten und Krankenbeförderung
  • Soziotherapie
  • ambulante Palliativversorgung

 

Nach sieben Tagen müssen Verordnungen über die hausärztliche Praxis organisiert werden.

Für bis zu sieben Tage nach der Entlassung dürfen Krankenhäuser auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.

 

Was tun, wenn ein Pflegebedarf besteht?

Müssen Patienten pflegebedürftig aus dem Krankenhaus entlassen werden, kommen als Kostenträger Krankenkassen und Pflegekassen in Betracht. Welcher Träger letztendlich die Kosten übernehmen muss, hängt vom Pflegebedarf und anderen Voraussetzungen ab. Krankenversicherungen kommen als Kostenträger in Frage, wenn Patienten nach dem Verlassen des Krankenhauses Leistungen benötigt, die auf die Behandlung der Krankheit zugeschnitten sind; beispielsweise Verbandswechsel oder Injektionen. Für diese Behandlungspflege muss eine ärztliche Verordnung bei der Krankenversicherung eingereicht werden.

Unter den Begriff der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung fallen Hilfestellungen im Bereich Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Für diese Leistungen kommen sowohl Pflegekassen als auch Krankenversicherungen in Betracht. Pflegebedürftige Patienten mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben einen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung. In diesen Fällen richten sich die Leistungen nach dem Pflegegrad.

Bei einer kurzzeitigen Bedürftigkeit von weniger als sechs Monaten oder bei Pflegegrad 1 kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe übernehmen. Hierfür wird eine ärztliche Verordnung benötigt, um einen entsprechenden Antrag stellen zu können.

Ist eine häusliche Pflege und Versorgung nicht ausreichend organisiert oder möglich, kommt ein vorübergehender Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung in Betracht. Auch hier kommen beide Kostenträger in Betracht, wobei bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 die Pflegeversicherung die Kosten für die Kurzzeitpflege übernimmt. Ganz ohne oder mit Pflegegrad 1 kann auch auf Antrag die Krankenkasse die Kosten übernehmen. In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen und bis zum Höchst-Leistungsbetrag in Höhe von 1.774 Euro. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition müssen selber getragen werden.

Es kann vorkommen, dass bei Verlassen des Krankenhauses noch nicht feststeht, ob ein Pflegegrad vorliegt, weil ein Antrag auf Pflegeleistungen erst gestellt wurde und die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF noch gar nicht stattgefunden hat. In diesen Fällen sollten zusätzlich zu den beantragten Leistungen der Pflegeversicherung auch Leistungen bei der Krankenkasse beantragt werden. Bis zum Vorliegen der Ansprüche auf Pflegeleistungen kann dann zunächst die Krankenkasse die Kosten tragen. Wird später ein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt, erstattet die Pflegekasse die Kosten an die Krankenkasse zurück.

 

Sicherstellung der Versorgung mit Medikamenten

Für die Versorgung mit Arzneimitteln nach dem Aufenthalt in der Klinik gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Werden Patienten am Wochenende oder an Feiertagen entlassen, dürfen benötigte Arzneien direkt mitgegeben werden. Die Arzneimittel werden jedoch nur in der Menge ausgegeben, die zur Überbrückung dieses kurzen Zeitraumes notwendig sind. Liegt eine Verordnung für die häusliche Krankenpflege vor, dürfen Medikamente für höchstens drei Tage mitgegeben werden.
  • Kliniken dürfen auch Medikamente verordnen. Eine Verordnung ist jedoch auf die kleinste Packungsgröße N1 beschränkt. Diese Medikamente müssen dann selbst in der Apotheke besorgt werden.

 

In der Praxis geben Ärzte notwendige Medikamente für die ersten Tage zu Hause mit, um eine Versorgung zu gewährleisten. Es können auch Entlassrezepte ausgestellt werden, die drei Tage gültig sind und die kleinste Packungsgröße für bis zu eine Woche verschreiben.

Entlassrezepte können durch Klinikärzte auch für Hilfsmittel wie Rollatoren, Sauerstoffgeräte oder Pflegebetten ausgestellt werden, sofern sie sofort benötigt werden. In der Regel kümmert sich der Sozialdienst um die Hilfsmittel, damit diese sofort bereitstehen. Auch Therapierezepte für Physiotherapie oder andere Behandlungen dürfen ausgestellt werden, wenn deren Versorgung auch unmittelbar notwendig ist.

 

Checkliste: Diese Punkte sollten Sie bei der Entlassung aus dem Krankenhaus beachten

  • Informationen über das weitere Vorgehen: Die Ärzte im Krankenhaus sind verpflichtet, Patienten bei Verlassen des Krankenhauses über die weitere Vorgehensweise zu informieren. Geschieht dies nicht, sollte unbedingt nachgefragt werden.
  • Entlassungsunterlagen: Vor Verlassen des Krankenhauses müssen Entlassbriefe und potenzielle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgehändigt werden.
  • Benötigter Vorrat: Mit dem Entlass-Management sollte besprochen werden, was in den nächsten Tagen an Verbrauchsmaterial benötigt wird. In Betracht kommen Rezepte, Medikamente, Verbandmaterial für die Wundversorgung und Inkontinenzartikel.
  • Medikationsplanung: Patienten, die mehr als drei Medikamente nehmen müssen, benötigen einen Medikationsplan, den Apotheken und Hausärzte dann fortführen können.
  • Information an die Pflegekasse: Pflegebedürftige sollten ihre Pflegekasse über die Beendigung des Krankenhausaufenthaltes informieren. Ab dem 29. Krankenhaustag wird das Pflegegeld nicht mehr ausgezahlt. Auch die Klinik gibt bei der Pflegekasse Bescheid, was jedoch etwas dauern und dadurch den Geldfluss verzögern kann.
  • Sicherstellung von Medikamenten: Patienten mit Entlassrezept sollten in der Apotheke nachfragen, ob das Präparat in der verordneten Packungsgröße erhältlich ist.
  • Termin beim Hausarzt: Es sollte so früh wie möglich ein Termin beim Hausarzt vereinbart werden, um das weitere Vorgehen in die Wege zu leiten.
  • Hilfe und Unterstützung: Es sollten Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde um Unterstützung gebeten werden.

 

Sofern niemand aus dem näheren Umfeld in der Lage ist, sich um frisch aus dem Krankenhaus entlassene Menschen zu kümmern, kommt auch die 24 Stunden Betreuung der SHD Seniorenhilfe Dortmund in Betracht. Bei diesem Versorgungskonzept zieht eine Betreuungskraft für die Dauer ihres Einsatzes mit in den Haushalt ein und kümmert sich vor Ort um den Haushalt und die Grundpflege. Die 24 Stunden Betreuung kann mit den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert werden, falls Maßnahmen aus der medizinischen Behandlungspflege erforderlich sind. Insbesondere dann, wenn Menschen nach dem Krankenhausaufenthalt pflegebedürftig sind, kann die 24 Stunden Betreuung auch für die Zukunft wichtig sein und eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim vermeiden.

Eine 24 Stunden Betreuung ist in vielen Konstellationen möglich und sinnvoll. In der Praxis betreuen die Pflegekräfte der SHD Dortmund Senioren, Menschen mit Demenz, Pflegebedürftige und auch Patienten nach einer ambulanten Operation.

Holen Sie sich mehr Informationen hierzu ein oder nutzen die unverbindlichen Beratungsmöglichkeiten bei der SHD Seniorenhilfe Dortmund!