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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

Pflegegrad 1

Voraussetzungen & Leistungen

Den Pflegegrad 1 sowie die damit verbundenen Leistungen aus der Pflegeversicherung können Versicherte erhalten, wenn durch die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst oder von Medicproof eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ nachgewiesen wurde. Voraussetzung ist ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse, um die Begutachtung und Einstufung in die Wege zu leiten.

Pflegegeld: Tipps zur Beantragung

Überblick

Das Wichtigste im Überblick

  • Für einen Pflegegrad 1 muss ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung gestellt werden
  • Die Einstufung in PG1 erfolgt bei geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und zwischen 12,5 bis unter 27 Punkte nach dem NBA (Neues Begutachtungsassessment)
  • Mit dem PG1 sind eher geringe Leistungen aus der Pflegeversicherung verbunden
  • Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € wird auch bei PG1 gewährt

Wer hat Anspruch auf Pflegegrad 1?

Der Pflegegrad 1 wurde durch das PSG II (Pflegestärkungsgesetz 2) am 01.01.2017 neu eingeführt und wird seitdem Pflegebedürftigen zugeteilt, die vor dem Jahr 2017 trotz Unterstützungsbedarf wegen Einschränkungen in ihrer allgemeinen Alltagskompetenz keine Pflegestufe erhalten haben. Häufig betrifft dies Menschen mit Demenz, die durch den Pflegegrad 1 nun Unterstützung erhalten. Vor Einführung der Pflegegrade gab es dafür die Pflegestufe 0, die in den Pflegegrad 2 übergeleitet worden ist. Der Pflegegrad 1 ist also neu.

Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, die über die eigene Krankenkasse erreicht werden kann. Die Pflegekasse beauftragt dann den MD – Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (früher MDK genannt) mit der Begutachtung nach den Kriterien des NBA – Neuen Begutachtungsassessment. Bei Privatversicherten übernehmen Mitarbeiter von Medicproof die Pflegebegutachtung.

Beim NBA handelt es sich um einen Katalog mit Faktoren und Kriterien, mit denen die Pflegebedürftigkeit möglichst genau festgestellt und eingeschätzt werden kann. Basis bildet ein Punktesystem, in dem bis zu 100 Punkte vergeben werden können. Diese Punkte werden in sechs Modulen mit einer unterschiedlichen Gewichtung vergeben, sodass am Ende der Begutachtung eine Gesamtsumme an Punkten errechnet wird, die eine Eingruppierung in einen Pflegegrad ermöglicht. Folgende Module beinhaltet die Begutachtung nach dem NBA:

 

 ModulInhalt
1MobilitätWie selbstständig können sich Antragsteller fortbewegen? Ist Treppensteigen möglich? Können sie sich aufrichten, hinlegen und sich hinsetzen?
2Kognitive und kommunikative FähigkeitenKönnen sich Antragsteller im Alltag noch zeitlich und örtlich orientieren? Werden Risiken erkannt? Wie werden Entscheidungen getroffen? Können Gespräche geführt und Bedürfnisse mitgeteilt werden?
3Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenHaben Antragsteller psychische Probleme? Zeigen sich Ängste oder Aggressionen? Bestehen Wahnvorstellungen oder Risiken für Schädigungen?
4SelbstversorgungInwieweit können sich Antragsteller noch selbst versorgen? Wie wird Körperhygiene und Pflege bewerkstelligt? Wie ist der Ernährungsstatus?
5Bewältigung und selbstständiger Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Anforderungen und BelastungenWie selbstständig können Antragsteller Medikamente einnehmen und Therapieplänen folgen? Benötigen sie Unterstützung bei Verbandswechseln? Wie gehen sie mit Therapien wie Dialysen um?
6Gestaltung des Alltagslebens und soziale KontakteKönnen Antragsteller ihren Tagesablauf planen? Womit beschäftigen sie sich in ihrer Freizeit? Haben sie soziale Kontakte, die sie pflegen?

 

In jedem Modul werden von den Gutachtern bis zu 16 Kriterien geprüft und bewertet. Die daraus resultierenden Punkte werden nach einem speziellen Gewichtungsverfahren zu einer Gesamtpunktzahl addiert, sodass eine Zuweisung in einen Pflegegrad erfolgen kann.

Generell gilt: je selbstständiger Betroffene bei der Begutachtung sind, desto weniger Punkte und einen entsprechend niedrigeren Pflegegrad erhalten sie. Die Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist, dass bei der Pflegebegutachtung zwischen 12,5 und unter 27 Punkte ermittelt werden, was einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht. So stellt sich das Punktesystem für die Pflegegrade dar:

 

PflegegradVoraussetzungPunkte NBA
PG1geringe Beeinträchtigung12,5 bis unter 27
PG2erhebliche Beeinträchtigung27 bis unter 47,5
PG3schwere Beeinträchtigung47,5 bis unter 70
PG4schwerste Beeinträchtigung70 bis unter 90
PG5schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung90 bis 100

Leistungen bei Pflegegrad 1

Nach der Definition sind Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 gering in ihrer Selbständigkeit und ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, weshalb auch die Leistungen der Pflegeversicherung eher gering ausfallen. Ambulante Geldleistungen oder Pflegesachleistungen werden nicht erbracht. Dies bedeutet, dass Pflegebedürftige mit PG1 keine Leistungen für die häusliche Pflege erhalten, also auch kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedient. Allerdings haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 €.

Die Leistungen bei Pflegegrad 1 im Überblick:

 

LeistungInfo
Pflegegeldkein Anspruch
Pflegesachleistungenkein Anspruch
Tagespflege/Nachtpflegekein Anspruch
Kurzzeitpflegekein Anspruch
Verhinderungspflegekein Anspruch
Stationäre Pflegekein Anspruch
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125,00 € pro Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis 40,00 € pro Monat
Hausnotrufsystembis 25,50 € pro Monat
Wohngruppenzuschlagbis 214,00 € pro Monat
Anschubfinanzierung Pflege-Wohngruppeneinmalig 2.500,00 €
Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldesbis 4.000,00 € pro Gesamtmaßnahme
Pflegeberatungkostenloses Beratungsangebot, halbjährlicher Anspruch
Pflegekursefür pflegende Angehörige kostenlos
Pflegezeit/kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegeunterstützungsgeld für Angehörige

Viele Menschen mit Pflegegrad 1 wohnen noch in ihrem gewohnten Umfeld und benötigen nur etwas Hilfe; beispielsweise bei der Grundpflege. Schwerere Aufgaben werden oft von Angehörigen übernommen. Grundsätzlich sollen die Leistungen bei Pflegegrad 1 Pflegebedürftige dabei unterstützen, möglichst lange selbstständig zu bleiben. Viele Pflegeleistungen werden erst ab Pflegegrad 2 gewährt.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bei häuslicher Pflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € pro Monat. Der Entlastungsbetrag kann mit einer Ausnahme bei Pflegegrad 1 genauso verwendet werden wie bei den anderen Pflegegraden: Mit PG1 darf der Entlastungsbetrag jedoch auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, die körperbezogene Pflegemaßnahmen durchführen. So unterstützt der Entlastungsbetrag Pflegebedürftige mit PG1 also auch beim Duschen, Baden und anderen Aufgaben der Körperhygiene. 

Zu den klassischen Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehören Angebote über haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder Gruppenangebote. Häufig müssen Pflegebedürftige bei Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Vorkasse treten. Wichtig dabei ist, dass ausnahmslos Angebote für die Alltagsunterstützung ausgewählt werden, die nach Landesrecht zugelassen sind. Die SHD Seniorenhilfe Dortmund ist gemäß § 45 a SGB XI anerkannter Anbieter von Entlastungsleistungen und kann direkt mit der Pflegekasse abrechnen! Welche Vorteile des Weiteren mit der offiziellen Anerkennung der SHD Seniorenhilfe Dortmund einhergehen, kann der Seite Übersicht Entlastungsleistungen entnommen werden.

Der Anspruch auf zusätzliche Aktivierung und Betreuung kann bei Pflegebedürftigen mit PG1, die sich in teil- oder vollstationärer Pflege im Pflegeheim befinden, auch als Zuschuss zu den dadurch entstehenden Kosten verwendet werden. 

Tipp: Werden die Entlastungsbeträge nicht oder nicht vollständig genutzt, können diese noch bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden. Geschieht dies nicht, entfällt der Anspruch!

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Bei der häuslichen Versorgung von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel zum Verbrauch. Hierzu gehören zum Beispiel Schutzmasken, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Haut- und Flächen-Desinfektionsmittel oder Schutzkittel. Die Leistungen für diese Hilfsmittel zum Verbrauch umfassen aktuell einen Betrag in Höhe von 40,00 € pro Monat (Stand: 2023). 

Tipp: Viele Sanitätshäuser bieten zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in einer praktischen Box zum Abonnement an. Der Inhalt kann individuell konfiguriert werden, bevor die Hilfsmittel-Box monatlich versendet wird. Um die Formalitäten mit der Pflegekasse und die Abrechnung kümmert sich dann ebenfalls das Sanitätshaus.

Hausnotrufsystem

Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 mit einem Zuschuss zu einem Hausnotruf. Die Kosten für den Anschluss sowie die laufenden Betriebskosten werden aktuell mit 23,00 € (Anschluss) bzw. 25,50 € (Betrieb) unterstützt, wenn der jeweilige Anbieter den seit Juli 2021 gültigen Kassenverträgen zugestimmt hat (Stand: 2023). Hausnotrufsysteme unterscheiden sich zwischen stationären und mobilen Systemen. Bei der Auswahl des passenden Hausnotrufs sollte die Mobilität des Nutzers Beachtung finden.

Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung für betreute Wohngruppen

Pflegebedürftige mit PG1, die mit anderen Pflegebedürftigen in einer Wohngruppe zusammenleben, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214,00 € pro Monat. Zur Gründung von Pflege-Wohngruppen wird als Anschubfinanzierung für jeden Pflegebedürftigen mit Pflegegrad einmal ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € gewährt. Diese Finanzierungshilfe wird auf einen Betrag von 10.000,00 € je Wohngemeinschaft beschränkt. Es können also maximal vier WG-Bewohner davon profitieren.

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung

Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldes; beispielweise für den Umbau eines barrierefreien Badezimmers. Notwendige Anpassungen und Umbauten werden mit bis zu 4.000,00 € pro Umbaumaßnahme bezuschusst. Sofern bis zu vier Pflegebedürftige in einem Haushalt leben, kann dieser Zuschuss maximal 16.000,00 € betragen.

Pflegeberatung und Pflegekurse

Damit alle Pflegebedürftige frühzeitig auf ihre konkrete Pflegesituation und mögliche Hilfsangebote oder Sozialleistungen eingehen können, wird ihnen kostenlos eine umfassende Pflegeberatung angeboten. Zu nutzen sind dafür die Beratungsangebote von der Pflegeversicherung, der Krankenkasse, des privaten Versicherungsunternehmens oder aber von Pflegestützpunkten. Zusätzlich besteht ein Mal pro Halbjahr ein Anspruch auf einen Beratungseinsatz. Diese Beratung kann durch eine zugelassene Pflegefachkraft auch zu Hause durchgeführt werden. 

Das kostenlose Angebot von Pflegekursen richtet sich insbesondere an pflegende Angehörige, die die adäquate Versorgung von Menschen mit Pflegegrad erlernen möchten.

Pflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Arbeitnehmer können sich in akut auftretenden Pflegesituationen für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen, um für betroffene Angehörige eine geeignete Pflege zu organisieren. Für diesen Zeitraum kann die Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld leisten. Es ist wichtig, dass es sich bei den Betroffenen um nahe Angehörige handelt und davon ausgegangen werden kann, dass ein Pflegegrad eingeräumt wird. Die Pflegezeit müssen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber unverzüglich beantragen. Besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

Für welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1 keinen Anspruch?

Viele Leistungen der Pflegekassen kommen erst ab Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 in Betracht. Insbesondere betrifft dies Kosten für umfangreichere Pflegemaßnahmen durch professionelle Anbieter. Ab Pflegegrad 2 stehen pflegenden Angehörigen eine Aufwandsentschädigung und eine soziale Absicherung zu. 

Folgende Leistungen können mit Pflegegrad 1 nicht gewährt werden:

  • Pflegegeld: Die an Pflegebedürftige ausgezahlte und im Normalfall an pflegende Angehörige weitergeleitete Aufwandsentschädigung für die häusliche Pflege wird erst ab Pflegegrad 2 ausgezahlt.
  • Pflegesachleistungen: Die anteilige Kostenübernahme für die Leistungen von ambulanten Pflegediensten wird erst in höheren Pflegegraden gewährt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen hierfür jedoch den Entlastungsbetrag verwenden.
  • Kurzzeitpflege: Wenn pflegende Angehörige kurzzeitig an der häuslichen Pflege verhindert sind oder sich der Pflegebedarf kurzfristig erhöht, übernimmt die Pflegekasse bei höheren Pflegegraden teilweise die Kosten für eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können hierfür jedoch den Entlastungsbetrag nutzen.
  • Tagespflege, Nachtpflege, teilstationäre und vollstationäre Pflege: Die Pflegeversicherung übernimmt erst ab Pflegegrad 2 teilweise die Pflegekosten und Unterbringungskosten für teil- und vollstationäre Pflege. Auch hier kann von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag verwendet werden.
  • Verhinderungspflege: Wenn pflegende Angehörige krank sind oder Urlaub machen und an der Pflege verhindert sind, übernimmt die Pflegekasse erst ab Pflegegrad 2 die Kosten für die Verhinderungspflege.

Antrag auf Höherstufung stellen

Bei vielen Pflegebedürftigen verändert sich mit der Zeit der Pflegebedarf. Sie sind wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder durch eine weitere Erkrankung von mehr Hilfe und Unterstützung abhängig. Sofern der aktuelle Pflegegrad und seine Leistungen nicht mehr ausreichen, kann ein Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse gestellt werden. Der Höherstufungsantrag unterscheidet sich kaum vom Erstantrag auf Pflegeleistungen. Auch dieser kann formlos gestellt werden, sofern sich Kontaktdaten und die eigenhändige Unterschrift auf dem Schreiben befinden. Unterschreiben Bevollmächtigte, so muss die entsprechende Vollmacht beigelegt werden. Viele Pflegekassen bieten übrigens auch die Möglichkeit, online einen Antrag zu stellen und stellen die notwendigen Formulare auf ihrer Website zum Ausfüllen bereit.

Nach dem Höherstufungsantrag übermittelt die Pflegekasse ein Formular, um die aktuelle Situation und die gesundheitlichen Veränderungen zu erfassen. Hier kann eine Pflegeberatung dabei helfen, eine Höherstufung zu erreichen. Häufig wird von der Pflegekasse eine erneute Begutachtung in Auftrag gegeben, bevor eine Entscheidung über den Antrag und ggf. die Zuweisung eines höheren Pflegegrades erfolgt. Gegen den die Höherstufung betreffenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Widerspruch gegen eine Einstufung in den Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 geht mit verhältnismäßig geringen Leistungen der Pflegeversicherung einher. Wenn Versicherte der Meinung sind, dass der Pflegegrad nicht dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf entspricht, gibt es die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides eingelegt werden. Im Idealfall wird der Widerspruch schriftlich verfasst und per Einschreiben an die Pflegekasse gesendet. Wichtig ist auch, den Widerspruch zu begründen, wofür eine Pflegeberatung sinnvoll sein kann.

Nach Einlegung des Widerspruchs überprüft die Pflegekasse den Sachverhalt erneut. Entweder entscheidet sie nach Aktenlage oder lässt ein Zweitgutachten erstellen, bevor erneut ein Bescheid ergeht. Bleibt die Pflegekasse damit bei ihrer ersten Entscheidung, übermittelt sie einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Bei den Sozialgerichten sind die Beamten der Geschäftsstellen bei der Klageeinreichung behilflich.

Beispiel für Pflegegrad 1

Um die für den Pflegegrad 1 ausschlaggebenden geringfügigen Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit zu verdeutlichen, soll an dieser Stelle ein fiktives Beispiel zur besseren Einschätzung dienen:

Der 76 Jahre alte Herr Mustermann lebt seit dem Tod seiner Frau alleine in seiner Wohnung in der zweiten Etage. Er leidet unter Rheuma und beginnender Arthrose. Weitere kognitive oder körperliche Einschränkungen konnten bei der Begutachtung vom Medizinischen Dienst nicht festgestellt werden. Der ältere Herr ist psychisch stabil und geistig klar. Was Herrn Mustermann schwer fällt ist das Aus- und Anziehen seiner Kleidung, die Körperhygiene sowie das Reinigen der Wohnung und das Treppensteigen; beispielsweise mit schweren Einkäufen. Beide Erkrankungen schränken Herrn Mustermann in verschiedenen Bewegungsabläufen ein und verursachen Schmerzen, die er in Absprache mit seinem behandelnden Hausarzt durch Medikamente therapiert. Insbesondere das Bücken fällt ihm schwer und ist mit Unsicherheiten verbunden, was er dem Gutachter bei der Pflegebegutachtung demonstriert hat. 

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes bewertet Herrn Mustermann im Modul Mobilität mit 2 Punkten, was durch die Gewichtung 2,5 Punkten entspricht. Weil Herr Mustermann Schmerzen und Schwierigkeiten beim An- und Auskleiden sowie beim Duschen und Frisieren hat, vergibt der Gutachter im Modul Selbstversorgung 7 Punkte, woraus sich 10 gewichtete Punkte ergeben. Durch die Gesamtpunktzahl von 12,5 Punkten wird Herrn Mustermann eine geringfügige Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit sowie ein Pflegegrad 1 zuerkannt. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € pro Monat kann er beispielsweise nutzen, um eine helfende Hand für den Haushalt zu bezahlen. Die Alltagsunterstützung durch eine stundenweise Betreuung kommt ebenfalls in Betracht. 

Bei Herrn Mustermann muss von einem stetigen Fortschritt der chronischen Krankheiten ausgegangen werden, sodass er in der Folgezeit wahrscheinlich einen Höherstufungsantrag stellen wird.

Fragen und Antworten zum Pflegegrad 1

In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof nach dem Neuen Begutachtungsassessment zwischen 12,5 bis unter 27 Punkte erhalten. Dies entspricht nach der Definition einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Geldleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Ein Anspruch besteht aber auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € pro Monat.

Durch einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse. Es muss kein Antrag auf Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 gestellt werden, da die Einstufung von der Pflegeversicherung vorgenommen wird. Nach Antragstellung wird ein Formular übermittelt und der Medizinische Dienst oder Medicproof mit der Pflegebegutachtung beauftragt. Hiernach wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann.

Durch die Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 liegt der Fokus auf der Selbstständigkeit und sowohl geistigen als auch körperlichen Beeinträchtigungen. Der Pflegegrad 1 ist neu und umfasst auch Menschen mit Demenz, die früher in die Pflegestufe 0 eingegliedert worden sind. Es ist bei Demenzpatienten je nach Umfang und Schwere der Erkrankung auch möglich, in einen höheren Pflegegrad eingestuft zu werden.

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die Schwere einer chronischen Erkrankung oder von körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen wieder und gilt als Maßeinheit für die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens. Der GdB und der Pflegegrad sind völlig verschiedene Themen mit einigen Berührungspunkten: Je höher der GdB eingestuft wurde, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit der Einstufung in einen Pflegegrad. Aus diesem Grund sollten Menschen mit einem GdB unbedingt auch Pflegeleistungen beantragen, um einen Pflegegrad und entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten.

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