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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

Pflegegeld

Infos zu Höhe, Voraussetzungen und Auszahlung in besonderen Situationen

Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 von der Pflegeversicherung ausgezahlt. Wir informieren über Höhe des Betrags und geben Tipps, was Sie beim Antrag und bei derAuszahlung beachten müssen.

Pflegegeld: Tipps zur Beantragung

Überblick

Pflegegeld - eine Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung

Pflegebedürftige Menschen sollen selbst darüber entscheiden dürfen, von wem und wie sie versorgt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige daher auch, wenn sie sich gegen eine stationäre Pflege entscheiden, sondern lieber von Angehörigen, Verwandten, Freunden oder anderen Ehrenamtlichen im häuslichen Umfeld versorgt werden möchten. Hierfür entrichtet die Pflegekasse das monatliche Pflegegeld. Die offizielle Definition dieser Leistung lautet „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“.

Voraussetzung für den Bezug dieser Sozialleistung ist, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die häusliche Pflege unentgeltlich durch Familienangehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen sichergestellt wird. Die Geldleistung wird Pflegebedürftigen von der Pflegekasse überwiesen. Pflegebedürftige können frei und ohne Nachweispflicht über das Geld verfügen, das häufig als Anerkennung an die betreuenden und versorgenden Pflegepersonen weitergegeben wird. Ist dies nicht der Fall, dann können mit dem Geld auch Betreuungsmaßnahmen, Haushaltshilfen und körperbezogene Pflegemaßnahmen finanziert werden. Es ist auch möglich, Pflegegeld mit ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren.

Das Pflegegeld ist übrigens geeignet, die Kosten für eine 24 Stunden Betreuung zu reduzieren, bei der Pflegekräfte umfangreiche Aufgaben aus der Grundpflege, dem Haushalt und der Alltagsbegleitung übernehmen. Wird eine Versorgung und Betreuung nur für wenige Stunden pro Tag, Woche oder Monat erforderlich, kann das Pflegegeld auch für eine stundenweise Betreuung verwendet werden.

Höhe der monatlichen Zahlung

Die Höhe des Pflegeleistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad (PG):

Pflegegradmonatliches Pflegegeld
1kein Anspruch
2316,00 €
3545,00 €
4728,00 €
5901,00€

*Stand: 06/2023

Pflegebedürftige Menschen, denen der Pflegegrad 1 zugeteilt worden ist, haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich durch Pflegegeld. Allerdings haben sie einen Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag gemäß § 45 b SGB XI von aktuell 125,00 € sowie auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40,00 € pro Monat. Diesen Anspruch haben alle Pflegebedürftigen in der häuslichen und ambulanten Pflege.

Pflegebedürftige mit PG 2 erhalten Pflegegeld in Höhe von 316,00 €, mit PG 3 in Höhe von 545,00 €, mit PG 4 in Höhe von 728,00 € und mit PG 5 in Höhe von 901,00 € pro Monat.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Pflegegeld haben Versicherte mit mindestens Pflegegrad 2, wenn Sie zu Hause betreut und gepflegt werden.

Generell gilt als Anspruchsvoraussetzung,

  • dass eine Pflegeversicherung besteht, die in Deutschland zu den Pflichtversicherungen gehört
  • dass eine Einteilung in Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 erfolgt ist
  • dass die Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche sichergestellt wird


Für den Bezug von Pflegegeld muss „in geeigneter Weise“ eine häusliche Pflege sichergestellt werden. Wie das genau organisiert wird, entscheiden Pflegebedürftige selbst. Sie müssen keine konkreten Angehörigen oder Pflegepersonen benennen, um das Geld zu bekommen. Solange Pflegebedürftige die Voraussetzungen erfüllen, wird ihnen das Geld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung jeden Monat durch die Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch wird nicht zeitlich begrenzt.

Pflegegeld + Pflegesachleistungen = Kombinationsleistungen

Das Pflegegeld kann mit den Pflegesachleistungen kombiniert werden, wenn Ansprüche nicht voll ausgeschöpft werden. Die Sachleistungen werden beispielsweise für ambulante Pflegedienste und die Leistungen professioneller Pflegekräfte verwendet.

Pflegebedürftige können wählen, ob sie Pflegegeld für die Pflege zu Hause durch Angehörige oder aber Pflegesachleistungen für die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst beziehen möchten. Beide Leistungen lassen sich jedoch auch kombinieren. Sinnvoll ist die Wahl von Kombinationsleistungen, wenn Pflegesachleistungen zwar in Anspruch genommen – aber nicht ganz ausgeschöpft werden. Der nicht verwendete Anteil der Pflegesachleistungen kann dann als Pflegegeld ausbezahlt werden. Bei derartigen Kombinationsleistungen wird das Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern anteilig ausgezahlt. Grundsätzlich verringert sich dann der Anspruch von Pflegegeldum den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistungen.

Pflicht-Beratung gemäß § 37.3 SGB XI

Leistungsempfänger müssen mindestens zwei Mal im Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Geschieht dies nicht, kann die Pflegekasse die Geldleistung zunächst um die Hälfte und in äußersten Fällen sogar ganz kürzen. Eine Kürzung von Pflegeleistungen wird in der Regel von der Pflegekasse angekündigt, sofern die Pflicht-Beratung nicht kurzfristig erfolgt.

Durch die Beratungsbesuche soll die Qualität in der häuslichen Pflege gesichert werden. Pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen erhalten praktische und theoretische Anleitungen für die Pflege. So soll gewährleistet werden, dass die häusliche Pflege ausschließlich dem Wohl des pflegebedürftigen Menschen dient. 

Diese Beratungseinsätze müssen

  • bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ein Mal pro Halbjahr
  • bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 ein Mal pro Vierteljahr

 

in Anspruch genommen werden. Für Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Bezieher von Kombinationsleistungen oder Pflegesachleistungen mit Pflegegrad ab 2 kann die Pflegeberatung freiwillig durchgeführt werden. Ein Mal pro Halbjahr werden die Kosten für die Pflegeberatung von der Pflegekasse übernommen.

Der Antrag auf Pflegegeld

Wie bei allen Pflegesachleistungen gilt auch für das Pflegegeld, dass nur Pflegebedürftige selbst oder entsprechend bevollmächtigte Personen einen Antrag stellen dürfen. Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Pflegekassen sind immer über die eigene Krankenkasse zu erreichen. Die Beantragung kann telefonisch, per E-Mail oder mittels Brief erfolgen. In allen Fällen wird die Pflegekasse dann Formulare übermitteln, die für das Antragsverfahren notwendig sind.

Beim Beantragen muss angegeben werden, ob Pflegegeld, Sachleistungen oder die bereits erwähnten Kombinationsleistungen gewählt werden. Pflegegeld kann übrigens nicht rückwirkend beantragt werden.

Pflegegeld-Erhöhung 2024

Generell werden Pflegeleistungen nur dann erhöht, wenn ein höherer Pflegegrad festgestellt worden ist. Wer aus gesundheitlichen Gründen zunehmend mehr Unterstützung im Alltag braucht, kann bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung stellen.

Die allgemeinen Sätze für das Pflegegeld ändern sich nach dem Sozialgesetzbuch alle drei Jahre. Die Regierung überprüft die Höhe der Leistungen regelmäßig unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Preisentwicklung und nimmt bei Bedarf Erhöhungen vor.

Zuletzt wurde das Pflegegeld im Jahr 2017 erhöht. Am 26.05.2023 wurde das PUEG Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet. Dabei wurde festgelegt, dass zum 01.01.2024 das Pflegegeld um 5 % erhöht werden soll. Auch die Sachleistungen sollen entsprechend erhöht werden.

Nach Umsetzung der Pflegereform würden sich die Änderungen wie folgt bemerkbar machen:

PflegegradPflegegeld bis 2023Pflegegeld ab 2024
1kein Anspruchkein Anspruch
2316,00 €332,00 €
3545,00 €572,00 €
4728,00 €764,00 €
5901,00 €946,00 €

Die Auszahlung von Pflegegeld

Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Pflegekassen weisen das Pflegegeld regelmäßig am ersten Werktag des Monats an. Das Geld wird monatlich im Voraus gezahlt.

Die erste Auszahlung erfolgt frühestens in dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Wird zum ersten Mal Pflegegeld beantragt, wird häufig nur ein teilweiser Anspruch zuerkannt. Dies hängt damit zusammen, dass Anträge nicht immer am ersten Werktag eines Monats gestellt werden. Das Geld wird für diesen Monat also anteilig ausbezahlt. Bei der Berechnung und Auszahlung wird bei Kalendermonaten pauschal von 30 Tagen ausgegangen.

Beim Antrag auf Pflegegeld gilt ein Leistungsanspruch erst ab dem Tag der Antragstellung. Eine rückwirkende Auszahlung der Leistung erfolgt nicht, weshalb Anträge so früh wie möglich gestellt werden sollten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Antrag auf Pflegegeld gleichzeitig mit dem Antrag auf Pflegegrad gestellt wird. Dann steht erst nach der Begutachtung und der Einteilung in einen Pflegegrad fest, ob Pflegegeld überhaupt und dann in welcher Höhe gezahlt werden muss. In diesen Fällen wird das Pflegegeld dann rückwirkend ab Antragstellung ausgezahlt.

Das Pflegegeld wird immer an Pflegebedürftige ausbezahlt, die frei darüber verfügen dürfen. Eine Auszahlung an Angehörige oder Pflegepersonen kommt nicht in Betracht.

Weitere wichtige Informationen rund um das Pflegegeld

Grundsätzlich wird Pflegegeld nur für die häusliche Pflege ausgezahlt. Wird die Pflege zu Hause beispielsweise aufgrund eines Umzuges in ein Pflegeheim beendet, endet damit auch der Leistungsanspruch. Dennoch gibt es auch im häuslichen Bereich besondere Situationen innerhalb des Leistungsanspruchs, in denen vorübergehend keine Pflege daheim stattfindet oder andere Kriterien zu berücksichtigen sind:

Krankenhaus, Reha, häusliche Krankenpflege

Bei einem Klinikaufenthalt oder während einer Rehabilitationsmaßnahme wird Pflegegeld während der ersten 28 fortlaufenden Tage weiter ausgezahlt. Ab dem 29. Tag wird die Auszahlung gestoppt, bis in die häusliche Pflege zurückgekehrt werden kann. Gleiches gilt für die häusliche Krankenpflege. Wird auf ärztliche Verordnung ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, der Pflege und Haushalt komplett übernimmt, gelten die gleichen Fristen.

 

Auslandsaufenthalt

Bei einem Auslandsaufenthalt kommt es darauf an, wo sich Pflegebedürftige aufhalten. Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige, die sich in einem EU-Land, innerhalb des EWR Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz aufhalten. In anderen Ländern gilt eine zeitliche Begrenzung von höchstens sechs Wochen pro Jahr, damit das Pflegegeld weiter ausgezahlt wird. Bei längeren Aufenthalten erlischt ansonsten der Anspruch für das aktuelle Jahr.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Ein hälftiger Anspruch auf Pflegegeld besteht während der Verhinderungspflege für einen Zeitraum für bis zu sechs Wochen im Jahr. Bei einer Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen pro Jahr die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt. In beiden Fällen finden am ersten und am letzten Tag keine Kürzungen statt, was auch bei mehrfacher Inanspruchnahme von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege pro Jahr gilt.

Bürgergeld

Bürgergeld-Empfänger (vormals Hartz IV) haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Pflegegeld. Bürgergeld-Empfänger sind in der Regel gesetzlich pflegeversichert. Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige können sich an das Sozialamt als Sozialhilfeträger wenden und erhalten von dort Leistungen in gleicher Höhe. Dieser Leistungsanspruch wird jedoch gegenüber anderen Leistungen als nachrangig betrachtet. Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige erhalten dann gar kein oder nur anteiliges Pflegegeld, wenn sie über Vermögen oder anderweitige Einnahmen verfügen.

Zu beachten sind hierbei eigene Einkünfte, das Einkommen von Lebenspartnern, Vermögen sowie die gültigen Einkommensgrenzen.

Todesfall

Verstirbt ein Leistungsberechtigter, wird die Leistung bis zum Ende des Monats erbracht. Eine Rückforderung seitens der Pflegekasse ab dem Sterbedatum erfolgt nicht.

Fazit

Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Verwandte zur freien Verwendung ausgezahlt wird. Die Geldleistung dient zur finanziellen Unterstützung von Pflegeleistungen. Pflegebedürftige können sich damit ihren pflegenden Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Pflegenden gegenüber erkenntlich zeigen. Aber auch Pflegeleistungen im Bereich der Haushaltsführung, pflegerischen Betreuung und körperliche Pflegemaßnahmen lassen sich durch die Sozialleistung finanzieren.

Das Pflegegeld ist übrigens geeignet, die Kosten für eine 24 Stunden Betreuung zu reduzieren, bei der Pflegekräfte umfangreiche Aufgaben aus der Grundpflege, dem Haushalt und der Alltagsbegleitung übernehmen. Sie profiteren mit der Seniorenhilfe Dortmund doppelt: Wir sind offizieller Dienstleister für die Unterstützung im Alltag nach Maßgabe des § 45 a SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch). Für Kunden bedeutet das, dass durch die Möglichkeiten der Erstattung von Entlastungsbeträgen und Umwandlung von Sachleistungen aus der Pflegeversicherung die Angebote der SHD billiger sind als ähnliche Angebote vom Schwarzmarkt.

Wird eine Versorgung und Betreuung nur für wenige Stunden pro Tag, Woche oder Monat erforderlich, kann das Pflegegeld auch für eine stundenweise Betreuung verwendet werden.

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt an den berechtigten Pflegebedürftigen und wird steuerlich nicht dem Einkommen hinzugerechnet.

Wichtig ist, sich über Anspruchsvoraussetzungen und Kombinationsmöglichkeiten zu informieren, um möglichst viel Potenzial aus Pflegeleistungen zu schöpfen. Gleichzeitig müssen besondere Situationen wie etwa Auslandsaufenthalte beachtet werden, die den Anspruch benachteiligen könnten.

Damit die regelmäßige Auszahlung rechtzeitig erfolgen kann, müssen Anträge kurzfristig nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Bekanntgabe des Pflegegrades gestellt werden.

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Fragen und Antworten zum Pflegegeld

Einen Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen, Verwandten oder Ehrenamtlichen gepflegt werden.

Pflegegeld erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Pflegekasse. Ihre Pflegekasse finden Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 ausgezahlt. Sie erhalten 316,00 € bei Pflegegrad 2, 545,00 € bei Pflegegrad 3, 728,00 € bei Pflegegrad 4 und 901,00 € bei Pflegegrad 5 pro Monat. Ab dem 01.01.2024 ist eine Erhöhung von 5 % vorgesehen.

Das Pflegegeld wird Ihnen ausgezahlt, damit Sie damit Ihre häusliche Pflege sicherstellen können. Wofür Sie das Geld nutzen, bleibt Ihnen überlassen. Sie dürfen frei darüber verfügen und müssen keine Nachweise erbringen.

Sie müssen das Pflegegeld nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sind steuerfrei.

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