In der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft entstehen neue finanzielle Entlastungsmöglichkeiten, die vielen Betroffenen unbekannt bleiben. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) hebt zum 1. Januar 2025 zahlreiche Leistungsbeträge um 4,5 Prozent an und führt ab Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein. Zeitgleich bleiben klassische Steuervergünstigungen wie der Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen bis 4.000 Euro pro Jahr bestehen. Diese Kombination schafft einen bislang wenig genutzten Finanzspielraum, der die Kosten einer rechtssicheren Live-in-Betreuung erheblich reduzieren kann – besonders für Kunden anerkannter Agenturen nach § 45a SGB XI.
Von Stefan Lux, Geschäftsführer der SHD Seniorenhilfe Dortmund
Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft steht vor einem Wendepunkt. Während sich die arbeitsrechtlichen Anforderungen verschärfen und die Kontrollen zunehmen, bietet das Jahr 2025 gleichzeitig neue Chancen für eine solide Finanzierung. Viele Seniorinnen und Senioren kennen zwar die grundlegenden Pflegeleistungen, aber selten die steuerlichen Entlastungs- und Finanzierungsinstrumente, mit denen sie die oftmals erheblichen Kosten einer rechtssicheren Live-in-Betreuung abfedern können. SHD-Kunden profitieren durch die Anerkennung nach § 45a SGB XI von erheblichen zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten, die anderen Betreuungsmodellen nicht zur Verfügung stehen. Neben dem regulären Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich können sie zusätzlich bis zu 40 Prozent ihrer Sachleistungen für die Agenturrechnung nutzen. Bei Pflegegrad 3 bedeutet dies einen monatlichen Kostenvorteil von rund 500 Euro gegenüber nicht anerkannten Agenturen. Wichtig: Diese Umwandlung der Sachleistungen führt zu einer entsprechenden Kürzung des Pflegegeldes. Werden 40 Prozent der Sachleistungen umgewidmet, reduziert sich das Pflegegeld um 40 Prozent.
Steuerliche Abzüge für haushaltsnahe Dienstleistungen
Der wichtigste Baustein für die steuerliche Entlastung ist die Regelung zu haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG. Bis zu 20 Prozent der Lohnkosten – maximal 4.000 Euro pro Jahr – lassen sich direkt von der Steuerschuld abziehen, wenn die Live-in-Betreuungskraft ordnungsgemäß abgerechnet wird. Das Finanzamt verlangt dazu eine unbare Zahlung und eine formal korrekte Rechnung, die zwischen Arbeitskosten und Materialaufwand trennt. Entscheidend ist, dass diese 4.000 Euro eine echte Steuerersparnis darstellen, nicht nur eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens. Bei jährlichen Betreuungskosten von 20.000 Euro oder mehr wird damit automatisch der Höchstbetrag erreicht. Eine wichtige Neuerung seit 2025: Barzahlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen und werden steuerlich nicht mehr anerkannt.
Wichtiger Hinweis: Der Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG steht Kunden einer Live-in-Betreuung grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die entscheidende Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist, dass die pflegende Person persönlich und unentgeltlich pflegt. Bei der Live-in-Betreuung pflegen die Kunden jedoch nicht selbst, sondern lassen gegen Vergütung pflegen. Wenn bereits die Rechnungen der Betreuungskraft für die 4.000 Euro Steuerentlastung bei haushaltsnahen Dienstleistungen dem Finanzamt vorgelegt wurden, kann nicht zusätzlich der Pflegepauschbetrag angesetzt werden. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: „Abgesehen von der Pflege durch Eltern schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus“, heißt es im Einkommensteuergesetz. Dies gilt auch für weitergeleitetes Pflegegeld, es sei denn, es wird nachweislich treuhänderisch ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet.
Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten: Entlastungsbudget und neue PUEG-Leistungen 2025
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) bringt 2025 erhebliche Verbesserungen bei den Pflegekasse-Leistungen. Der Entlastungsbetrag steigt von 125 auf 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Wichtiger noch: Ab 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengefasst. Diese Mittel können deutlich flexibler eingesetzt werden als bisher. Besonders relevant für die Live-in-Betreuung: Das Budget kann auch für stundenweise Verhinderungspflege genutzt werden, wenn die Hauptbetreuungskraft Pausen benötigt oder ausfällt. Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt ab Juli 2025 vollständig. Zusätzlich steigen 2025 alle anderen Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. So erhöht sich beispielsweise das Pflegegeld für Pflegegrad 4 von 765 auf 800 Euro monatlich. Diese Erhöhungen können direkt zur Finanzierung der Live-in-Betreuung verwendet werden.
Außergewöhnliche Belastungen bei hohen Pflegekosten
Bei hohen Pflegekosten lassen sich über die haushaltsnahen Dienstleistungen hinausgehende Beträge als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehen. Allerdings greift hier die zumutbare Eigenbelastung, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Alleinstehende mit 35.000 Euro Jahreseinkommen müssen etwa 2.100 Euro selbst tragen, bevor der Steuerabzug greift. Absetzbar sind alle Kosten, die nicht bereits über andere Instrumente geltend gemacht wurden. Dazu gehören Pflegekosten, die über den Höchstbetrag der haushaltsnahen Dienstleistungen hinausgehen, sowie begleitende Aufwendungen wie Umbauten für Barrierefreiheit oder spezielle Hilfsmittel. Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht das Potenzial der kombinierten Nutzung für SHD-Kunden. Familie M. aus Dortmund betreut den 82-jährigen Vater mit Pflegegrad 3. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf 32.000 Euro. Die optimierte Finanzierungsstruktur sieht wie folgt aus:
Jährliche Entlastungen:
- Pflegegeld Pflegegrad 3 (anteilig bei 40 Prozent Sachleistungsumwandlung): 6.984 Euro (60 Prozent von 11.640 Euro)
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 4.000 Euro direkte Steuerersparnis
- Entlastungsbetrag: 1.572 Euro (131 Euro × 12 Monate)
- Umgewandelte Sachleistungen (40 Prozent): 6.540 Euro (545 Euro × 12 Monate)
- Verhinderungs-/Kurzzeitpflege: 3.539 Euro
Gesamte jährliche Entlastung: 22.635 Euro
Verbleibende Eigenkosten: 9.365 Euro (monatlich ca. 780 Euro)
Ohne § 45a-Anerkennung lägen die verfügbaren Entlastungen bei nur 16.095 Euro, was zu Eigenkosten von 15.905 Euro (monatlich ca. 1.325 Euro) führen würde – eine Mehrbelastung von über 6.500 Euro jährlich oder 545 Euro monatlich.
Neue Dokumentationspflichten und Nachweisführung
Die steuerlichen Vorteile für finanzielle Entlastungsmöglichkeiten sind an strikte Dokumentationspflichten geknüpft. Seit 2025 sind Barzahlungen vollständig ausgeschlossen. Alle Zahlungen müssen per Überweisung oder Lastschrift erfolgen und durch entsprechende Kontoauszüge belegt werden. Für die Nutzung des Entlastungsbetrags und der umgewandelten Sachleistungen ist die Anerkennung nach § 45a SGB XI durch das jeweilige Bundesland erforderlich. Die Pflegekassen rechnen nur mit anerkannten Anbietern ab. Die SHD Seniorenhilfe unterstützt ihre Kunden dabei, alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß zu erstellen und die Abrechnung so zu gestalten, dass alle steuerlichen Vorteile optimal genutzt werden können. Dazu gehört auch die klare Trennung zwischen pflegerischen Leistungen und haushaltsnahen Tätigkeiten in den Rechnungen.
Alle steuerlichen Vorteile setzen voraus, dass die Live-in-Betreuung rechtssicher organisiert ist. Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit führen nicht nur zum Verlust der Steuervorteile, sondern können erhebliche Nachzahlungen und Strafen zur Folge haben. Die SHD Seniorenhilfe arbeitet ausschließlich mit ordnungsgemäß angemeldeten Betreuungskräften und stellt sicher, dass alle arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Investition in eine rechtssichere Lösung zahlt sich dabei mehrfach aus: Neben den steuerlichen Vorteilen besteht Versicherungsschutz, und es drohen keine rechtlichen Konsequenzen.
Ausblick: Weitere Verbesserungen in Sicht
Die Politik hat erkannt, dass die häusliche Betreuung durch finanzielle Entlastungsmöglichkeiten gestärkt werden muss. Für 2028 ist bereits die nächste Erhöhung der Pflegeleistungen geplant, die sich an der Preisentwicklung orientieren soll. Gleichzeitig arbeiten Bund und Länder an einer Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Die Kombination aus erhöhten Pflegeleistungen, steuerlichen Vorteilen, flexibleren Budgets und der besonderen Förderung durch § 45a-anerkannte Anbieter schafft erstmals die Möglichkeit, eine rechtssichere Live-in-Betreuung auch für Familien mit mittleren Einkommen finanzierbar zu machen. Entscheidend ist dabei die Wahl eines anerkannten Anbieters und die umfassende Information über alle verfügbaren Instrumente. Wer heute noch auf unsichere Betreuungsmodelle oder nicht anerkannte Anbieter setzt, verschenkt nicht nur mehrere hundert Euro monatlich, sondern riskiert auch rechtliche Konsequenzen. Die Zeit ist reif für einen Paradigmenwechsel hin zu einer transparenten, rechtssicheren und gleichzeitig bezahlbaren häuslichen Betreuung mit maximaler Kostenoptimierung.