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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

Pflegegrad 5

Voraussetzungen & Leistungen

Der Pflegegrad 5 (PG 5) ist der höchste der seit 01.01.2017 gültigen Pflegegrade nach dem PSG II (Pflegestärkungsgesetz). Verbunden mit dem Pflegegrad 5 sind nach der Definition „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Menschen, die vor 2017 in der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder in die Härtefall-Pflegestufe 3+ eingeteilt wurden, wurden automatisch in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Heute erhalten Pflegebedürftige diesen Grad, wenn ihnen bei der Pflegebegutachtung durch den MD (Medizinischer Dienst) oder MEDICPROOF ein Punktewert zwischen mindestens 90 Punkten und der Höchstpunktzahl von 100 Punkten nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) zuerkannt werden. Im höchsten Pflegegrad stehen Versicherten die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegeversicherung zu.

Pflegegeld: Tipps zur Beantragung

Überblick

Das Wichtigste im Überblick

  • Beim Pflegegrad 5 handelt es sich um den höchsten Pflegegrad.
  • Verbunden mit PG 5 sind schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung.
  • Für Pflegegrad 5 sind bei der Pflegebegutachtung nach dem NBA mindestens 90 Punkte bis 100 Punkte erforderlich.
  • Mit PG 5 erhalten Pflegebedürftige die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Erhöhungen bei Pflegegrad 5 durch die Pflegereform 2024

Seit dem 01.01.2024 gelten für einige Pflegeleistungen erhöhte Beträge. Die Änderungen gehen auf das PUEG (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz) und die Pflegereform 2023 zurück.

Seit Jahresbeginn 2024 gilt für Pflegegrad 4:

Pflegeleistungbis 2023seit 2024
Pflegegeld – Erhöhung um 5 % zum 01.01.2024901,00 €946,00 €
Pflegesachleistungen – Erhöhung um 5 % zum 01.01.20242095,00 €2200,00 €
Leistungszuschläge vollstationäre Pflege – Erhöhung 2024

0 bis 12 Monate – 5 %

13 bis 24 Monate – 25 %

25 bis 36 Monate – 45 %

über 36 Monate – 70 %

0 bis 12 Monate – 15 %

13 bis 24 Monate – 30 %

25 bis 36 Monate – 50 %

über 36 Monate – 75 %

 

Pflegegrad 5 – Voraussetzungen & Abläufe


Um Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen zu können, muss ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden, was formlos erfolgen kann. Nach Antragstellung leitet die zuständige Pflegekasse die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad ein. Es muss also kein gesonderter Antrag auf Pflegegrad 5 oder einen anderen gestellt werden, da Versicherte hierauf nur wenig Einfluss haben. Die Pflegekasse beauftragt dann bei gesetzlich Versicherten den Medizinischen Dienst und bei privat Versicherten die Gutachter von MEDICPROOF mit der Pflegebegutachtung. Die Begutachtung erfolgt nach den Voraussetzungen des Neuen Begutachtungsassessments, das auf einem Punktesystem mit Gewichtung basiert. In sechs verschiedenen Modulen verteilen die Gutachter Punkte, die nach einer vorgegebenen Gewichtung später eine Punktesumme ergeben, die eine Zuordnung in einen Pflegegrad ermöglicht. In den Pflegegrad 5 werden Pflegebedürftige eingeteilt, wenn die Begutachtung zu einer Punktesumme von mindestens 90 Punkten bis 100 Punkten führt. Abgezielt wird in jedem einzelnen Modul auf die noch vorhandene Selbstständigkeit und nicht mehr – wie früher – auf die notwendigen Pflegeleistungen und ihre Dauer.

Pflegebedürftige in einem niedrigeren Pflegegrad haben jederzeit die Möglichkeit, einen Höherstufungsantrag oder Verschlechterungsantrag zu stellen. Auch in diesen Fällen muss mit einer erneuten Pflegebegutachtung gerechnet werden.

 

PflegegradVoraussetzungPunkte NBA
PG1geringe Beeinträchtigung12,5 bis unter 27
PG2erhebliche Beeinträchtigung27 bis unter 47,5
PG3schwere Beeinträchtigung47,5 bis unter 70
PG4schwerste Beeinträchtigung70 bis unter 90
PG5schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung90 bis 100

Bewertungskriterien bei der Begutachtung

Die Begutachtung erfolgt in den folgenden sechs Modulen:

 ModulInhalt
1MobilitätSind Antragsteller in der Lage, eigenständig zu laufen, sich hinzusetzen und wieder aufzustehen? Wie sicher werden Treppen hoch- und heruntergestiegen? Ist eine Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen erforderlich?
2Kognitive und kommunikative FähigkeitenWie präsentieren sich Versicherte im Gespräch? Wirken sie orientiert oder eher desorientiert? Können sie sinnvolle Entscheidungen treffen? Werden Risiken wahrgenommen?
3Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenPräsentieren sich Antragsteller ängstlich oder aggressiv? Sind psychische Probleme bekannt? Können Gefahren wie Eigen- oder Fremdschädigungen festgestellt werden?
4SelbstversorgungMachen Versicherte einen gepflegten Eindruck? Ist bei der Körperhygiene Unterstützung erforderlich? Wie ist der Ernährungszustand und wer kümmert sich um Einkäufe und Mahlzeiten?
5Bewältigung und selbstständiger Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Anforderungen und BelastungenWelche Medikamente wurden verschrieben? Kontrolliert jemand die Einhaltung von Medikamentenplänen und Therapien? Welche Unterstützung muss für Verbandswechsel oder ähnliche Maßnahmen geleistet werden?
6Gestaltung des Alltagslebens und soziale KontakteHaben Antragsteller einen festen Tagesablauf? Wie organisieren sie ihren Tag? Gibt es Freunde und soziale Kontakte? Werden Hobbys gepflegt?

Die Gutachter ermitteln und beurteilen in jedem Modul bis zu 16 Kriterien. Die Bewertung erfolgt individuell für jedes Modul. Im Anschluss daran werden die Punkte nach Gewichtung addiert, damit eine Summe erfasst werden kann, die eine Eingliederung in einen Pflegegrad ermöglicht.

Leistungen bei Pflegegrad 5

Bei Pflegegrad 5 sind Betroffene mit schwersten Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit konfrontiert, was mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung verbunden ist. Deshalb sind auch die Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend umfangreich und reichen vom Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige über Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste bis hin zu Zuschüssen für Verhinderungspflege, Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege und auch die vollstationäre Pflege im Alten- oder Pflegeheim.

Aktuell (Stand: 2024) werden folgende Leistungen mit PG 5 gewährt::

LeistungUmfang
Pflegegeld946,00 € pro Monat
Pflegesachleistungen2200,00 € pro Monat
Tagespflege/Nachtpflege1995,00 € pro Monat
Kurzzeitpflege1774,00 € pro Jahr
Verhinderungspflege1612,00 € pro Jahr
Vollstationäre Pflege2005,00 € pro Monat
(+ Leistungszuschlag)
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125,00 € pro Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis 40,00 € pro Monat
Hausnotrufsystembis 25,50 € pro Monat
Wohngruppenzuschlagbis 214,00 € pro Monat
Digitale Pflegeaufwendungen50, 00 € pro Monat
Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldesbis 4.000,00 € pro Gesamtmaßnahme
Pflegeberatungkostenloses Beratungsangebot, halbjährlicher Anspruch
Pflegekursefür Angehörige kostenlos
Pflegezeit/kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegeunterstützungsgeld für Angehörige

Leistungen bei Pflegegrad 5 im Detail

946,00 € monatliches Pflegegeld

Pflegegeld wird Pflegebedürftigen mit PG 5 nach dem SGB gewährt, wenn sie häuslich durch Angehörige oder nahe Pflegepersonen gepflegt werden. Auch wenn das Pflegegeld zur freien Verwendung ausgezahlt wird, leiten viele es an ihre pflegenden Familienangehörigen als Aufwandsentschädigung weiter. Kommt zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst, wird dieser über die Pflegesachleistungen bezahlt. In diesen Fällen verringert sich dadurch anteilig das Pflegegeld. 

 

2200,00 € monatliche Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen dienen in der häuslichen Pflege dazu, die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu bezahlen. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Pflegedienst bei der Pflegekasse zugelassen bzw. anerkannt ist, damit die Kosten direkt abgerechnet werden können. Pflegebedürftigen mit PG 5 stehen 2200,00 € monatlich an Pflegesachleistungen zur Verfügung. Wird gleichzeitig Pflegegeld bezogen, verringert sich die Auszahlung anteilig. Die Nutzung von Kombinationsleistungen kommt in Betracht, wenn das Budget für Sachleistungen nicht voll ausgeschöpft wird. 

 

125,00 € monatlicher Entlastungsbetrag

Unabhängig vom Grad steht Pflegebedürftigen nach § 45 b SGB XI der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € zu. Durch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit gefördert und pflegende Angehörige entlastet werden. Wichtig ist, dass der Betrag für nach SGB anerkannte Alltagsunterstützungen wie beispielsweise der stundenweisen Betreuung von der SHD genutzt wird, damit eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgen kann. Der Entlastungsbetrag kann bei Bedarf jedoch auch die Leistungen im Bereich Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege aufstocken.

 

1612,00 € jährliche Verhinderungspflege

Die Leistungen der Verhinderungspflege sollen einen einspringenden Ersatz durch private Pflegepersonen oder Pflegedienste ermöglichen, wenn pflegende Angehörige wegen Krankheit, Urlaub oder Terminen an der Pflege verhindert sind. Mit den 1612,00 € jährlichen Verhinderungspflege-Leistungen können Pflegebedürftige mit PG 5 eine stunden- oder tageweise Vertretung bezahlen. Der Leistungsanspruch gilt für bis zu 42 Tage bzw. sechs Wochen pro Jahr. Aufgestockt werden kann das Budget durch nicht genutzte Leistungen aus der Kurzzeitpflege. 

 

1774,00 € jährliche Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ähnelt der Verhinderungspflege insoweit, als dass die Leistungen ebenfalls zur Finanzierung einer Ersatzpflege verwendet werden. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege findet die Kurzzeitpflege jedoch in einer stationären Einrichtung statt. Pflegebedürftige mit PG 5 können die Kurzzeitpflege bis zu 56 Tage bzw. acht Wochen pro Jahr in Anspruch nehmen. Wird das Budget von 1774,00 € nicht komplett ausgeschöpft, können  Teilbeträge zusätzlich für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

 

2005,00 € monatliche vollstationäre Pflege (zzgl. Leistungszuschlag)

Bei Menschen mit Pflegegrad 5 muss von schwersten Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die eine besondere Pflege erfordern. Es liegt daher nahe, dass bei vielen Betroffenen eine häusliche Pflege auch dann nicht mehr ausreicht, wenn sie mit einer  24 Stunden Betreuung  kombiniert wird. Für die vollstationäre Pflege in einem Alters- oder Pflegeheim leistet die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss von 2005,00 €. Zusätzlich wird noch ein Leistungszuschlag gewährt, der sich nach der Aufenthaltsdauer im Heim richtet. Dieser beträgt

  • 15 % im ersten Jahr
  • 30 % im zweiten Jahr
  • 50 % im dritten Jahr
  • 75 % ab dem vierten Jahr
 

1995,00 € monatliche Tages- oder Nachtpflege

Pflegebedürftige können über Tag oder über Nacht in einer stationären Einrichtung untergebracht werden. Die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege soll pflegende Angehörige entlasten und wird bei Pflegegrad 5 mit 1995,00 € im Monat bezuschusst. Dieser Betrag reicht je nach Einrichtung meistens für mehrere Tage in der Woche aus.

 

40,00 € monatliche Pflegehilfsmittel für den Verbrauch

Die Pflegekasse übernimmt bei PG 5 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40,00 € pro Monat. Hierzu zählen beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Oft bieten Sanitätshäuser ein Abonnement an, bei dem die benötigten Hilfsmittel als monatliches Paket versendet und die Kosten direkt mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden. Für Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Prothesen bleibt weiterhin die Krankenkasse als Kostenträger zuständig. Werden technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle oder Toilettenstühle benötigt, ist wiederum die Pflegekasse der richtige Ansprechpartner.

 

25,50 € monatlich für den Hausnotruf

Bei einem Hausnotruf System handelt es sich um eine mobile Notruffunktion. Das System besteht aus einem Notrufknopf, der beispielsweise als Armband oder Halskette immer mitgeführt werden kann und einer Basisstation. Wird der Notrufknopf betätigt, stellt die Basis eine Verbindung zur Notrufzentrale her. So lässt sich in Notsituationen schnell und unkompliziert Hilfe herbeirufen. Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades übernimmt die Pflegekasse monatlich 25,50 € für einen Hausnotruf, wenn der Anbieter entsprechend zugelassen sind. 

 

50,00 € monatlich für DiPA Digitale Pflegeaufwendungen

DiPA ist die Abkürzung für digitale Pflegeaufwendungen. Mit diesen Apps und Anwendungen soll Pflegebedürftigen und Pflegenden der Alltag erleichtert werden. Angeboten werden beispielsweise Kommunikationslösungen für Absprachen oder Anleitungen für Übungen. 

 

214,00 € monatlicher Wohngruppenzuschuss

In Pflege-WGs und anderen ambulant betreuten Wohngruppen können Pflegebedürftige mit Pflegegrad einen monatlichen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214,00 € erhalten. Die Leistungen sind an die Voraussetzung einer gemeinsamen pflegerischen Versorgung geknüpft. Zur Gründung von Pflege-WGs kann eine personell begrenzte Förderung von bis zu 2500,00 € pro Person bis maximal 10000,00 € pro Wohngruppe in Anspruch genommen werden. 

 

4000,00 € pro wohnumfeldverbessernde Maßnahme

Müssen für die häusliche Pflege Badezimmer und andere Räume barrierefrei umgebaut werden, kann pro Baumaßnahme ein Zuschuss von 4000,00 € beantragt werden. Es gilt die Auflage, dass die Umbauten der häuslichen Pflege dienen und diese vielleicht auch erst ermöglichen. Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung kann der Zuschuss auf bis zu 16000,00 € erhöht werden. Gleiches gilt übrigen auch für ambulant betreute Pflege-WGs. 

 

Sonstige Leistungen bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 können eine kostenlose Pflegeberatung in Anspruch nehmen, um die individuelle Pflegesituation zu erfassen, eine optimale Pflege zu organisieren und sich über alle Hilfs- und Entlastungsmöglichkeiten zu informieren.

Für pflegende Angehörige bieten Pflegekassen kostenlose Pflegekurse an, die theoretisches und praktisches Pflegewissen vermitteln.

Das Pflegeunterstützungsgeld unterstützt Angehörige in akuten Pflegenotfällen. Durch die kurzfristige Fortzahlung von Lohn oder Gehalt geraden Familien nicht sofort in finanzielle Probleme, weil sie sich um ein altes oder krankes Familienmitglied kümmern möchten. 

 

Unterschiede zwischen den Pflegegraden

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad kommt es auf die noch vorhandene Selbstständigkeit von Antragstellern an. Hieraus ergibt sich dann auch der Unterstützungs- und Pflegebedarf. Umso höher der Pflegegrad, desto höher fallen auch die Leistungen der Pflegeversicherung aus:

PflegegradPflegegeldPflegesachleistungenTages- und NachtpflegeVollstationäre Pflege
10,00 €0,00 €0,00 €125,00 € Entlastungsbetrag
2332,00 €761,00 €689,00 €770,00 €
3573,00 €1432,00 €1298,00 €1262,00 €
4765,00 €1778,00 €1612,00 €1775,00 €
5947,00 €2200,00 €1995,00 €2005,00 €

 

Höherstufungsantrag oder Verschlechterungsantrag

Bei vielen Krankheiten wie beispielsweise Demenz muss leider davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung von Betroffenen verschlechtert. Eine Verschlechterung geht in der Regel mit einem höheren Bedarf an Hilfe und Unterstützung einher. Aber auch dann, wenn die letzte Pflegebegutachtung eine lange Zeit zurückliegt oder sonstige Gründe auftreten, aufgrund derer der Pflegegrad nicht mehr der aktuellen Situation entspricht, sollte ein Höherstufungsantrag gestellt werden. Wie beim normalen Antrag entscheidet die Pflegeversicherung über eine neue Einteilung. In keinem Fall muss explizit ein Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 beantragt werden, da die Einteilung in das Ermessen der Pflegekasse fällt. Es können beispielsweise auch Grade übersprungen werden.

Nach dem Verschlechterungsantrag wird ein Fragebogen zum Ausfüllen übermittelt. Danach wird entschieden, ob eine erneute Pflegebegutachtung erfolgen muss. Im Anschluss daran erfolgt dann entweder die neue Einteilung oder die Ablehnung des Höherstufungsantrages. Innerhalb eines Monats nach Zugang des jeweiligen Bescheides kann Widerspruch eingelegt werden. 

 

Ein fiktives Beispiel für Pflegegrad 5

Es ist nicht leicht, Selbstständigkeit, Pflegebedarf und damit den Grad selbst richtig einzuschätzen.

Bei Menschen mit Pflegegrad 5 muss leider davon ausgegangen werden, dass ihr Leben sich dem Ende nähert. Niemand kann die Lebenserwartung eines Menschen vorhersagen. Bei Menschen mit schwersten Einschränkungen der Selbstständigkeit und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ist jedoch in der Regel die letzte Lebensphase angebrochen. 

Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, wie eine Pflegesituation mit Pflegegrad 5 aussehen könnte:

Die 68-jährige Frau Muster leidet seit zwei Jahren an ALS – amyotropher Lateralsklerose. Als verhältnismäßig schnell fortschreitende Erkrankung der Bewegungsneuronen führt eine ALS zu Muskellähmungen und innerhalb weniger Jahre unweigerlich zum Tod. Frau Muster lebt mit ihrem Ehemann in einer Etagenwohnung und befindet sich in der außerklinischen Intensivpflege, bei der zu jeder Zeit medizinisches Pflegepersonal vor Ort ist. 

Zum Zeitpunkt der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst waren bereits beide Arme und Beine sowie die Sprache und das Schluckvermögen von der Muskellähmung betroffen. Im Modul Mobilität wurden ihr 15 bzw. 10 gewichtete Punkte zuerkannt, weil sie nur im Rollstuhl oder mit dem Bettenlift fortbewegt werden kann und sich im Haus ein Aufzug befindet. Das Waschen, Anziehen und Ausziehen übernehmen die Pflegekräfte von Frau Muster. Für den Toilettengang wird sie auf einen Toilettenstuhl gesetzt. Ansonsten trägt sie im Pflegebett Inkontinenzprodukte. Aus diesen Gründen schätzen die Gutachter beim Modul Selbstversorgung die Selbstständigkeit auf 54 bzw. 40 gewichtete Punkte. 

Die aggressive Erkrankung macht Frau Muster schwere psychische Probleme. Sie weint viel und wird vom Arzt und den Pflegerinnen mit zusätzlichen Beruhigungsmitteln behandelt. Diese Arzneien sollen auch gegen das für ALS typische Zwangsweinen wirken. Im Modul der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen vergeben die Gutachter 16 bzw. 11,25 gewichtete Punkte. 

Die Medikamente werden Frau Muster von den Pflegekräften durch die PEG Ernährungssonde verabreicht. Frau Muster wird über ein Tracheostoma künstlich beatmet. Während der durchgängigen Anwesenheit der Pflegekräfte werden kontinuierlich die Beatmungsparameter und die Sauerstoffsättigung überprüft. Mehrmals am Tag muss bei Frau Muster Bronchialsekret abgesaugt werden. Im Modul Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen erhält sie 15 bzw. 20 gewichtete Punkte. 

Die Familienangehörigen von Frau Muster besuchen sie regelmäßig. Frau Muster kann sich nicht mehr unterhalten. Auch die Kommunikation mit dem Sprachcomputer bereitet ihr Probleme. Sie hat resigniert aufgegeben. Im Modul Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte stellen die Gutachter 17 bzw. 15 gewichtete Punkte fest. 

Insgesamt werden bei der Begutachtung 96,25 gewichtete Punkte festgestellt, die eine Einstufung in den Pflegegrad 5 rechtfertigen.

 

Fazit

Der Pflegegrad 5 stellt den höchsten Grad dar, der häufig mit schwerwiegenden Erkrankungen verbunden ist. Sehr oft werden Menschen in diesen Pflegegrad eingeteilt, die sich in ihrer letzten Lebensphase befinden. In dieser Zeit geht es bei der Betreuung und Pflege nicht mehr nur noch um eine optimale Versorgung, sondern auch um eine würdevolle Gestaltung des Lebensabends. Pflegebedürftige selbst und auch Angehörige oder nahestehende Pflegepersonen sollten Gelegenheit erhalten, sich an den Gedanken eines Abschieds zu gewöhnen. Sofern eine häusliche Versorgung bei PG 5 überhaupt noch möglich ist, kann eine 24 Stunden Betreuung pflegende Angehörige entlasten. Dadurch, dass grundpflegerische und hauswirtschaftliche Aufgaben von den Betreuerinnen durchgeführt werden, können sich Angehörige ohne emotionalen und psychologischen Druck Zeit für ihre Lieben nehmen. 

Informieren Sie sich über weitere Unterstützungsmöglichkeiten bei Pflegegrad 5 auf den Seiten der SHD Seniorenhilfe Dortmund!

Fragen und Antworten zum Pflegegrad 4

Mit dem Pflegegrad 5 gehen schwerste Beeinträchtigungen in der Selbststständigkeit und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung einher. Dies betrifft insbesondere Menschen mit schweren Erkrankungen wie Querschnittslähmungen, Krebs im Endstadium, Amyothrophe Lateralsklerose oder Menschen in der Finalphase.

Nein, beim Pflegegrad 5 handelt es sich um den höchsten Pflegegrad. Pflegebedürftige, die vor 2017 in die Pflegestufe 3+, also die Härtefallstufe, eingeteilt wurden, erhalten heute Pflegegrad 5.

In beiden Pflegegraden liegen schwerste Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit vor. Bei Pflegegrad 5 kommen erschwerend besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung hinzu. Dies kann beispielsweise das Erfordernis von kontinuierlichen Messungen oder Kontrollen sein.

In der Regel sind Erkrankungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Pflegegrad 5 so weit fortgeschritten, dass nur noch eine stationäre Unterbringung im Pflegeheim oder sogar im Hospiz in Betracht kommen. Mit viel Aufwand kann eine Pflege auch zu Hause organisiert werden. Hier können pflegende Angehörige, ambulante (Intensiv-) Pflegedienste, Palliativteams und auch die 24 Stunden Betreuung ein Netzwerk bilden, dass eine häusliche Pflege ermöglicht. 

Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad. Damit verbunden sind auch die maximal möglichen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese dienen dem Ausgleich für eine intensive Pflege. Das Höchstmaß der Leistungen wirkt sich u.a. auf Pflegegeld, Sachleistungen und für die stationäre Unterbringung aus. 

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