Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung. Verhinderungspflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn eine private Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegt, vorübergehend an ihren Pflegeaufgaben gehindert wird. Dies kann notwendig werden, wenn die Pflegeperson selbst eine Erholungspause in einem Urlaub oder ein paar freie Tage benötigt, um wieder neue Energie zu tanken. Eine Verhinderungspflege kann aber auch dann notwendig werden, wenn die Pflegeperson plötzlich krank wird oder einen dringenden Termin hat.
In solchen Momenten, in denen die reguläre Pflegekraft vorübergehend fehlt, springt die Verhinderungspflege ein, um die lückenlose Versorgung von Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Es geht also darum, sowohl geplante Auszeiten als auch unerwartete Ausfälle der Pflegeperson abzudecken, damit Pflegebedürftige immer die Unterstützung bekommen, die sie benötigen.
Als Leistung der Pflegeversicherung ist die Verhinderungspflege an Voraussetzungen geknüpft:
Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss der jeweilige Pflegebedürftige zunächst einen Pflegegrad von mindestens 2 haben. Zudem ist es Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Beantragung einer Verhinderungspflege bereits seit mindestens sechs Monaten in ihrem häuslichen Umfeld durch eine private Pflegeperson gepflegt worden ist. Dieser Zeitraum soll sicherstellen, dass die Verhinderungspflege tatsächlich als vorübergehende Vertretung einer regulären, privaten Pflegeperson dient. Für die Zeit der Verhinderung der regulären Pflegeperson können Kosten für eine notwendige Ersatzpflege übernommen werden.
Leistungen in der Verhinderungspflege
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Ersatzpflege für längstens 42 Tage bzw. sechs Wochen pro Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag ist gesetzlich festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nicht ausgeschöpfte Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden, wodurch sich der maximale jährliche Betrag erhöhen kann.
Mit Wirkung zum1. Januar 2025 hat sich der jährliche Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 von 1.612 Euro auf 1.685 Euro erhöht. Darüber hinaus wird zum 1. Juli 2025 eine bedeutende Änderung in Kraft treten: Die Leistungsansprüche für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro zusammengeführt. Dieser Betrag kann dann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden. Eine weitere wichtige Änderung ab dem 1. Juli 2025 ist der Wegfall der bisherigen Voraussetzung, dass die private Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege bereits sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben muss. Gleichzeitig wird die maximale Dauer der Verhinderungspflege auf acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert, während weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes fortgezahlt wird.
Durchführung der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann durch verschiedene Personen oder Einrichtungen erfolgen, beispielsweise durch andere Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder professionelle Pflegedienste. Bei Inanspruchnahme durch nahe Verwandte ist die Höhe der Erstattung auf das Anderthalbfache des Pflegegeldes des Pflegebedürftigen begrenzt.
Die Verhinderungspflege kann stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden. Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege (weniger als acht Stunden pro Tag) erfolgt keine Anrechnung auf die sechs Wochen des jährlichen Anspruchs.
Verhinderungspflege beantragen
Die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. In der Regel stellt die Pflegekasse hierfür ein Antragsformular zur Verfügung. Es empfiehlt sich, den Antrag möglichst vor Beginn der Verhinderungspflege einzureichen. In bestimmten Fällen ist auch eine rückwirkende Antragstellung möglich.
Die Verhinderungspflege stellt eine wichtige Entlastung für pflegende Angehörige dar und trägt maßgeblich zur Sicherstellung der häuslichen Pflege bei.