Pflegesachleistungen gehören zu den Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland. Sie sind dafür vorgesehen, die professionelle häusliche Pflege von Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu finanzieren.
Im Gegensatz zum Pflegegeld, das bei häuslicher Pflege direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, handelt es sich bei Pflegesachleistungen um eine Dienstleistung. Das bedeutet, dass die Kosten für die Pflege direkt zwischen einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst und der Pflegekasse abgerechnet werden. Pflegebedürftige erhalten kein Geld, sondern die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen.
Diese Leistungen umfassen in der Regel:
- Grundpflege: Dazu gehören körperbezogene Maßnahmen wie Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder bei der Nahrungsaufnahme.
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen: Beispiele hierfür sind die Unterstützung bei der Gestaltung des Tagesablaufs, die Begleitung bei Spaziergängen oder die Aktivierung kognitiver Fähigkeiten.
- Hilfe bei der Haushaltsführung: Dies kann die Unterstützung bei Einkäufen, dem Zubereiten von Mahlzeiten oder der Wohnungsreinigung umfassen.
Die Höhe der Pflegesachleistungen ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Kombinationsleistungen = Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Die Kombinationsleistungen ermöglichen es Pflegebedürftigen, sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld zu beziehen. Diese Form der Leistung ist für Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen, die zu Hause gepflegt werden. Sie wird in Anspruch genommen, wenn die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst ergänzend zur Pflege durch eine Privatperson wie beispielsweise einen Angehörigen erfolgt.
Das Prinzip der Kombinationsleistung ist eine prozentuale Aufteilung beidee Leistungen. Wenn beispielsweise ein Teil der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird und die Kosten 60 % der zustehenden Pflegesachleistungen ausmachen, wird der verbleibende Anteil von 40 % als Pflegegeld ausgezahlt. Das Pflegegeld wird dabei auf Basis des vollen Pflegegeldsatzes des jeweiligen Pflegegrades berechnet.
Der große Vorteil der Kombinationsmöglichkeit besteht darin, dass die Pflegebedürftige die professionelle Unterstützung durch einen Pflegedienst für bestimmte Aufgaben nutzen können, ohne auf das Pflegegeld für die privat erbrachte Pflege verzichten zu müssen. Dies bietet eine flexible Lösung zu optimalen Versorgung und Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Die Entscheidung für Kombinationsleistungen muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Nach der Festlegung der Aufteilung sind die Betroffenen in der Regel für sechs Monate an diese Entscheidung gebunden. Nach Ablauf dieser Frist oder bei einer wesentlichen Änderung der Pflegesituation kann eine neue Aufteilung beantragt werden.
Höhe der Pflegesachleistungen
Die Höhe der Pflegesachleistungen ist in Deutschland gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen, die für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes genutzt werden können, sind seit Januar 2025 wie folgt gestaffelt:
- Pflegegrad 2: 796 €
- Pflegegrad 3: 1.497 €
- Pflegegrad 4: 1.859 €
- Pflegegrad 5: 2.299 €
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. Für sie steht jedoch ein zweckgebundener Entlastungsbetrag zur Verfügung, der seit Januar 2025 monatlich 131 € beträgt. Dieser Betrag ist dafür gedacht, Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren, die dazu beitragen, die Selbstständigkeit der Betroffenen zu fördern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen eingesetzt werden, darunter:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Dazu zählen haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkäufe, Putzhilfen oder Wäscheservice, aber auch Betreuungsangebote wie die Begleitung zu Spaziergängen oder Arztbesuchen.
- Tages- und Nachtpflege: Der Betrag kann zur Finanzierung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer teilstationären Einrichtung genutzt werden.
- Kurzzeitpflege: Der Entlastungsbetrag kann auch für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung verwendet werden.
- Leistungen von ambulanten Pflegediensten: Im Gegensatz zu Personen mit höheren Pflegegraden können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch zur Bezahlung von Grundpflege-Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzen.
Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern dient als Kostenerstattung. Die pflegebedürftige Person reicht die Rechnungen für die in Anspruch genommenen Leistungen bei der Pflegekasse ein, die diese dann bis zur maximalen Höhe des Entlastungsbetrags erstattet. Nicht genutzte Beträge können angespart und in den Folgemonaten oder im nächsten Kalenderjahr verwendet werden.
Antrag auf Pflegesachleistungen
Ein Antrag auf Pflegesachleistungen wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Diese ist in der Regel an die Krankenkasse angegliedert. Der Antrag kann formlos schriftlich, telefonisch oder oft auch online über die Website der Krankenkasse eingereicht werden.
Nach Eingang des Antrags übermittelt die Pflegekasse weitere Formulare oder beauftragt – sofern noch kein Pflegegrad vorliegt – den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung der pflegebedürftigen Person. Der MD vereinbart einen Termin für einen Hausbesuch, um den Grad der Selbstständigkeit und die Art der benötigten Hilfe festzustellen. Die Bewertung erfolgt anhand eines standardisierten Verfahrens, bei dem sechs verschiedene Lebensbereiche (Module) geprüft werden: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Anhand des Gutachtens wird bei festgestellter Pflegebedürftigkeit ein Pflegegrad zwischen 1 bis 5 festgelegt. Basierend auf diesem Gutachten trifft die Pflegekasse eine Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen und teilt diese schriftlich mit. Im Falle einer Bewilligung können Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.