Die Ersatzpflege wird auch Verhinderungspflege genannt. Dabei handelt es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung, die pflegenden Angehörigen oder ehrenamtlich Pflegenden eine zeitlich begrenzte Entlastung ermöglicht. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn die Hauptpflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend ausfällt und die häusliche Pflege nicht selbst sicherstellen kann.
Die Ersatzpflege kann von verschiedenen Personen oder Diensten übernommen werden. Dies reicht von ambulanten Pflegediensten über professionelle Pflegekräfte bis hin zu privaten Personen wie Freunden oder Verwandten.
Wer hat Anspruch auf Ersatzpflege?
Der Anspruch auf Ersatzpflege ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sich durch die Pflegereform ab dem 1. Juli 2025 grundlegend geändert haben. Die Neuregelungen zielen darauf ab, die Leistung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen flexibler und einfacher zugänglich zu machen.
- Pflegegrad: Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Ersatzpflege. Personen mit Pflegegrad 1 sind von dieser Leistung ausgeschlossen, wobei sie jedoch u.U. den monatlichen Entlastungsbetrag für ähnliche Leistungen verwenden können.
- Häusliche Pflege: Die pflegebedürftige Person muss in der häuslichen Umgebung gepflegt werden, entweder durch eine ehrenamtlich tätige Person, wie einen Verwandten, einen Freund, einen Nachbarn oder durch eine Kombination aus Pflegedienst und ehrenamtlicher Pflege. Wenn die Pflege ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst erbracht wird, besteht kein Anspruch auf Ersatzpflege. In diesem Fall muss keine private Pflegeperson vertreten werden.
- Grund für die Verhinderung: Die Leistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, sei es durch Urlaub, Krankheit oder andere wichtige Gründe.
Wichtige Änderungen ab dem 1. Juli 2025
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Bestimmungen zur Ersatzpflege deutlich vereinfacht und erweitert:
- Wegfall der sechsmonatigen Vorpflegezeit: Bisher musste die Hauptpflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Ersatzpflege mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben. Diese Voraussetzung entfällt vollständig ab dem 1. Juli 2025. Der Anspruch kann somit unmittelbar ab der Zuteilung des Pflegegrades 2 oder höher genutzt werden.
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Die bisher getrennten Budgets für die Ersatz- bzw. Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden zu einem flexibel nutzbaren, gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Dieser beträgt 3.539 Euro pro Jahr (Stand: 2025) und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Es gibt kein separates Budget mehr, das nur teilweise aufgestockt werden darf. Die gesamte Summe kann je nach individuellem Bedarf für eine der beiden Leistungen oder eine Kombination daraus verwendet werden.
- Verlängerung der Leistungsdauer: Die maximale Dauer der Ersatzpflege, für die die Pflegeversicherung die Kosten übernimmt, wurde von sechs auf acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr verlängert. Dies ist eine Angleichung an die Dauer der Kurzzeitpflege und bietet den pflegenden Angehörigen eine längere Entlastung.
- Weiterzahlung des Pflegegeldes: Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Die Dauer der hälftigen Fortzahlung wurde ebenfalls von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr erhöht. Bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege (weniger als acht Stunden pro Tag) wird das Pflegegeld hingegen in voller Höhe weitergezahlt.
- Erhöhung der Vergütung für nahe Angehörige: Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus dem gleichen Haushalt übernommen, kann die Erstattung jetzt bis zum Zweifachen des jeweiligen monatlichen Pflegegeldes erfolgen. Zusätzlich können nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfälle bis zum maximalen Gesamtbetrag des Gemeinsamen Jahresbudgets erstattet werden.
Wie muss Ersatzpflege beantragt werden?
Um die Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Es ist ratsam, den Antrag rechtzeitig vor der geplanten Inanspruchnahme zu stellen, wobei eine rückwirkende Beantragung möglich ist, falls die Situation dies erfordert.
Die Pflegekasse prüft dann die Voraussetzungen und bewilligt die Leistung. Es ist wichtig, die Belege für die angefallenen Kosten, wie Rechnungen von Pflegediensten oder Fahrkostenabrechnungen, sorgfältig aufzubewahren, da diese für die Abrechnung mit der Pflegekasse benötigt werden.
Die Ersatzpflege dient nicht nur der Entlastung der Pflegeperson, sondern stellt auch sicher, dass die pflegebedürftige Person in der gewohnten häuslichen Umgebung weiterhin eine kontinuierliche und qualitativ hochwertige Versorgung erhält.
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