Die häusliche Pflege eines Angehörigen ist herausfordernd und anstrengend. Viele Pflegende fragen sich, was geschieht, wenn sie ihren Aufgaben selbst aufgrund einer eigenen Krankheit, eines medizinischen Eingriffs im Krankenhaus, beruflicher Termine oder eines Urlaubs einmal nicht nachkommen können. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Leistungen der Kurzzeitpflege geschaffen, um die häusliche Pflege zu fördern. Auch dann, wenn Pflegebedürftige kurzfristig besonders intensive Pflege benötigen oder organisatorische Probleme auftreten, ist die Kurzzeitpflege eine Hilfestellung. Die Kurzzeitpflege findet in der Regel vollstationär in einer entsprechenden Einrichtung statt.
Wie der Begriff es schon vermuten lässt, empfiehlt sich die Kurzzeitpflege für eine kurzfristige, vorübergehende Vertretung. Sind Angehörige längerfristig nicht in der Lage, pflegebedürftige Familienmitglieder zu betreuen und zu versorgen, sollten sie über engmaschigere Konzepte wie die 24 Stunden Betreuung der SHD Seniorenhilfe Dortmund nachdenken.
Überblick
Das Wichtigste im Überblick
- Die Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende vollstationäre Versorgung von Pflegebedürftigen in einer Einrichtung, wenn die häusliche Pflege (noch) nicht möglich oder ausreichend ist.
- Der Anspruch besteht für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus, in Krisensituationen oder während eines behindertengerechten Umbaus der Wohnung.
- Die Leistungen der Kurzzeitpflege stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und werden von der Pflegekasse auf Antrag gewährt.
- Die Pflegeversicherung übernimmt bei Erfüllung der Voraussetzungen bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 1.774 €.
- Werden die Leistungen aus der Verhinderungspflege nicht gänzlich genutzt, kann das Budget der Kurzzeitpflege u.U. auf bis zu 3.386 € aufgestockt werden.
Was ist Kurzzeitpflege?
Es gibt Situationen, in denen pflegende Angehörige wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen verhindert sind, ihren Pflegeaufgaben nachzukommen. Damit Pflegebedürftige dennoch ausreichend versorgt werden, sieht der Gesetzgeber die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung vor. Die Kurzzeitpflege ist aber auch dann möglich, wenn Pflegebedürftige zeitweise besonders intensive Pflege benötigen. Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung versorgt. Dies kann beispielsweise auch nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein.
Durch den Gesetzgeber soll die Pflege zu Hause gefördert werden, damit Betroffene so lange wie möglich selbstbestimmt und mobil leben können. Damit wegen der Verhinderung von pflegenden Angehörigen keine endgültigen Umzüge ins Pflegeheim erforderlich werden, wird die Kurzzeitpflege von der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 bezuschusst. Die Kurzzeitpflege kann auch weiterhelfen, wenn bei einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit eine Pflege zu Hause noch nicht organisiert werden konnte. Nicht jeder Angehörige kann sich kurzfristig von seiner Arbeit freistellen lassen.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind auf eine Dauer von acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine stationäre Unterbringung anteilig. Der Maximalbetrag beträgt hierfür 1.774 € pro Jahr. Die Kurzzeitpflege lässt sich mit der Verhinderungspflege kombinieren, um längere Aufenthalte bezahlen zu können. Wird die Verhinderungspflege gar nicht verwendet bzw. ausgeschöpft, kann das Budget von 1.612 € ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet werden, sodass insgesamt 3.386 € zur Verfügung stehen.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege und was sind die Voraussetzungen?
Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5, deren Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist, haben einen Anspruch auf Zuschüsse zur Kurzzeitpflege.
Eine Kurzzeitpflege muss aus folgenden Gründen stattfinden:
- Entlastungsphase von der Pflege oder Urlaub von Pflegepersonen
- Zeitweise ein erhöhter Pflegeaufwand, der zu Hause nicht bewerkstelligt werden kann
- Dauerhaft ein erhöhter Pflegeaufwand, der aber noch nicht zu Hause bewerkstelligt werden kann
- Anhaltende Suche nach einer langfristigen Unterbringung in einer stationären Einrichtung
- Urlaub, Krankheit und sonstige Verhinderung von Pflegepersonen
- Ausfall von Pflegepersonen
- Erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
- Übergangszeit nach einer stationären Behandlung
- Während Vorbereitungs- und/oder Umbauarbeiten in der Häuslichkeit vor dem Hintergrund einer Pflege zu Hause
- Zur Organisation der Pflege, wenn Angehörige nicht sofort ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder aufgeben können
- Zur zeitgleichen Unterbringung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen von Pflegepersonen und Pflegebedürftige für entsprechende Maßnahmen oder gemeinsame Kuren
Allerdings gibt es nur Zuschüsse, wenn die Kurzzeitpflege in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung stattfindet. Nur in Ausnahmefällen werden andere Einrichtungen akzeptiert, wenn beispielsweise Alternativen unzumutbar sind oder gemeinsame Reha-Maßnahmen angetreten werden sollen.
Zu den Bedingungen für die Leistungen gehört die Erfüllung der Vorversicherungszeit sowie die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erfüllen nicht die klassischen Grundlagen für die Kurzzeitpflege, können aber den monatlichen Entlastungsbetrag dafür nutzen. Für Leistungen muss generell bei der Pflegekasse ein Antrag gestellt werden.
Kosten und Entlastungsmöglichkeiten der Kurzzeitpflege
Die üblichen Kosten für eine Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung setzen sich aus
- den Pflegekosten
- den Kosten für Unterbringung und Verpflegung
- und den Investitionskosten für Instandhaltung etc.
zusammen.
Der von der Pflegekasse ab Pflegegrad 2 gewährte Zuschuss bis maximal 1.774 € (ggf. in Kombination mit nicht genutzten Leistungen aus der Verhinderungspflege) betrifft lediglich die Pflegekosten, die den größten Anteil der Kosten für die Kurzzeitpflege ausmachen. Die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionen stellen prinzipiell den Eigenanteil dar.
Für die Finanzierung des Eigenanteils gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Verwendung des monatlichen Entlastungsbetrages für die Unterbringungs- und Verpflegungskosten
- Pflegegeld
- Kosten für Kurzzeitpflege steuerlich absetzen
- bei Bedarf Hilfe vom Sozialamt
Unabhängig von der Kurzzeitpflege steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege unabhängig vom Pflegegrad gem. § 45 b SGB XI der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € zu. Der Entlastungsbetrag kann für die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in der Kurzzeitpflege verwendet werden. Wurden die Entlastungsbeträge des Vorjahres nicht gänzlich ausgeschöpft, kann bis zum ersten Halbjahr der angesparte Betrag verwendet werden. Dies gilt dann auch für Fahrtkosten, was ansonsten nicht der Fall ist.
Werden Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zu Hause von Angehörigen oder Verwandten gepflegt, steht ihnen Pflegegeld zu. Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich am Pflegegrad. Das Pflegegeld wird während der stationären Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen hälftig weiter ausgezahlt. Pflegebedürftige können also das hälftige Pflegegeld auch dazu verwenden, ihre Kurzzeitpflege zu finanzieren. Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung durch die Pflegeversicherung ist die Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Ab Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen ein Budget für die Verhinderungspflege von bis zu 1.612 € zu. Sollte dieses Budget nicht aufgebraucht werden, können die verbliebenen Summen für die Kurzzeitpflege verwendet werden. In Kombination können also bis 3.386 € zur Verfügung stehen. Auch diese Zuschüsse gelten nur für die Pflegekosten.
Unter Umständen können die durch eine Kurzzeitpflege entstehenden Zusatzkosten auch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist die Überschreitung der zumutbaren Belastungsgrenze.
Sind Pflegebedürftige nicht in der Lage, den Eigenanteil für ihre Kurzzeitpflege aufzubringen, kann unter bestimmten Bedingungen das Sozialamt die Kosten über die Hilfe zu Pflege übernehmen.
Unterschied zu anderen Pflegeformen
Langzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege ist eine kurzfristige Unterbringung in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung vorgesehen. Dies geschieht in Ausnahmefällen oder beim Bedarf von zusätzlicher Pflege, um die Versorgung von Pflegebedürftigen abzusichern. Wenn eine derartige Betreuung allerdings nicht mehr ausreicht, kann die Kurzzeitpflege in eine Langzeitpflege münden. In die Langzeitpflege kommen Pflegebedürftige, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste, Angehörige oder Pflegepersonen nicht mehr ausreicht. In der Langzeitpflege werden Pflegebedürftige von Fachpersonal in einer stationären Einrichtung wie einem Alten- oder Pflegeheim umsorgt. Von einer Langzeitpflege wird gesprochen, wenn Betroffene mindestens sechs Monate lang betreut werden müssen oder ihr neues Zuhause dauerhaft in einem Heim finden. Die Kurzzeitpflege umfasst hingegen acht Wochen im Jahr.
Verhinderungspflege zu Hause
Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege ist ebenfalls auf eine zeitlich begrenzte Vertretung von pflegenden Angehörigen oder Pflegepersonen ausgerichtet. Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn Pflegende aus diversen Gründen wie Urlaub, Krankheit oder berufliche Einsätze an der Ausführung der Pflege verhindert sind. Die Verhinderungspflege ist stundenweise, tageweise oder wochenweise möglich. Insgesamt bezuschusst die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr und maximal einen Betrag in Höhe von 1.612 €.
In der Verhinderungspflege zu Hause werden alle notwendigen Aufgaben übernommen. Hierzu gehören Tätigkeiten aus der Grundpflege, Körperpflege, Ernährung und hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Betreuungsleistungen. Eine Verhinderungspflege kann von ambulanten Pflegediensten oder aber Privatpersonen durchgeführt werden. Übernehmen nahe Verwandte die Ersatzpflege, gelten Sonderregelungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Die Versorgung kann auch stationär im Pflegeheim übernommen werden. In diesem Fall werden nur die Pflegekosten anerkannt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehören dann zum Eigenanteil.
Häusliche Betreuung / 24 Stunden Betreuung
Die 24 Stunden Betreuung ist ein Betreuungskonzept aus dem Bereich der häuslichen Pflege und wird offiziell Betreuung in häuslicher Gemeinschaft genannt. Seriöse Anbieter wie die SHD Seniorenhilfe Dortmund analysieren den individuellen Betreuungsbedarf und wählen geeignete Betreuungskräfte für den Einsatz aus. Die jeweilige Betreuerin zieht für die Dauer ihres Arbeitseinsatzes mit in den zu betreuenden Haushalt ein und übernimmt vor Ort Aufgaben aus der Grundpflege, dem Haushalt und dem Alltag. Durch die 24 Stunden Betreuung konnten viele sowohl kurzfristige als auch langfristige Umzüge ins Pflegeheim verhindert werden. Je nach Umfang der Betreuung wird bei der 24 Stunden Pflege ein Team aus potenziellen Betreuungskräften ausgewählt, das sich vor Ort abwechseln oder vertreten kann.
Fazit
Die Leistungen der Kurzzeitpflege sollen gewährleisten, dass Pflegebedürftige bei kurzfristiger Verhinderung oder Erkrankung von Pflegepersonen oder pflegenden Angehörigen weiterhin ordnungsgemäß betreut und versorgt werden. Gleichzeitig entlastet die Kurzzeitpflege pflegende Angehörige, die so Zeit und Gelegenheit für notwendige medizinische Behandlungen oder Urlaube erhalten. Die Pflegeversicherung stellt finanzielle Mittel bereit, um die Kurzzeitpflege finanzieren zu können. Ausgerichtet ist das Konzept auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Sollte der Pflegebedarf jedoch umfassender sein, bietet eine 24 Stunden Betreuung der SHD Seniorenhilfe Dortmund eine sinnvolle Alternative.
Erfahren Sie jetzt, welche weiteren Vorteile Ihnen die 24 Stunden Seniorenbetreuung von der SHD bietet!