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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

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Eine Kurzzeitpflege dient der Überbrückung bei vorübergehender Pflegeunfähigkeit.

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung und dient der vorübergehenden vollstationären Betreuung von pflegebedürftigen Personen in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Sie wird in Anspruch genommen, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege zeitweise nicht möglich ist oder nicht im erforderlichen Umfang geleistet werden kann. Typische Anwendungsfälle sind die Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt, einer schweren Krankheit oder in Krisensituationen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht gewährleistet werden kann. Ein weiterer wichtiger Grund ist die Entlastung der pflegenden Angehörigen, beispielsweise während ihres Urlaubs oder bei Krankheit.

 

Voraussetzungen und Anspruchsberechtigung

Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege besteht grundsätzlich für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege muss dabei aus einer vorübergehenden Situation resultieren, in der die häusliche Pflege entfällt oder nicht ausreicht.

 

Personen ohne oder mit Pflegegrad 1:

 

Kurzzeitpflege beantragen

Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, ist die vorherige Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen erforderlich. Im Falle einer plötzlich eintretenden Notsituation, wie einem Notfall nach einem Krankenhausaufenthalt, kann der Antrag jedoch auch rückwirkend oder unmittelbar im Anschluss an die Aufnahme in der Einrichtung gestellt werden.

  1. Vorbereitung: Es empfiehlt sich, die gewünschte Einrichtung frühzeitig zu kontaktieren und einen freien Platz für den benötigten Zeitraum zu reservieren, da Kurzzeitpflegeplätze oft nur begrenzt zur Verfügung stehen.
  2. Antrag bei der Kasse: Der formlose Antrag auf Kurzzeitpflege wird bei der Pflegekasse eingereicht. Bei Anspruch über die Krankenversicherung muss die ärztliche Notwendigkeit bestätigt und der Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
  3. Leistungsort: Die Kurzzeitpflege findet vollstationär in dafür zugelassenen Einrichtungen statt. Dies sind in der Regel stationäre Pflegeheime, die entsprechende Plätze vorhalten. In Ausnahmefällen kann die Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen, wie etwa Spezialpflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe, erbracht werden.

 

Aktuelle gesetzliche Regelungen, Dauer und Kostenübernahme

Mit der Pflegereform hat sich die finanzielle Organisation der Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 vereinfacht.

 

Was kostet eine Kurzzeitpflege?

Die Kosten der Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen:

  1. Pflegebedingte Aufwendungen: Die Kosten für die eigentliche Pflege, die sich nach dem jeweiligen Pflegegrad richten können, werden aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag der Pflegekasse finanziert.
  2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung: Diese Kosten für Essen und Wohnen sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
  3. Investitionskosten: Die Kosten für die Instandhaltung der Einrichtung sowie die Ausbildungsumlage fallen ebenfalls in den Eigenanteil des Pflegebedürftigen.

 

Finanzierung des Eigenanteils

Zur Deckung des Eigenanteils kann der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 Euro eingesetzt werden, da dieser zweckgebunden auch für die Kurzzeitpflege verwendet werden kann. Sollten die eigenen Mittel, wie Einkommen und Vermögen, nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden, um die Restkosten des Eigenanteils zu übernehmen.

 

Vorteile und Nachteile der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege bietet verschiedene Vorzüge, bringt jedoch auch potenzielle Herausforderungen mit sich.

 

Vorteile

 

Nachteile

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