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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

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Der Entlastungsbetrag ist eine wichtige finanzielle Unterstützung, die von der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung bereitgestellt wird. Er dient dazu, pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld sowie ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten und zu unterstützen.

Er dient als zweckgebundener Zuschuss der Pflegeversicherung und kann zur Erstattung von Aufwendungen für folgende Bereiche verwendet werden:

  1. Entlastung der pflegenden Angehörigen: Dies ist einer der Hauptzwecke. Durch die Finanzierung von Betreuungsangeboten wird den pflegenden Angehörigen eine Auszeit ermöglicht, sodass sie sich erholen und eigene Termine wahrnehmen können.
  2. Förderung der Selbstständigkeit und Alltagskompetenz: Der Betrag finanziert Angebote, die die pflegebedürftige Person beschäftigen, aktivieren und ihre geistigen oder körperlichen Fähigkeiten erhalten oder fördern. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter, die gemeinsame Aktivitäten durchführen.
  3. Hilfe im Haushalt: Er kann zur Deckung der Kosten für Hilfen bei der Haushaltsführung verwendet werden, etwa für Einkaufen, Putzen oder Kochen, sofern diese von zugelassenen Anbietern erbracht werden.
  4. Teilfinanzierung der teilstationären Pflege: Der Betrag kann auch für die Tages- oder Nachtpflege genutzt werden, um die pflegebedürftige Person tagsüber zu betreuen und so die Angehörigen zu entlasten.

Der Entlastungsbetrag soll die häusliche Pflege stabilisieren und die Lebensqualität sowohl der gepflegten Person als auch der pflegenden Angehörigen verbessern, indem er zusätzliche, flexible Hilfen außerhalb der reinen Grundpflege ermöglicht.

 

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist seit dem 1. Januar 2025 in dieser Höhe festgelegt und steht allen Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden. Das Besondere an diesem Betrag ist, dass er zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt wird und diese in ihrer Höhe nicht mindert.

Der Entlastungsbetrag ist sehr flexibel gestaltet, sodass er nicht verfällt, wenn er in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der Betrag, der in einem Kalendermonat nicht für zugelassene Leistungen genutzt wurde, wird automatisch in die folgenden Kalendermonate übertragen und angespart. Diese Übertragungsmöglichkeit gilt nicht nur innerhalb des laufenden Jahres, sondern auch darüber hinaus. Nicht genutzte Beträge aus dem gesamten Kalenderjahr können noch bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Erst nach dem 30. Juni des Folgejahres verfällt der noch nicht in Anspruch genommene Restbetrag des Vorjahres.

Der Entlastungsbetrag muss also nicht sofort aufgebraucht werden, sondern kann über einen langen Zeitraum angespart werden, um größere Leistungen (wie zum Beispiel eine längere Betreuung oder eine einmalige große Anschaffung für Entlastungsleistungen) zu finanzieren.

 

Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?

Der Entlastungsbetrag muss nicht im klassischen Sinne wie ein Pflegegrad beantragt werden, sondern wird durch die Abrechnung der Kosten in Anspruch genommen. Ein Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag entsteht automatisch, sobald von  der Pflegekasse ein Pflegegrad (1 bis 5) bewilligt wurde. Es ist kein gesondertes Antragsformular für den Entlastungsbetrag selbst erforderlich.

Zuerst müssen die Leistungen, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden sollen, tatsächlich in Anspruch genommen werden. Hierzu wird ein zugelassenes Angebot zur Unterstützung im Alltag (z.B. Betreuungsgruppe, Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe) ausgewählt und in Anspruch genommen. Wichtig: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt kann auf Wunsch eine Liste zugelassener Anbieter aushändigen.

Der Entlastungsbetrag funktioniert nach dem Prinzip der Kostenerstattung oder der Abtretungserklärung:

 

Alternative: Abtretungserklärung

Um die Vorkasse zu umgehen, können dem Leistungserbringer auch Abtretungserklärungen unterzeichnet werden. Damit wird der Anspruch auf den Entlastungsbetrag an den Dienstleister abgetreten. Der Dienstleister rechnet die erbrachten Leistungen dann direkt mit der Pflegekasse ab. Belege müssen nicht zusätzlich eingereicht werden.

 

Leistungen, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können

Der Entlastungsbetrag ist sehr vielseitig und zweckgebunden für sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ konzipiert. Er soll pflegebedürftigen Menschen mehr Selbstständigkeit im Alltag ermöglichen und ihre pflegenden Angehörigen entlasten.

Die Dienstleistungen, für die der monatliche Betrag von 131 Euro verwendet werden kann, lassen sich in verschiedene Hauptbereiche unterteilen. Entscheidend ist immer, dass der Dienstleister nach Landesrecht zugelassen ist:

 

Häusliche Betreuung und Aktivierung

Diese Angebote zielen direkt auf die Förderung und Aktivierung der pflegebedürftigen Person ab:

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Diese Dienste entlasten die pflegenden Angehörigen bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten:

 

Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

Der Betrag kann zur Deckung von Eigenanteilen bei vorübergehender Pflege außerhalb des eigenen Zuhauses genutzt werden:

 

Wichtige Einschränkung für Pflegegrade 2 bis 5

Der Entlastungsbetrag darf in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für die sogenannten körperbezogenen Pflegemaßnahmen (wie Waschen, Anziehen, Toilettengänge) verwendet werden, da diese über die Pflegesachleistungen finanziert werden müssen. Er ist für die zusätzliche Betreuung und Entlastung gedacht. Einzige Ausnahme: Menschen mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der Grundpflege durch einen Pflegedienst nutzen, da sie keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben.

 

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