Im Bereich der privaten Versicherung fällt der Begriff der Beihilfe oder Beihilfeberechtigung häufiger. Eine Beihilfe ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Richter, Beamte, Pensionäre, Versorgungsempfänger und teilweise auch deren Angehörige. Beihilfeleistungen gehören nach dem Gesetz zur Fürsorgepflicht von Dienstherrn und sollen die Kosten bei Geburt, Krankheit, Tod oder Pflege decken. Nicht alle Kosten werden jedoch von der Beihilfe übernommen, sondern anteilig nach einem individuellen Beihilfebemessungssatz. Den Rest müssen Beamte über private Kranken- und Pflegeversicherungen absichern, damit aus der Kombination aus Privatversicherung und Beihilfe eine umfassende Absicherung gewährleistet wird. Bei der Beihilfe zu Pflegeaufwendungen übernimmt die Beihilfe anteilig die Kosten für eine ambulante oder stationäre Pflege sowie weitere Pflegeleistungen. Die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen geht über Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungen hinaus. Aber auch hier richtet sich die Höhe der Beihilfe zu Pflegeaufwendungen nach dem jeweiligen Pflegegrad und der Pflegeart.
Im Gegensatz zu Angestellten sind Beamte nicht automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert bzw. pflichtversichert. Sie müssen sich privat um eine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern. Die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen übernimmt anteilige Pflegekosten, während die restlichen Kosten über die private Pflegeversicherung oder in Eigenleistungen abgedeckt werden müssen. In den verschiedenen Bundesländern können die Beihilfevorschriften variieren.
Umfang der Beihilfe zu Pflegeaufwendungen
Die Leistungen aus privaten Pflegepflichtversicherungen und die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind in Art und Umfang gleich. Die Leistungshöhe hängt stets vom Pflegegrad ab und davon, wo und von wem die Pflege erfolgt. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind regelmäßig auch die Leistungen.
Durch die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen werden Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege übernommen. Hierzu gehören in der häuslichen sowohl Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste als auch Pflegegeld bei der Versorgung durch pflegende Angehörige. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich, wie fast alle anderen Leistungen auch, nach dem jeweiligen Pflegegrad. Bei nicht-pflegeversicherten Beihilfeberechtigten beträgt die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen beim Pflegegeld die Hälfte.
Sofern eine häusliche Pflege nicht ausreicht oder zur Entlastung von pflegenden Angehörigen eine zusätzliche Betreuung notwendig ist, kann auch eine teilstationäre Pflege gefördert werden. Eine teilstationäre Pflege wird durch Leistungen wie Tages- und Nachtpflege oder die Übernahme von Transportkosten bezuschusst. Nicht beihilfefähig sind allerdings Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten. Bei Vorhandensein eines Pflegegrades kann dafür jedoch der monatliche Entlastungsbetrag, der unabhängig vom Pflegegrad gewährt wird, verwendet werden. Dieser kann auch für Entlastungsangebote wie Betreuungsgruppen, die stundenweise Betreuung, Haushaltshilfen oder Beratungen verwendet werden. Wichtig ist, dass es sich um ein nach § 45 a SGB IX anerkanntes Angebot handelt.
Für Übergangslösungen nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall von Pflegepersonen können Pflegebedürftige auch Leistungen aus der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege über die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen in Anspruch nehmen. Sollte eine häusliche Pflege nicht mehr möglich sein, kann ein Umzug in ein Pflegeheim erfolgen. Die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen erstreckt sich anteilig auch auf Kosten der vollstationären Pflege. Durch die Pflegeversicherung werden die Pflegekosten bis zum Höchstbetrag übernommen, wobei zusätzlich auch Zuschläge für Betreuung und Aktivierung erstattet werden. Nicht übernommen werden Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Eigenanteile, die privat beglichen werden müssen. Die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen erstattet je nach Bundesland die jeweilige Differenz.
Antrag auf Beihilfe zu Pflegeaufwendungen
Eine Beihilfe zu Pflegeaufwendungen muss beantragt werden. Eine automatische Erstattung erfolgt nicht. Dem Beihilfeantrag sind Kostennachweise beizufügen. Es ist wichtig, den Beihilfeantrag innerhalb von drei Jahren nach Rechnungslegung zu stellen. Damit der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann, ist es möglich, monatliche Beihilfe zu Pflegeleistungen zu beantragen. Bei Gewährung erfolgen wiederkehrende Zahlungen.
Schriftliche Beihilfeanträge müssen eigenhändig unterschrieben werden. Digitale Anträge können nur über die Beihilfe-App und mit qualifizierter elektronischer Signatur gestellt werden.
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