Das SGB XI – Elfte Buch Sozialgesetzbuch enthält die Vorschriften für die soziale Pflegeversicherung und wird als Grundlage der Finanzierung von ambulanter und stationärer Pflege herangezogen. Gewährleistet werden soll durch das SGB XI das Grundrecht auf Selbstständigkeit entsprechend den individuellen Möglichkeiten sowie auf Selbstbestimmung von Pflegebedürftigen. Außerdem soll durch Regelungen und Vorschriften eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden. Das vierte Kapitel des Elften Sozialgesetzbuches unterteilt sich in sechs Schnitte. Im fünften Abschnitt, genauer in § 45 a SGB XI werden u.a. die Leistungen zur Unterstützung im Alltag aufgezeigt.
Das Wichtigste in Kürze
Das SGB XI regelt die soziale Pflegeversicherung und sichert Selbstbestimmung und Versorgung Pflegebedürftiger.
§ 45a SGB XI umfasst Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Betreuung, Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung.
Die Angebote sollen Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger fördern.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad erhalten monatlich bis zu 131 € Entlastungsbetrag zur Finanzierung dieser Leistungen.
Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 % ungenutzter Pflegesachleistungen für Alltagsunterstützung umgewandelt werden.
Anerkennung und Details der Leistungen sind Ländersache – Pflegekassen und Pflegestützpunkte geben Auskunft.
Die SHD Seniorenhilfe Dortmund ist ein anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI und rechnet direkt mit Pflegekassen ab.
Welche Entlastungsleistungen gibt es nach § 45 a SGB XI?
Angebote zur Alltagsunterstützung gelten als zusätzlicher Baustein bei der Versorgung außerhalb der körperlichen Pflege. Sie sollen Angehörige und Pflegebedürftige im Alltag unterstützen, zu mehr Selbstständigkeit verhelfen und die Pflege von sozialen Kontakten ermöglichen. Die entsprechenden Angebote sind in § 45 a SGB XI eher allgemein definiert, weil Einzelheiten in den jeweiligen Bundesländern variabel ausgelegt werden. Angebote zur Unterstützung im Alltag können ganz oder auch nur zum Teil unter fachlicher Anleitung auch von Laien erbracht werden. In einigen Bundesländern gilt auch die Nachbarschaftshilfe als anerkannte Alltagsunterstützung, deren Kosten dann von der Pflegeversicherung anteilig oder ganz übernommen werden. Freiheiten haben Bundesländer bei der Anerkennung der Angebote und bei der Auswahl, welche Anbieter welche Dienstleistungen anbieten dürfen. Gesetzlich vorgegeben sind grundsätzlich Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Die Entlastungsleistungen gliedern sich in die Teilbereiche
- Angebote zur Betreuung von Pflegebedürftigen: Betreuungsangebote beinhalten Gruppen- und Einzelbetreuung, die von ehrenamtlichen Helfern unter Anleitung oder von Pflegekräften angeboten werden. Hier geht es insbesondere um Einzelbetreuung, Tagesbetreuung in kleinen Gruppen oder Gruppenbetreuung für Pflegebedürftige mit Demenz.
- Angebote zur Entlastung von Pflegepersonen: Diese Entlastungsangebote umfassen eine beratende Unterstützung oder eine direkte Entlastung. Bei Beratungen sollen Pflegepersonen Informationen zur langfristigen Entlastung erhalten. Bei den direkten Entlastungsangeboten befinden sich beispielsweise Helferkreise, die stundenweise Betreuung oder familienentlastende Dienste für Menschen mit einer Behindeung.
- Angebote zur Alltagsentlastung für Pflegebedürftige: Ihnen soll dadurch geholfen werde, pflegebedingte und allgemeine Aufgaben im Haushalt und Alltag zu erledigen. Hierzu gehören Dienstleistungen wie Gärtner, Haushaltshilfen, Fensterputzer, Alltagsbegleiter oder Agenturen, die entsprechende Leistungen vermitteln.
Auch hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen in den Bundeländern unterschiedlich ausfallen können.
Wie können die Entlastungsleistungen finanziert werden?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad können für die Finanzierung von Angeboten der Alltagsunterstützung insbesondere zwei Pflegeleistungen nutzen bzw. u.a. auch miteinander kombinieren.
Zum einen steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131,00 € zu. Dieser kann für anerkannte Angebote der Alltagsunterstützung, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Nachtpflege oder teilweise auch für die ambulante Pflege verwendet werden. Wurde der Entlastungsbetrag bislang nicht genutzt, kann er auch rückwirkend verwendet werden.
Zum anderen können ab Pflegegrad 2 nicht genutzte Pflegesachleistungen in Teilen umgewandelt werden, um sie für die Alltagsunterstützung einsetzen zu können. Die vom Umwandlungsanspruch betroffenen Pflegesachleistungen sind eigentlich zweckgebunden und für die ambulante Pflege vorgesehen. Ungenutzte Ansprüche können jedoch umgewandelt werden, wobei bis zu 40 % des monatlichen Anspruchs dann für die Alltagsunterstützung verwendet werden können.
Wer darf Leistungen nach § 45a SGB XI erbringen?
Angebote zur Alltagsunterstützung werden im Länderrecht geregelt, sodass jedes Bundesland eigene Vorschriften zur Anerkennung erlassen kann. Eine bundesweite Übersicht über anerkannte Angebote gibt es daher nicht. Viele Details zur Anerkennung werden in den Ländern individuell gehandhabt. Dennoch ähneln sich einige anerkannte Leistungen wie beispielsweise:
- Haushaltshilfe zur Unterstützung beim Waschen, Putzen, Fensterputzen, Kochen oder auch ein Gärtner für die Gartenpflege
- Alltagsbegleiter für die Unterstützung bei Behördengängen, Friedhofsbesuchen, Ausflügen oder Begleitdienste zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
- Stundenweise Betreuung inklusive Betreuungs- und Besuchsdiensten und Förderung des sozialen Austauschs sowie der Übernahme zahlreicher Aufgaben
Sowohl die Pflegestützpunkte als auch die Pflegekassen kennen die anerkannten Angebote zur Alltagsunterstützung. In den Bundesländern werden entsprechende Verzeichnisse geführt.
Was ist der Unterschied zwischen § 45 a und § 45 b SGB XI?
Wie bereits ausführlich dargelegt, behandelt § 45 a SGB XI die Angebote zur Unterstützung im Alltag. In § 45 b SGB XI wird hingegen der Entlastungsbetrag näher beschrieben. Der Entlastungsbetrag muss zweckgebunden für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Er ist nicht als frei nutzbares Geld verfügbar, sondern wird nur zur Finanzierung eingesetzt. Der Betrag steht monatlich zur Verfügung, damit kontinuierliche Entlastungen möglich sind. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in den Folgemonaten verwendet werden. Jährlich nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich in das folgende Halbjahr des nächsten Jahres übertragen.
Mit dem Entlastungsbetrag können je nach Pflegegrad Leistungen von ambulanten Pflegediensten im Bereich Betreuung, Haushalt oder Mobilität bezahlt werden, jedoch keine grundpflegerischen Leistungen. Auch für Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag Verwendung finden.
Nicht zuletzt für nach Landesrecht anerkannte Angeboten zur Unterstützung im Alltag darf der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Es ist also immer wichtig, sich zuvor bei der Pflegekasse oder örtlichen Beratungsstellen zu informieren, ob das ausgewählte Angebot gem. § 45 a oder § 45 b SGB XI anerkannt ist, um Pflegeleistungen für die Finanzierung einsetzen zu können. Entlastungsbeträge werden nicht automatisch vom Anbieter mit der Pflegekasse abgerechnet. Entweder wird gegenüber des jeweiligen Kunden abgerechnet, der die Rechnung dann bei der Kasse einreicht und erstattet bekommt, oder es muss eine Abtretungserklärung unterschrieben werden. Mit dieser Abretung können anerkannte Anbieter dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Die SHD Seniorenhilfe Dortmund als anerkannter Anbieter nach § 45 a SGB XI
Bei der SHD Seniorenhilfe Dortmund handelt es sich um einen nach § 45a SGB XI anerkannten Anbieter für die stundenweise Betreuung und die 24 Stunden Betreuung. Durch die Anerkennung bzw. Zulassung ist in vielen Fällen eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse möglich.
Bei der 24 Stunden Betreuung zieht eine sorgfältig ausgewählte Betreuungskraft mit in den Haushalt ein und übernimmt vor Ort Aufgaben aus den Bereichen Haushalt, Grundpflege und Alltag. Neben Pflegeleistungen wie beispielsweise dem Pflegegeld kann auch der Entlastungsbetrag von bis zu 131,00 € monatlich bei der Finanzierung helfen. Das Einsparpotenzial ergibt sich u.a. aus dem monatlichen Entlastungsbetrag oder auch dem Umwandlungsanspruch aus den Pflegesachleistungen.
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Der Gesetzestext
§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
- 1.
- Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
- 2.
- Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
- 3.
- Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.