Pflegegeld – 765,00 € monatlich
Bei einer häuslichen Pflege durch nahestehende Angehörige können Pflegebedürftige mit Pflegegeld 4 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 765,00 € beanspruchen. Das Pflegegeld wird zur freien Verfügung ausgezahlt und in der Regel an pflegende Angehörige als anerkennende Aufwandsentschädigung weitergegeben. Werden zusätzlich Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, verringert sich dadurch anteilig auch das Pflegegeld.
Pflegesachleistungen – 1778,00 € monatlich
Die bei Pflegegrad 4 bis zu 1778,00 € monatlich gewährten Pflegesachleistungen sind dafür gedacht, einen ambulanten Pflegedienst in der häuslichen Pflege zu bezahlen. Entsprechend zugelassene Pflegedienste mit professionellen Pflegekräften können die Kosten unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Wird gleichzeitig zu den Sachleistungen auch Pflegegeld bezogen, verringert sich die Zahlung um den Anteil der Pflegesachleistungen. Werden mit den Leistungen des Pflegedienstes nicht die vollen Pflegesachleistungen ausgeschöpft, kann die Beantragung von Kombinationsleistungen sinnvoll sein, um die Anteile beider Leistungen individuell zu optimieren.
Entlastungsbetrag – 125,00 € monatlich
Der Entlastungsbetrag steht unabhängig vom Pflegegrad allen Pflegebedürftigen zu und soll ihnen zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen möglich machen. Dies vor dem Hintergrund der Entlastung und Förderung der Selbstständigkeit im Alltag, weshalb der Entlastungsbetrag häufig für nach Landesrecht anerkannte Unterstützung im Alltag verwendet wird. Hierzu zählt beispielsweise auch die Stundenweise Betreuung der SHD, sodass die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. Aber auch dann, wenn die anderen Leistungen im Bereich Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege nicht ausreichen, kann der Entlastungsbetrag dafür genutzt werden und die Kosten so erleichtern.
Verhinderungspflege – 1612,00 € pro Jahr
Werden pflegende Angehörige oder Pflegepersonen krank, machen Urlaub oder müssen Termine wahrnehmen, kommt eine Verhinderungspflege in Betracht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben einen Anspruch auf bis zu 1612,00 € pro Jahr, um über die Verhinderungspflege eine stundenweise oder tageweise Vertretung finanzieren zu können. Der Anspruch gilt für bis zu 42 Tage oder 6 Wochen pro Jahr. Mit dem Geld aus der Verhinderungspflege können für diese Zeit sowohl ambulante Pflegedienste als auch einspringende Privatpersonen bezahlt werden. Reicht das Budget aus der Verhinderungspflege nicht aus, können ungenutzte Leistungen aus der Kurzzeitpflege den Betrag aufstocken.
Kurzzeitpflege – 1774,00 € pro Jahr
Auch in der häuslichen Pflege kann es notwendig werden, kurzfristig in einer stationären Einrichtung versorgt zu werden. Sind beispielsweise Pflegepersonen verhindert und kein Ersatz verfügbar, kann die Kurzzeitpflege überbrücken. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben einen Anspruch auf bis zu 1774,00 € pro Jahr, wobei die Kurzzeitpflege auf bis zu 56 Tage oder 8 Wochen im Jahr beschränkt wird. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in Teilen auch für die Verhinderungspflege verwendet werden.
Vollstationäre Pflege im Heim – 1775,00 € monatlich + Leistungszuschlag
Ist mit Pflegegrad 4 eine häusliche Pflege auch mit Unterstützung durch eine 24 Stunden Betreuung nicht oder nicht mehr möglich, kommt ein Umzug ins Alten- oder Pflegeheim in Betracht. Für die vollstationäre Pflege im Heim erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 ein Budget von 1775,00 € pro Monat. Zusätzlich muss ein Eigenanteil geleistet werden, der unabhängig vom Pflegegrad ist und sich nach dem jeweiligen Heim richtet. Zu diesem Eigenanteil wird von der Pflegekasse jedoch noch ein prozentual nach Aufenthaltsdauer in der Einrichtung berechneter Leistungszuschlag gewährt.
Der Leistungszuschlag beträgt:
- 15 % im ersten Jahr
- 30 % im zweiten Jahr
- 50 % im dritten Jahr
- 75 % ab dem vierten Jahr
Tages- und Nachtpflege – 1612,00 € pro Jahr
Bei der Tages- und Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Leistung, bei der Pflegebedürftige entweder über Tag oder Nacht in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten bei Pflegegrad 4 ein Budget in Höhe von 1612,00 € pro Jahr für die Tages- und Nachtpflege. Die Ansprüche reichen in der Regel für mehrere Tage pro Woche aus, wobei es hierbei jedoch immer auf die Kosten der Einrichtung ankommt.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 40,00 € monatlich
Klassische Hilfsmittel wie Prothesen, Brillen oder Hörgeräte werden unabhängig vom Pflegegrad von der Krankenkasse übernommen. Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist jedoch ein Pflegegrad notwendig, damit die Pflegekasse die Kosten bis zu 40,00 € pro Monat übernimmt. Zu diesen Verbrauchsmaterialien gehören Desinfektionsmittel, Betteinlagen, Einweghandschuhe und andere Artikel für die Pflegeroutine. Die benötigten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können bequem als Paket beim Sanitätshaus zusammengestellt und als Abonnement monatlich ausgeliefert werden. Das Sanitätshaus kümmert sich dann auch um die Abrechnung mit der Pflegekasse.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Waschwagen oder Rollstühle stellen einen Anspruch bei Pflegebedürftigkeit dar, über den individuell von der Pflegekasse entschieden wird.
Hausnotruf – 25,50 € monatlich
Um im Notfall schnell Hilfe rufen zu können, gibt es verschiedene Hausnotruf Systeme. Häufig setzen sich Hausnotruf Systeme aus mobilem Notrufknopf, Basis und Hausnotrufzentrale zusammen. Wird der Notruf am Notrufknopf ausgelöst, verbindet die Basis zur Hausnotrufzentrale, die schnelle Hilfsdienste verständigt. Sowohl für die Einrichtung eines Hausnotruf Systems als auch für den dauerhaften Betrieb fallen Kosten an. Bei Vorhandensein eines Pflegegrads leistet die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 25,50 €, sofern der Anbieter Vertragspartner der Pflegeversicherung ist.
Digitale Pflegeaufwendungen – 50,00 € monatlich
Bei digitalen Pflegeaufwendungen (DiPA) handelt es sich um digitale Services für Pflegebedürftige sowie Pflegende wie beispielsweise Apps, die den Pflegealltag erleichtern sollen. Von Übungen für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes bis hin zur Vernetzung von pflegenden Angehörigen für die unkomplizierte Kommunikation stellt die Pflegeversicherung für die Nutzung von digitalen Pflegeaufwendungen unabhängig vom Pflegegrad 50,00 € pro Monat bereit.
Wohngruppenzuschuss – 214,00 € monatlich
Pflegebedürftige, die in Wohngruppen wie Pflege-WGs leben, erhalten einen Wohngruppenzuschlag von 214,00 € pro Monat. Mit diesem Wohngruppenzuschlag unterstützt die Pflegeversicherung ambulant betreute Wohngruppen schon ab Pflegegrad 1, wobei die Leistungen an Voraussetzungen wie eine gemeinsame pflegerische Versorgung geknüpft sind. Bei der Gründung einer Pflege-WG ist eine Förderung mit 2500,00 € pro Person möglich. Die Förderung beträgt pro WG jedoch 10000,00 € maximal.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – 4000,00 € pro Maßnahme
Häufig müssen Bäder und andere Räume bei Betroffenen umgebaut werden, bevor eine häusliche Pflege überhaupt umgesetzt werden kann. Ein barrierefreier Umbau wird mit bis zu 4000,00 € pro Baumaßnahme bezuschusst, wenn die Anpassungsmaßnahmen der häuslichen Pflege dienen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen in einer Wohnung, kann der Zuschuss auf bis zu 16000,00 € ausgeweitet werden. Dies gilt auch für ambulant betreute Wohngruppen, in der Pflegebedürftige zusammenleben.
Sonstige Leistungen bei Pflegegrad 4
Um die individuelle Pflegesituation zu erfassen und die Pflege zu organisieren, können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 eine kostenlose Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Die Pflegeberatung beinhaltet auch alle Hilfs- und Entlastungsangebote.
Damit sich pflegende Angehörige praktisches Wissen über Pflegemaßnahmen aneignen können, bieten Pflegekassen kostenlose Pflegekurse für Pflegende an.
In akuten Pflegenotfällen werden Angehörige durch das Pflegeunterstützungsgeld unterstützt, das die Fortzahlung von Gehalt oder Lohn kurzfristig übernimmt. So geraten Familienmitglieder nicht in finanzielle Schwierigkeiten, weil sie sich um einen Angehörigen kümmern müssen.
Unterschiede zu den anderen Pflegegraden
Die Einstufung in einen Pflegegrad hängt davon ab, wie hoch letztendlich der Unterstützungs- und Pflegebedarf eines Pflegebedürftigen ausfällt. Mit einem höheren Pflegegrad erhöhen sich deshalb auch die Leistungen der Pflegekasse:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Tages- und Nachtpflege | Vollstationäre Pflege |
1 | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 125,00 € Entlastungsbetrag |
2 | 332,00 € | 761,00 € | 689,00 € | 770,00 € |
3 | 573,00 € | 1432,00 € | 1298,00 € | 1262,00 € |
4 | 765,00 € | 1778,00 € | 1612,00 € | 1775,00 € |
5 | 947,00 € | 2200,00 € | 1995,00 € | 2005,00 € |
Höherstufungsantrag
Hat sich die gesundheitliche Situation von Betroffenen verschlechtert, was mehr Pflege und Unterstützung notwendig macht, sollte ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Wie beim Erstantrag entscheidet die Pflegeversicherung auch beim Höherstufungsantrag über die Einteilung. Es muss also nicht ein gesonderter Antrag auf Pflegegrad 4 oder 5 gestellt werden. Schreiten psychische oder körperliche Beeinträchtigungen schnell voran, können auch Pflegegrade übersprungen werden. Ein Höherstufungsantrag kommt auch dann in Betracht, wenn die ursprüngliche Einstufung schon lange zurückliegt.
Auch der Verschlechterungsantrag wird formlos bei der Pflegekasse gestellt, also schriftlich oder telefonisch. Die Pflegekasse übermittelt dann einen Fragebogen zum Ausfüllen und Zurücksenden. Im Anschluss daran erfolgt eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen anderen Pflegegrad erfüllt sind, was auch durch eine erneute Pflegebegutachtung geschehen kann. Hiernach erfolgt dann entweder die Änderung des Pflegegrades oder die Ablehnung der Höherstufung. Pflegebedürftige können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides von der Pflegekasse Widerspruch einlegen, sofern sie nicht mit der Entscheidung einverstanden sind.
Beispiel für Pflegegrad 4
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 weisen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vor, die beispielsweise im Zusammenhang mit Amputationen, Querschnittslähmungen, fortgeschrittener Multipler Sklerose, Schlaganfall oder ausgeprägter Altersschwäche stehen. Folgendes fiktives Beispiel soll zur Veranschaulichung dienen:
Der 76 Jahre alte Herr Müller hatte vor einem Jahr einen Schlaganfall und leidet aktuell unter einer halbseitigen Lähmung, Sprach- und Schluckschwierigkeiten. Außerdem sieht und hört Herr Müller schlecht.
Im Modul Mobilität ermittelt der Pflegegutachter 12 bzw. 15 gewichtete Punkte, weil Herr Müller nur wenige Schritte mit seinem Rollator gehen kann. In der Wohnung nutzt er einen Rollstuhl, in den ihn jemand reinsetzen muss. Auch beim Aufstehen benötigt er Hilfe.
Aufgrund der halbseitigen Lähmung ist Herr Müller nicht alleine in der Lage, sich zu waschen und anzuziehen. Auch das Hinsetzen und Aufstehen von der Toilette gelingt ihm nicht selbstständig.
Im Modul Selbstversorgung werden ihm 24 bzw. 30 gewichtete Punkte bestätigt, da Herr Müller zusätzlich auch Hilfe bei der Zubereitung seiner Mahlzeiten benötigt und aufgrund seiner Schluckstörung auch beim Essen unterstützt werden muss.
Auch beim Modul der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten kommt der Gutachter auf 11 bzw. 11,25 gewichtete Punkte, weil Herr Müller Probleme mit dem Sprechen hat. Wer ihn kennt, kann seine Ausführungen noch verstehen. Zusätzlich ist Herrn Müllers örtliche Orientierung durch Verlust der Sehkraft eingeschränkt.
Wegen des Schlaganfalls muss Herr Müller regelmäßig an Physiotherapie und Logopädie teilnehmen, was ihm schwer fällt. Außerdem bekommt er mehrmals täglich von den Pflegekräften des ambulanten Pflegedienstes Medikamente verabreicht, weshalb ihm im Modul der Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen 7 bzw. 20 gewichtete Punkte zuerkannt werden.
In der Summe erhält Herr Müller vom Gutachter nach Gewichtung 76,25 Punkte. Es wird eine Empfehlung für den Pflegegrad 4 ausgesprochen und von der Pflegeversicherung entschieden.
Fazit
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 sind in nahezu allen Lebensbereichen stark eingeschränkt. Der hohe Grad der Pflegebedürftigkeit macht die Versorgung und Pflege Betroffener oft zeitintensiv, kräftezehrend und anspruchsvoll. Ursachen für den hohen Pflegebedarf sind meistens schwere Erkrankungen, Behinderungen oder ein hohes Alter. Für pflegende Angehörige stellt die Versorgung eine große Belastung dar. Unterstützung erfahren können sie durch eine 24 Stunden Betreuung , die auch mit einem ambulanten Pflegedienst kombiniert werden kann.
Lesen Sie weitere Informationen und Hilfestellungen rund um den Pflegegrad 4 bei der SHD Seniorenhilfe Dortmund!
Beim Pflegegeld handelt es sich um eine monatliche Leistung der Pflegekasse, die Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege überwiesen wird. In den meisten Fällen wird das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung an pflegende Angehörige weitergegeben. Es können jedoch auch andere Hilfen mit dem Pflegegeld finanziert werden. Das Geld wird zur freien Verwendung ausgezahlt. Mit Pflegegrad 3 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 545,00 € pro Monat. Werden gleichzeitig Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen, reduziert sich das Pflegegeld.