Die Grundpflege ist ein zentraler Begriff im deutschen Pflegerecht und der Pflegepraxis. Sie umfasst die grundlegenden, alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen. Sie dient der Sicherstellung der menschlichen Grundbedürfnisse.
Die Grundpflege grenzt sich klar von der Behandlungspflege ab, welche medizinisch verordnet und von examiniertem Fachpersonal auf ärztliche Anordnung hin durchgeführt wird (z. B. Verbandswechsel, Injektionen). Die Grundpflege hingegen fokussiert sich auf die nicht-medizinischen Aspekte des täglichen Lebens, bei denen die pflegebedürftige Person Unterstützung benötigt.
Die Leistungen der Grundpflege sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) und im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) verankert. Die Definition stützt sich maßgeblich auf die in der Pflegebedürftigkeit relevanten Bereiche.
Was gehört alles zur Grundpflege?
Die Grundpflege umfasst traditionell drei Hauptbereiche, die auch in der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Modul 4 der Pflegebegutachtung) von zentraler Bedeutung sind:
Körperpflege
Dieser Bereich umfasst alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Hygiene und Sauberkeit.
- Waschen, Duschen, Baden: Die Unterstützung oder Übernahme der Ganz- oder Teilkörperwäsche.
- Zahnpflege: Reinigung der Zähne oder des Zahnersatzes.
- Kämmen und Rasur: Hilfe bei der täglichen Haar- und Bartpflege.
- Hautpflege: Eincremen und vorbeugende Maßnahmen (Prophylaxen), wie die Hautinspektion zur Vermeidung von Dekubitus (Wundliegen).
Ernährung
Dieser Bereich beinhaltet die Unterstützung bei der Aufnahme von Speisen und Getränken.
- Zubereitung: Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung, zum Beispiel das Kleinschneiden.
- Füttern/Eingeben: Die unmittelbare Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.
Mobilität
Obwohl die eigentliche Mobilität (z.B. Gehen) heute im Modul 1 der Pflegebegutachtung bewertet wird, umfasst die Grundpflege traditionell unterstützende Tätigkeiten, die eng mit der Körperpflege und Hygiene verbunden sind:
- An- und Auskleiden: Die vollständige oder teilweise Unterstützung beim Wechsel der Kleidung.
- Lagern und Betten: Hilfe beim Positionswechsel im Bett zur Prophylaxe von Druckgeschwüren oder Kontrakturen.
Ausscheidung
Dieser Bereich bezieht sich auf die Unterstützung beim Umgang mit der körperlichen Ausscheidung.
- Toilettengänge: Begleitung und Unterstützung bei der Benutzung der Toilette oder eines Toilettenstuhls.
- Umgang mit Inkontinenz: Wechsel von Inkontinenzmaterialien, Versorgung von Kathetern oder Stomata.
Wie wird die Grundpflege finanziert?
Die Kosten für die Grundpflege werden in Deutschland über die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) finanziert. Abhängig vom festgestellten Pflegegrad (PG 2 bis PG 5) kann dies über Pflegesachleistungen für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes oder über das Pflegegeld erfolgen, wenn pflegende Angehörige im häuslichen Umfeld die Grundpflege übernehmen.
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen für die Grundpflege; hier kann aber der Entlastungsbetrag für diese Dienste genutzt werden.
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