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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

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Die Grundpflege ist ein zentraler Begriff im deutschen Pflegerecht und der Pflegepraxis. Sie umfasst die grundlegenden, alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen. Sie dient der Sicherstellung der menschlichen Grundbedürfnisse.

Die Grundpflege grenzt sich klar von der Behandlungspflege ab, welche medizinisch verordnet und von examiniertem Fachpersonal auf ärztliche Anordnung hin durchgeführt wird (z. B. Verbandswechsel, Injektionen). Die Grundpflege hingegen fokussiert sich auf die nicht-medizinischen Aspekte des täglichen Lebens, bei denen die pflegebedürftige Person Unterstützung benötigt.

Die Leistungen der Grundpflege sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) und im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) verankert. Die Definition stützt sich maßgeblich auf die in der Pflegebedürftigkeit relevanten Bereiche.

 

Was gehört alles zur Grundpflege?

Die Grundpflege umfasst traditionell drei Hauptbereiche, die auch in der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Modul 4 der Pflegebegutachtung) von zentraler Bedeutung sind:

 

Körperpflege

Dieser Bereich umfasst alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Hygiene und Sauberkeit.

 

Ernährung

Dieser Bereich beinhaltet die Unterstützung bei der Aufnahme von Speisen und Getränken.

 

Mobilität

Obwohl die eigentliche Mobilität (z.B. Gehen) heute im Modul 1 der Pflegebegutachtung bewertet wird, umfasst die Grundpflege traditionell unterstützende Tätigkeiten, die eng mit der Körperpflege und Hygiene verbunden sind:

 

Ausscheidung

Dieser Bereich bezieht sich auf die Unterstützung beim Umgang mit der körperlichen Ausscheidung.

 

Wie wird die Grundpflege finanziert?

Die Kosten für die Grundpflege werden in Deutschland über die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) finanziert. Abhängig vom festgestellten Pflegegrad (PG 2 bis PG 5) kann dies über Pflegesachleistungen für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes oder über das Pflegegeld erfolgen, wenn pflegende Angehörige im häuslichen Umfeld die Grundpflege übernehmen.

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen für die Grundpflege; hier kann aber der Entlastungsbetrag für diese Dienste genutzt werden.

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