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Anerkannt nach § 45a SGB XI. Sie können mit der Pflegekasse abrechnen.

Impfung der Betreuungskräfte, aktuelle Informationen

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Wir hatten schon im Februar darüber informiert, dass Ihre Betreuungskraft enge Kontaktperson eines pflegebedürftigen Menschen im Sinne Coronavirus-Impfverordnung ist und somit Priorität 2 in der Impffolge hat, sofern Sie entsprechend von Ihnen benannt wird.

Anders als zunächst geplant, ist die Anmeldung durch uns über die jeweiligen Impfzentren nicht möglich, da wir weiterhin keine Termine bekommen. Das im Februar von uns vorgeschlagene Verfahren funktioniert daher nicht.

Wenn Sie und Ihre Betreuungskraft wollen, dass sie geimpft wird, möchten wir Sie bitten Kontakt mit Ihrem Hausarzt aufzunehmen. Seit Anfang April ist eine Impfung bei. den Hausärzten möglich. Wir wissen nun von einigen Fällen innerhalb der von uns betreuten Familien, bei denen dieser Weg bereits zum Erfolg geführt hat.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr SHD-Team